Urteil
26 C 11369/06
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2006:1117.26C11369.06.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
unter Berücksichtigung aller bis zum 27. Oktober 2006 eingegangener Schriftsätze
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung aller bis zum 27. Oktober 2006 eingegangener Schriftsätze durch den Richter am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Si-cherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger war bei der Beklagten seit 1997 mit Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz für Nichtselbständige unter Einbeziehung der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 94 versichert. Wegen des Inhaltes der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen 94 (ARB 94) wird auf Blatt 48 bis 55 der GA verwiesen. Im Herbst 1999 trat die Vermittlungsfirma XX über deren Vermittler an den Kläger heran und vermittelten eine Beteiligung des Klägers als atypischer Gesellschafter an der XXX Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (im Folgenden: XXX AG). Der Kläger verpflichtete sich zur Erbringung einer Einlage inklusive Agio von insgesamt 18.900,00 DM. Nachdem der Bundesgerichtshof sich mehrfach mit dem Beteiligungsmodell der XXX AG auseinandergesetzt und darauf hingewiesen hatte, dass eine Haftung des Unternehmens wegen Verschuldens bei Vertragsschluss sowie ggfs. nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263, 264 a StGB in Betracht komme, verlor der Kläger das Vertrauen in die XXX AG und widerrief seine Betriebserklärungen. Die erbrachten Einlagen von effektiven 9.993,23 € forderte er von der XXX AG zurück. Diese Ansprüche machte der Kläger durch Stellung eines Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheides gegenüber der XXX AG gerichtlich geltend. Zuvor hatte die Beklagte mit Deckungszusage vom 9. November 2004 Kostenschutz erteilt. Gegen den Mahnbescheid erhob die XXX AG Widerspruch. Mit Schreiben vom 7. November 2004 bat der Kläger die Beklagte auch um Deckungszusage für ein Verfahren gegen die Vermittler der Kapitalanlage. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Seite 16 bis 19 d. GA verwiesen. Letztendlich teilte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Januar 2005 mit, dass eine Kostenzusage nur für den Fall erteilt werde, dass gemeinsame Klage gegen alle verantwortlichen in der Kapitalanlagesache erhoben werde. Zuvor hatte der Kläger unter dem 27. Dezember 2004 bereits gegen die Vermittler der Kapitalanlage ein Güteverfahren vor der öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle Hamburg (im Folgenden kurz: ÖRA) eingeleitet. Da die Verantwortlichen dieser Vermittlungsfirma die seitens der ÖRA anberaumen Gütetermine am 28. November 2005 und 27. Januar 2006 nicht wahrnahm, scheiterte das Güteverfahren. Der Kläger nahm daher die Vermittler mit Klage vom 24. Mai 2006 vor dem Landgericht X auf Zahlung von 9.993,23 € in Anspruch. Das Verfahren gegen die XXX AG wurde zuvor im März 2006 durch Prozessvergleich beendet. Auf nochmalige Anfrage des Klägers versagte die Beklagte mit Schreiben vom 24. Mai 2006 die Erteilung des Versicherungsschutzes für ein separates Verfahren gegen die Vermittler der Kapitalanlage. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers von ihrer Leistung frei geworden zu sein. Die ARB 94 sähen eine Obliegenheit zur Klageerhebung nicht vor. Überdies sei der Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, auf eigene Kosten gerichtliche Schritte einzuleiten, da die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 24. Januar 2005 mitgeteilt habe, dass sie die Kosten für eine gerichtliche Inanspruchnahme der Vermittler der Kapitalanlage nur übernehme, wenn diese in einer gemeinsamen Klage mit sämtlichen Verantwortlichen erfolge. Eine Obliegenheitspflichtverletzung sei auch deshalb nicht gegeben, weil er, der Kläger, bereits zuvor das Güteverfahren vor der ÖRA eingeleitet habe, um die verjährungshemmende Wirkung zu erreichen. