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Leitsatz

XII ZB 411/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270121BXIIZB411
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270121BXIIZB411.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 411/20 vom 27. Januar 2021 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 37, 68 Abs. 3 Satz 2, 276 Abs. 1, 278, 288 a) Ist dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden, leidet die Anhörung an einem we- sentlichen Verfahrensmangel (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 14. Oktober 2020 - XII ZB 244/20 - juris). b) Zu den Voraussetzungen, unter denen von einer Bekanntgabe des Gutach- tens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG abgesehen wer- den kann, um erhebliche Nachteile für seine Gesundheit zu vermeiden. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2021 - XII ZB 411/20 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden- Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 27. August 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens, an das Landgericht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Wert: 5.000 € Gründe: I. Die 42jährige Betroffene leidet nach den getroffenen Feststellungen an ei- ner paranoiden Schizophrenie, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann. Das Amtsgericht hat eine Betreuung für den Aufgaben- kreis der Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge, Vermögensangelegenhei- ten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern, Woh- nungsangelegenheiten sowie Entgegennahme und Öffnen der Post im Rahmen dieser Aufgabenbereiche eingerichtet und den Beteiligten zu 1 als Berufsbe- 1 - 3 - treuer sowie die Beteiligte zu 2 als Ersatzbetreuerin bestimmt. Ferner hat es ei- nen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögensangelegenheiten an- geordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde der Betroffenen als auf den Einwilli- gungsvorbehalt beschränkt angesehen und sie zurückgewiesen. Hiergegen wen- det sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landge- richt. 1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Landgericht unter Ver- stoß gegen §§ 278 Abs. 1 Satz 1, 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG ohne persönliche An- hörung der Betroffenen über ihre Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Be- schluss entschieden hat. a) Gemäß § 278 Abs. 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaf- fen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des Betroffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Betreuungs- verfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Betroffenen ab- zusehen. Dies setzt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Ver- fahrensvorschriften vorgenommen worden ist und von einer erneuten Anhörung 2 3 4 5 - 4 - im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbe- schluss vom 4. Dezember 2019 - XII ZB 392/19 - NJW 2020, 852 Rn. 5 mwN). b) Danach durfte das Beschwerdegericht nicht ohne persönliche Anhörung der Betroffenen über deren Beschwerde entscheiden. Denn das vom Amtsgericht durchgeführte Verfahren war fehlerhaft, weil es die Betroffene angehört hat, ohne ihr zuvor das Sachverständigengutachten in ausreichender Weise bekanntzuge- ben. aa) Die Verwertung eines Sachverständigengutachtens als Entschei- dungsgrundlage erfordert nach § 37 Abs. 2 FamFG, dass das Gericht den Betei- ligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Das setzt nach der stän- digen Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Betroffene vor der Entschei- dung nicht nur im Besitz des schriftlichen Sachverständigengutachtens ist, son- dern auch ausreichend Zeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern. Wenn dem Betroffenen das Sachverständigengutachten nicht rechtzeitig vor dem Anhörungstermin überlassen worden ist, leidet die An- hörung an einem wesentlichen Verfahrensmangel (Senatsbeschluss vom 14. Ok- tober 2020 - XII ZB 244/20 - juris Rn. 8 mwN). Die Bekanntgabe des Gutachtens an den Verfahrenspfleger ersetzt eine Bekanntgabe an den Betroffenen nicht, denn der Verfahrenspfleger ist - anders als ein Verfahrensbevollmächtigter (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. März 2018 - XII ZB 168/17 - FamRZ 2018, 954 Rn. 10 mwN) - nicht Vertreter des Be- troffenen im Verfahren. Durch eine Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger kann allenfalls dann ein notwendiges Mindestmaß rechtlichen Gehörs sichergestellt werden, wenn das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Be- kanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG absieht, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des 6 7 8 - 5 - Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, und zusätzlich die Erwartung gerechtfertigt ist, dass der Verfahrenspfleger mit dem Betroffenen über das Gutachten spricht. Letzteres setzt in der Regel einen entsprechenden Hinweis des Betreuungsgerichts an den Verfahrenspfleger voraus (vgl. Senats- beschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 179/19 - FamRZ 2020, 786 Rn. 8 mwN). bb) Diesen Anforderungen wird das vorliegende Verfahren nicht gerecht. Es konnte bereits nicht von einer Bekanntgabe des Gutachtens an die Be- troffene mit seinem vollen Wortlaut entsprechend § 288 Abs. 1 FamFG abgese- hen werden. Zwar hat die Sachverständige in ihrem Gutachten ausgeführt: „Sollte [die Betroffene] es nicht von sich aus einfordern wird empfohlen, ihr das vorlie- gende Gutachten nicht zu überlassen. Es ist zu befürchten, dass sie Passagen daraus als massive Kränkung verarbeiten wird. Im umgekehrten Fall würde aber eine Verweigerung ihr Misstrauen verschärfen, was ebenfalls die Kooperation er- schweren könnte. Ansonsten können [der Betroffenen] Inhalt des Gutachtens und die zur richterlichen Entscheidung führenden Gründe mitgeteilt werden, ohne dass hiervon erhebliche Nachteile für ihre Gesundheit befürchtet werden müs- sen.“ Diesen Ausführungen lässt sich - im Lichte der Bedeutung des Verfahrens- grundrechts auf rechtliches Gehör - bereits nicht hinreichend entnehmen, dass eine Vorenthaltung des Gutachtens erforderlich war, um erhebliche Nachteile für die Gesundheit der Betroffenen zu vermeiden. Hinzu kommt, dass in der Situation der Anhörung nicht die Erwartung ge- rechtfertigt war, der Verfahrenspfleger habe mit der Betroffenen über das Gut- achten gesprochen. Ausweislich der Verfügung des Amtsgerichts vom 13. Feb- ruar 2020 wurde das Gutachten nämlich kommentarlos an den Verfahrenspfleger 9 10 11 - 6 - übermittelt. Zuvor hatte der Verfahrenspfleger unter dem 2. Dezember 2019 mit- geteilt, dass er keinen Kontakt zu der Betroffenen aufbauen konnte und ihm vo- raussichtlich nur die Möglichkeit bleibe, die Betroffene im Rahmen einer Anhö- rung zu sprechen. Mit Beschluss vom 21. Februar 2020 schließlich wurde seine Bestellung vor dem Hintergrund aufgehoben, dass sich inzwischen ein Rechts- anwalt für die Betroffene bestellt hatte. Am selben Tag wurde die Anhörung zwar in Anwesenheit des beauftragten Rechtsanwalts, aber ohne den bereits entpflich- teten Verfahrenspfleger durchgeführt. Das Gutachten wurde erst im Anschluss daran, zusammen mit dem Anhörungsprotokoll, dem Rechtsanwalt übersandt. Somit hatte die Betroffene aktenkundig keine Möglichkeit, im Anhörungstermin entweder selbst oder durch ihren anwesenden Rechtsanwalt zu dem Gutachten Stellung zu nehmen. 2. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, weil sie nicht zur En- dentscheidung reif ist. 12 - 7 - Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht auch Gelegenheit, die Frage der Beschränkung der Beschwerde auf die Anordnung des Einwilligungs- vorbehalts unter Berücksichtigung der Ausführungen der Rechtsbeschwerde er- neut zu würdigen. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeu- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 21.02.2020 - 300 XVII 1660/19 C - LG Dortmund, Entscheidung vom 27.08.2020 - 9 T 154/20 - 13 14