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Urteil

52 C 17756/05

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Willenserklärungen zum Herunterladen von Handy-Klingeltönen, die von einem minderjährigen Nutzer ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abgegeben wurden, begründen keinen wirksamen Vertrag und berechtigen den Anbieter nicht zur Belastung des Anschlussinhabers allein aufgrund dessen Inhaberschaft. • Die Inhaberschaft eines Handys oder die Zahlung des Anschlusses begründet nicht automatisch eine Vertretungsmacht für Vertragsabschlüsse durch Dritte; entscheidend ist, wer die Willenserklärungen in eigenem Namen abgegeben hat (§§ 133, 155 BGB). • Die Vorschrift des § 110 BGB (Taschengeldparagraph) greift nicht ohne Weiteres bei Überlassung eines Prepaid-Handys; die Überlassung zur Erreichbarkeit oder Kommunikation rechtfertigt nicht automatisch die freie Verfügung zum Abschluss kostenauslösender Dauerdienste. • Fehlt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, ist eine erfolgte Belastung des Minderjährigen oder dessen Anschlussinhabers wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zurückzuerstatten.
Entscheidungsgründe
Keine wirksamen Verträge durch minderjährige Handynutzer; Erstattungsanspruch nach § 812 BGB • Willenserklärungen zum Herunterladen von Handy-Klingeltönen, die von einem minderjährigen Nutzer ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abgegeben wurden, begründen keinen wirksamen Vertrag und berechtigen den Anbieter nicht zur Belastung des Anschlussinhabers allein aufgrund dessen Inhaberschaft. • Die Inhaberschaft eines Handys oder die Zahlung des Anschlusses begründet nicht automatisch eine Vertretungsmacht für Vertragsabschlüsse durch Dritte; entscheidend ist, wer die Willenserklärungen in eigenem Namen abgegeben hat (§§ 133, 155 BGB). • Die Vorschrift des § 110 BGB (Taschengeldparagraph) greift nicht ohne Weiteres bei Überlassung eines Prepaid-Handys; die Überlassung zur Erreichbarkeit oder Kommunikation rechtfertigt nicht automatisch die freie Verfügung zum Abschluss kostenauslösender Dauerdienste. • Fehlt die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, ist eine erfolgte Belastung des Minderjährigen oder dessen Anschlussinhabers wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB zurückzuerstatten. Die Klägerin, minderjährig, nutzte ein dem Vater gehörendes Mobiltelefon und sandte Bestell-SMS zum Herunterladen von Klingeltönen an die Beklagte. Die Beklagte belastete den Anschluss und buchte insgesamt 38,87 € ab. Die Beklagte behauptete, der Vater als Anschlussinhaber habe die Bestellungen veranlasst oder die Klägerin habe in dessen Namen gehandelt. Die Klägerin bestritt eine Vertretungsmacht und hatte keine Genehmigung der gesetzlichen Vertreter zum Vertragsschluss. Der Streit betrifft die Wirksamkeit der durch die minderjährige Klägerin abgegebenen Willenserklärungen und die Pflicht der Beklagten, abgebuchte Beträge zu erstatten. Das Gericht verhandelte im vereinfachten Verfahren; ein Tatbestand wurde nicht weiter ausgeführt. • Die Willenserklärungen zum Abschluss der Angebote stammen allein von der Klägerin und sind ihr zurechenbar; es fehlt an einer Stellvertretung für den Vater (§§ 133, 155 BGB, §§ 164 ff. BGB). • Die Inhaberschaft des Handys oder die Zahlung des Anschlusses begründet keine generelle Haftung oder Vertretungsmacht des Anschlussinhabers; der Anbieter kann nicht ohne weiteres auf die Identität oder Volljährigkeit des Bestellers schließen. • Die Klägerin war nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig; es liegt keine Genehmigung der gesetzlichen Vertreter vor, daher sind die Verträge nicht wirksam. • § 110 BGB ist nicht anwendbar: Die Überlassung eines Prepaid-Handys dient regelmäßig zur Erreichbarkeit und zur Kommunikation, nicht aber notwendigerweise zum Abschluss kostenpflichtiger Abonnements; eine Überlassung zur freien Verfügung oder eine eindeutige Zweckzuweisung zum Abschluss solcher Dienste wurde nicht nachgewiesen. • Die Beklagte richtet ihre Angebote unter anderem gezielt an Minderjährige und muss deshalb die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter einholen oder Schutzvorkehrungen treffen; ein Verweis auf mögliche präventive Sperrmaßnahmen der Eltern reicht nicht aus. • Mangels wirksamer Verträge besteht ein Erstattungsanspruch der Klägerin wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB; Zinsen stehen gemäß §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit zu. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften. Die Klage ist erfolgreich. Die Beklagte hat der Klägerin 38,87 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2005 zu erstatten, weil die von der minderjährigen Klägerin abgegebenen Willenserklärungen keine wirksamen Verträge begründeten und daher eine ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 BGB vorliegt. Eine Haftung des Anschlussinhabers allein wegen Inhaberschaft des Handys scheidet aus, ebenso eine Anwendung des § 110 BGB mangels Überlassung zur freien Verfügung oder zweckentsprechender Mittel. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.