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Vertragsnummer XXX verpflichtet ist, dem Kläger für die Durchsetzung seiner Ansprüche gegen die Vermittler einer Kapitalanlage an der XXX Immobilienanlagen und Vermögensmanagement AG (Vertragsnummern XXX und XXX), Herrn X zu. a., Kostenschutz für die I. Instanz mittels separater Klage zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Leistung frei geworden zu sein. Der Kläger hätte von Anfang an die Vermittler der Kapitalanlage und die XXX AG in einem Verfahren verklagen müssen. Auch nach Erteilung der Deckungszusage im Verfahren gegen die XXX AG sei es dem Kläger noch möglich gewesen, die beiden Personengruppen als Gesamtschuldner im Wege der Klageerweiterung in einer einheitlichen Klage in Anspruch zu nehmen. Hierdurch wäre vermieden worden, dass auf der Klägerseite doppelte Gerichts- und Anwaltskosten entstehen. Die verzögerte Bearbeitung der Deckungszusage im Verfahren gegen die Vermittler habe auch nicht dazu geführt, dass eine separate Rechtsverfolgung gegen die Vermittler der Kapitalanlage erforderlich geworden sei. Dem Kläger hätten für den Fall der Klageerweiterung seiner schon laufenden Klage gegen die XXX AG keinerlei Rechtsnachteile gedroht. Von daher seien die Interessen des Klägers als Versicherungsnehmer auch nicht durch das Schreiben vom 24. Januar 2005 der Beklagten unbillig beeinträchtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den Akteninhalt Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht berechtigt, die gerichtliche Feststellung zu verlangen, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag mit der Klägerin verpflichtet sei, für die Durchsetzung der Ansprüche des Klägers gegen die Vermittler der Kapitalanlage Rechtsschutz für die erste Instanz mittels separater Klage zu gewähren. I. Ein Anspruch auf die im Tatbestand näher bezeichnete Feststellung einer Übernahmepflicht der Beklagten für die Kosten der separaten Klage des Klägers gegen die Vermittler der Kapitalanlage ist aus dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien, der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht begründet. Die Beklagte hat sich zu Recht auf eine Obliegenheitsverletzung durch den Kläger berufen. Nach § 17 Abs. 5 Buchstabe c) cc) der in den Versicherungsvertrag einbezogenen ARB 94 hatte der Kläger als Versicherungsnehmer alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte. Gegen diese Obliegenheit hat der Kläger dadurch verstoßen, dass er die XXX AG einerseits und den Vermittler der Kapitalanlage andererseits in separaten Verfahren gerichtlich in Anspruch nahm. Der Kläger hat keinerlei Gründe dafür vorgetragen, warum er zunächst gegen die XXX AG selber und erst anschließend – und zwar zunächst im Wege des Güteverfahrens vor der ÖRA – gegen die Vermittler der gleichen Kapitalanlage gerichtlich vorging. Es hätte auch für den Kläger nahe gelegen, alle Beteiligten der Kapitalanlage in einem gerichtlichen Verfahren in Anspruch zu nehmen und für dieses gesamte Verfahren bei der Beklagten eine Deckungszusage einzuholen. Weshalb der Kläger diesen naheliegenden Weg nicht gewählt hat, hat er im diesseitigen Verfahren nicht vorgetragen. Die Argumentation des Klägers, die Obliegenheit des § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 94 sei nur darauf gerichtet, Handlungen zu unterlassen, nicht aber auch darauf gerichtet, Handlungen vorzunehmen, geht fehl. Der gesamte Schadensfall des Klägers im Hinblick auf die von ihm getätigte Kapitalanlage ist einheitlich zu betrachten, d. h. der Kläger selber hat durch seine praktizierte