Urteil
13 S 66/14
LG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung kann nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ersetzt werden, wenn die Verzögerung oder Unterlassung der Drittschuldnererklärung kausal für die Entstehung der Kosten war.
• Die bloße Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umfasst nicht automatisch die außergerichtliche Durchsetzung gepfändeter Forderungen; gebührenrechtlich sind die Angelegenheiten zu trennen.
• Kausalität für Erstattungsansprüche nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegt nur vor, wenn die Forderung von Beginn an nicht beitreibbar war und dies erst durch die verspätete Drittschuldnererklärung klar wurde.
Entscheidungsgründe
Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen verspäteter Drittschuldnererklärung • Eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung kann nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO ersetzt werden, wenn die Verzögerung oder Unterlassung der Drittschuldnererklärung kausal für die Entstehung der Kosten war. • Die bloße Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses umfasst nicht automatisch die außergerichtliche Durchsetzung gepfändeter Forderungen; gebührenrechtlich sind die Angelegenheiten zu trennen. • Kausalität für Erstattungsansprüche nach § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO liegt nur vor, wenn die Forderung von Beginn an nicht beitreibbar war und dies erst durch die verspätete Drittschuldnererklärung klar wurde. Die Klägerin verlangt Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR, die bei einer Zahlungsaufforderung vom 03.12.2012 entstanden sind. Die Beklagte war Adressatin eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der ihr am 17.10.2012 mit Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung zugestellt wurde. Die Beklagte gab zunächst keine Erklärung ab. Mit Schreiben vom 02.01.2013 teilte die Beklagte mit, dass nach Abzug der Pfändungskosten voraussichtlich nichts für Gläubiger verbleibe. Die Klägerin hatte deshalb zuvor außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert und Anwaltskosten verauslagt. Das Amtsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein, die das Landgericht zurückwies. • Anspruchsgrundlage ist § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO; Erstattungsfähig sind vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, wenn sie kausal durch die Pflichtverletzung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung entstanden sind. • Die Beauftragung eines Anwalts zur Erlangung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses begründet nicht automatisch einen Auftrag zur außergerichtlichen Beitreibung; gebührenrechtlich sind die Tätigkeiten zu trennen, sodass die geltend gemachten Kosten grundsätzlich gesondert ersatzfähig sein können. • Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind Anwaltskosten für eine nochmalige Aufforderung zur Drittschuldnererklärung nicht generell ersatzfähig, weil der Gläubiger in vielen Fällen ohne Risiko sofort klagen kann; dennoch bleibt Kausalität maßgeblich. • Kausalität liegt nur vor, wenn die Forderung von Anfang an nicht beitreibbar war und dies erst durch die verspätete Erklärung erkannt wurde; andernfalls wären die Kosten reguläre Verfolgungskosten. • Hier hat die Klägerin durch das Schreiben vom 02.01.2013 nachgewiesen, dass die Forderung de facto nicht beitreibbar war; wäre die Erklärung rechtzeitig erfolgt, hätte sie von der außergerichtlichen Geltendmachung abgesehen, sodass die vorgerichtlichen Anwaltskosten kausal durch die verspätete Erklärung entstanden sind. • Verzugszinsen ergeben sich aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 BGB; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 2 ZPO; die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz, weil der Erfolg in der Berufungsinstanz erst durch neues Vorbringen (die Erklärung vom 02.01.2013) erreicht wurde. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 70,20 EUR gemäß § 840 Abs. 2 Satz 2 ZPO, weil die verspätete Abgabe der Drittschuldnererklärung kausal zur Entstehung dieser Kosten führte; die Beklagte hatte erst nach Fristablauf mitgeteilt, dass die gepfändete Forderung voraussichtlich nicht beitreibbar sei. Verzugszinsen stehen der Klägerin ebenfalls zu. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz; das erstinstanzliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.