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Beschluss

257 IN 36/13

AG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben, ist nach § 294 Abs. 1 InsO die Einzelvollstreckung für Insolvenzgläubiger zwischen Verfahrensende und Ablauf der Abtretungsfrist unzulässig. • Neugläubiger können auf nicht vom Treuhänder übertragene und pfändbare Neuerwerbe vollstrecken. • Hat der Insolvenzverwalter Neuerwerb nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben, steht dieser nicht mehr im Insolvenzbeschlag und ist der Zwangsvollstreckung zugänglich.
Entscheidungsgründe
Zwangsvollstreckung gegen Schuldner nach Insolvenzaufhebung; Vollstreckung in freigegebenen Neuerwerb zulässig • Ist das Insolvenzverfahren aufgehoben, ist nach § 294 Abs. 1 InsO die Einzelvollstreckung für Insolvenzgläubiger zwischen Verfahrensende und Ablauf der Abtretungsfrist unzulässig. • Neugläubiger können auf nicht vom Treuhänder übertragene und pfändbare Neuerwerbe vollstrecken. • Hat der Insolvenzverwalter Neuerwerb nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben, steht dieser nicht mehr im Insolvenzbeschlag und ist der Zwangsvollstreckung zugänglich. Die Schuldnerin war Betreiberin eines gastronomischen Betriebs; wegen Insolvenz wurde am 20.06.2013 das Verfahren eröffnet und später am 15.02.2016 aufgehoben. Der Insolvenzverwalter hatte den Neuerwerb aus dem fortgeführten Betrieb unter Berufung auf § 35 Abs. 2 InsO aus dem Insolvenzbeschlag entlassen. Ein Gläubiger (Energielieferant) hatte eine Forderung aus 2014, tituliert durch ein Anerkenntnisurteil vom 22.01.2015, und beantragte Pfändung und Überweisung der Steuererstattungsansprüche und des Kontos der Schuldnerin. Hiergegen richtete sich die Erinnerung der Schuldnerin; das Vollstreckungsgericht setzte die Vollstreckung vorläufig aus. Die Frage war, ob der Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in das freigegebene Vermögen vollstrecken durfte. • Rechtliche Grundlage ist § 294 Abs. 1 InsO: Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist die Einzelvollstreckung durch Insolvenzgläubiger zwischen Verfahrensende und Ende der Abtretungsfrist grundsätzlich unzulässig. • Ausnahmsweise können Neugläubiger Ansprüche gegen Vermögensmassen geltend machen, die nicht auf den Treuhänder übergegangen sind; hierzu zählen nach herrschender Auffassung freigegebene Neuerwerbe. • Die Beteiligte zu 1 ist Neugläubigerin, da ihre Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wurde. • Der Insolvenzverwalter hatte den Neuerwerb aus dem betriebenen Unternehmen gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben, sodass dieses Vermögen nicht mehr im Insolvenzbeschlag verblieb und pfändbar war. • Vor diesem Hintergrund war die erlassene Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin zulässig; die Erinnerung der Schuldnerin ist daher unbegründet. • Hinweis auf Schutzmöglichkeiten: Die Schuldnerin kann Pfändungsschutz für ihr Konto durch Antrag nach § 850l ZPO oder durch Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos nach § 850k ZPO erreichen. Die Erinnerung der Schuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 23.06.2016 wurde zurückgewiesen; der zuvor angeordnete vorläufige Einstellungbeschluss der Zwangsvollstreckung wurde aufgehoben. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die Gläubigerin als Neugläubigerin auf den vom Insolvenzverwalter nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen Neuerwerb vollstrecken durfte, weil dieser nicht dem Treuhänder überging und damit pfändbar war. Die Schuldnerin kann sich gegen die Pfändung nur durch ein gerichtliches Verfahren zum Kontopfändungsschutz oder durch Einrichtung eines P-Kontos zur Wehr setzen. Damit obsiegt die Gläubigerin in der Vollstreckungsmaßnahme, die Erinnerung der Schuldnerin ist nicht begründet.