Trennung der Inanspruchnahme der Kapitalanlagefirma einerseits und der Kapitalvermittlungsfirma andererseits den gleichen Lebenssachverhalt einer separaten rechtlichen Klärung zuführen wollen. Dies ist eine Handlung, die – was zwischen den Parteien unstreitig ist – erhöhte Kosten verursacht. Die vertragliche Obliegenheit des § 17 Abs. 5 c) cc) ARB ist gerade darauf gerichtet, derartige kostentreibende Handlungen des Versicherungsnehmers zu unterlassen. So hat das OLG Hamm in seinem Beschluss vom 02.04.2001 (VersR 2002, 353) das Unterlassen einer gebotenen Klageerweiterung als Verstoß gegen die Pflicht des Versicherungsnehmers, unnötige Kosten zu vermeiden, angesehen. Des weiteren bestand auf Seiten des Klägers auch keine Pflicht, das Güteverfahren einzuleiten. Der Kläger hätte ebenso wie gegenüber der XXX AG ein Mahnverfahren gegenüber der Vermittlungsfirma durchführen können, da deren die Verantwortliche als Gesamtschuldner mit den Vorstandsmitgliedern der XXX AG für die Ansprüche des Klägers haften. Ferner hat sich auch die Verzögerung der Sachbearbeitung auf Seiten der Beklagten nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt. Zum Zeitpunkt des Schreibens vom 24. Januar 2005 der Beklagten befand sich der Prozess des Klägers gegen die XXX AG noch im Anfangsstadium. Der Kläger hätte jederzeit dieses Verfahren, dass erst im März 2006, also mehr als ein Jahr später, durch Vergleichsschluss endete, einer Klageerweiterung unterziehen können. Bedenken gegen die zivilprozessuale Zulässigkeit einer derartigen Klageerweiterung bestehen nicht. Ein mit der Klageerweiterung verbundener Abbruch des bereits eingeleiteten Güteverfahrens vor der ÖRA wäre dem Kläger ebenso zuzumuten gewesen, das er eine Verjährungshemmung auch durch die Klageerweiterung erreicht hätte. Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung mit den Vermittlern der Kapitalanlage im Rahmen des Güteverfahrens möglich war, sind weder vom Kläger im diesseitigen Verfahren vorgetragen worden noch sind solche Anhaltspunkte sonstwie ersichtlich. Schließlich ist das Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten dem Kläger auch nach § 278 ZPO zuzurechnen. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers mussten die in den ARB geregelten Sorgfaltspflichten bekannt sein. Zweck einer Rechtsschutzversicherung ist es, dass ein Versicherungsnehmer, der sich die Abwälzung von Rechtskostenrisiken durch freiwillige Beitragszahlungen zu einer Rechtsschutzversicherung erkauft, seine Rechte ohne die Kostenüberlegungen wahrnehmen kann, die ein Nicht rechtsschutzversicherter in gleicher Lage anstellen würde. Lediglich die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlich in hohem Maße vernünftiger rechtlicher Maßnahmen einzelner muss mit Rücksicht auf die Gefahrengemeinschaft der Versicherten ausgeschlossen sein. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo sich das Verhalten des Versicherungsnehmers mit dem einer vernünftigen unversicherten Partei bei der finanziellen Überlegung keine Rolle spielen, nicht in Einklang bringen lässt. Dabei müssen sich Zweifel zugunsten des Versicherungsnehmers auswirken (vgl. OLG Hamm, a.a.O.) Eine nicht rechtsschutzversicherte Person anstelle des Klägers hätte nach dem Vorgesagten bei Abwägung aller Umstände eine einheitliche Klage in aller verantwortlichen Kapitalanlage angestrengt. Das auf eine separate Klageerhebung abzielende Verhalten des Klägers kann insgesamt betrachtet nicht mehr als wirtschaftlich vernünftiges Vorgehen angesehen werden. Nach alledem liegt eine unnötige Kostenerhöhung durch das Verhalten des Klägers vor, weshalb die Beklagte aufgrund der Obliegenheitsverletzung des Klägers nach § 17 Abs. 6 ARB 94 leistungsfrei wurde. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 2.726,56 €