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Beschluss

300 XVII 1660/19 C

Amtsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGDO:2020:0221.300XVII1660.19C.00
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Tenor

für Frau D, geboren am 00.00.1978, wohnhaft C Weg, E,

wird Herr M, I-Wall, E als Berufsbetreuer zum Betreuer bestellt.

Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:

- Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen der Aufgabenkreise

- Aufenthaltsbestimmung

- Gesundheitsfürsorge

- Vermögensangelegenheiten

- Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern

- Wohnungsangelegenheiten

Es wird Frau T, I-Wall, E als Berufsbetreuerin zur Ersatzbetreuerin bestellt.

Die Aufgabenkreise entsprechen denen des Betreuers.

Die Ersatzbetreuerin darf die Angelegenheiten der Betreuten nur besorgen, soweit der Betreuer Herr M verhindert ist.

Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).

Das Gericht wird spätestens am 21.02.2022 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.

Entscheidungsgründe
für Frau D, geboren am 00.00.1978, wohnhaft C Weg, E, wird Herr M, I-Wall, E als Berufsbetreuer zum Betreuer bestellt. Die Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise: - Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen der Aufgabenkreise - Aufenthaltsbestimmung - Gesundheitsfürsorge - Vermögensangelegenheiten - Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern - Wohnungsangelegenheiten Es wird Frau T, I-Wall, E als Berufsbetreuerin zur Ersatzbetreuerin bestellt. Die Aufgabenkreise entsprechen denen des Betreuers. Die Ersatzbetreuerin darf die Angelegenheiten der Betreuten nur besorgen, soweit der Betreuer Herr M verhindert ist. Die Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuers (Einwilligungsvorbehalt). Das Gericht wird spätestens am 21.02.2022 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. Gründe: Die Entscheidung beruht auf § 1896 BGB. Nach dem ärztlichen Gutachten der Frau von M2 liegt bei Frau D eine paranoide Schizophrenie vor. Danach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau D aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung. Die Betreuung ist auch gegen den Willen der Betroffenen einzurichten, weil sie nach dem Ergebnis des o.g. Gutachtens daran gehindert ist, ihren ablehnenden Willen frei und selbstbestimmt zu bilden (§ 1896 Abs. 1a BGB). Es besteht die Gefahr, dass die Betroffene sich durch uneinsichtiges Handeln selbst erheblichen Schaden zufügt. Zur Vermeidung solcher Nachteile ist nach dem ärztlichen Gutachten die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes erforderlich. Auch im finanziellen Bereich ist das Handeln der Betroffenen wahngeleitet. Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist auf diese Dauer festgesetzt, weil nach den Umständen und der Art der Beeinträchtigung eine wesentliche Änderung der Betreuungsbedürftigkeit vor Ablauf dieser Frist zunächst nicht zu erwarten ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst. Ferner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG. Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.