Urteil
232 C 8216/06
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2007:0202.232C8216.06.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
durch die Richterin XXX
auf die mündliche Verhandlung vom 10. 1. 2007
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf durch die Richterin XXX auf die mündliche Verhandlung vom 10. 1. 2007 für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer Rechtsschutzversicherung, Freistellung von einer Vorschusskostennote ihrer Prozessbevollmächtigten. Für die Klägerin besteht bei der Beklagten ein Privat- und Berufsrechtsschutzvertrag für Nichtselbständige nach § 25 ARB 75. Der Ehemann der Klägerin, Herr XXX, ist mitversicherte Person, wobei lediglich die Klägerin aktivlegitimiert ist. Am 6. 11. 2000 zeichneten die Klägerin und ihr Ehemann jeweils getrennt atypische stille Beteiligungen bei den Firmen XXX, XXX und XXX, alle mit Geschäftssitz in XXX (XXX Gruppe). Die Beteiligungen wurden von einer Firma XXX aus XXX vermittelt (XXX). Im November 2005 beauftragte der Ehemann der Klägerin die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwälte X & Collegen, mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die XXX Gruppe. Die Prozessbevollmächtigten machten daraufhin mit Schreiben vom 15. 11. 2005 Schadensersatzansprüche gegen die XXX Gruppe aus unterschiedlichen Beteiligungsfonds in Höhe von insgesamt 24.695,40 EUR geltend (vgl. Bl. 9 / 15 d. A.). Für die entsprechende Interessenwahrnehmung erteilte die Beklagte mit Schreiben vom 24. 11. 2005 Versicherungsschutz. Mit Vollmacht vom 15. 1. 2006 beauftragte der Ehemann der Klägerin die Prozessbevollmächtigten der Klägerin dann weiter Schadensersatzansprüche in Höhe von 24.694,40 EUR gegen die Vermittlerfirma XXX aufgrund fehlerhafter Beratung geltend zu machen. Mit Schreiben vom 19. 1. 2006 beantragten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Versicherungsschutz auch hinsichtlich des Vorgehens gegen die Vermittlerfirma XXX. Dem Antrag an die Beklagte war ein Entwurf des Schreibens an die XXX beigefügt (vgl. Bl. 32 d. A.). Der Ehemann der Beklagten schloss am 25. 1. 2006 nach erteilter Zustimmung der Beklagten mit der XXX und der XXX einen Vergleich. Der Beklagte wurde aus den Gesellschaftsverträgen entlassen und erhielt von der XXX eine Zahlung von 3.000,00 EUR und von der XXX eine Zahlung von 932,71 EUR. Mit Schreiben vom 26. 1. 2006 erklärte die Beklagte, dass sie für das Vorgehen gegen die XXX keine neuerliche Kostenzusage erteilen werde, weil ein einheitlicher Lebensvorgang und damit um dieselbe Angelegenheit vorliege. Die Klägerin ist der Ansicht, dass es sich bei dem Vorgehen gegen die XXX Gruppe und die XXX um zwei unterschiedliche Angelegenheiten und Versicherungsfälle handle. Dieses ergebe sich daraus, dass der Anspruch gegenüber zwei unterschiedlichen Gesellschaften geltend gemacht werde. Zudem ergebe sich die Haftung der XXX Gruppe aus dem lückenhaften Emissionsprospekt und die Haftung der XXX aus fehlerhafter Beratung. Ein getrenntes Vorgehen sei auch erforderlich gewesen, weil Einzelheiten über die XXX erst im Januar 2006 bekannt geworden seien. Letztlich habe die Klägerin auf eine Versicherungszusage vertrauen dürfen, weil die Beklagte im Rahmen des außergerichtlichen Vorgehens der Klägerin aufgrund ihrer eigenen Beteiligungen sowohl für das Vorgehen gegen die XXX Gruppe am 11. 11. 2005 als auch für das Vorgehen gegen die XXX am 23. 2. 2006 Deckungsschutz zugesagt habe. Das müsse auch für das außergerichtliche Vorgehen des Ehemanns gelten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Ehemann der Klägerin von Kosten in Höhe von 1.057,69 EUR aus der Vorschusskostennote der Rechtsanwälte X & Collegen vom 19. 1. 2006 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klagte abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, es liege ein einheitlicher Versicherungsfall vor, da Grundlage beider Vorwürfe eine Falschberatung durch die Mitarbeiterin der XXX gewesen sei. Zudem verstoße der Ehemann der Klägerin gegen die Obliegenheitsverpflichtung aus dem Rechtsschutzvertrag, wenn er für das Vorgehen zwei separate Aufträge erteile. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. 1. 2007 verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO). Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung von der Vorschusskostennote der Rechtsanwälte X & Collegen vom 19. 1. 2006, welche für das Vorgehen gegen die XXX erstellt wurde. Ein Anspruch auf eine gesonderte Kostenübernahme besteht nach dem zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag i. V. m. § 2 Abs. 1 a ARB 75 nicht. Nach § 2 Abs. 1 a ARB 75 trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts. Vorliegend steht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein gesonderter gesetzlicher Vergütungsanspruch für das Vorgehen gegen die XXX nicht zu. Es handelt sich bei dem rechtlichen Vorgehen gegen die XXX Gruppe einerseits und die XXX andererseits um dieselbe Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG. Die Frage, ob dieselbe Angelegenheit oder verschiedene Angelegenheiten vorliegen, richtet sich im konkreten Einzelfall nach den gesamten Umständen (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 15 RVG Rn 14). Eine einheitliche Angelegenheit liegt insbesondere bei einem außergerichtlichen Vorgehen vor, wenn ihr ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, das Vorgehen sich im gleichen Rahmen hält und ein innerer Zusammenhang besteht (Gebauer/Schneider, 2. Aufl., § 15 Rn 22). Diese Voraussetzungen für eine einheitliche Angelegenheit liegen hier vor. Der Ehemann der Klägerin hat den Prozessbevollmächtigten zwar für das Vorgehen gegen die XXX einen zweiten Auftrag erteilt. Dennoch handelt es sich aufgrund des inneren Zusammenhangs und des gleichen Lebenssachverhalts um einen einheitlichen Auftrag. Es kann nämlich auch dann ein einheitlicher Auftrag vorliegen, wenn der Rechtsanwalt nacheinander mehrere Aufträge erhält, es sich aber um eine sukzessive Erweiterung des ursprünglichen Auftrags handelt (Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 15 RVG Rn 15). Das ist vorliegend der Fall. Die Schadensersatzansprüche gegen die XXX und die XXX beruhen auf demselben Lebenssachverhalt. Beide Ansprüche werden im wesentlichen auf eine Falschberatung im Rahmen der Anlagevermittlung gestützt. So sind auch die von den Prozessbevollmächtigten gefertigten Anspruchsschreiben gegenüber der XXX einerseits (vgl. Bl. 9 / 15 d. A.) und der XXX andererseits (Bl. 32 d. A.) abgesehen von geringfügigen Abweichungen inhaltsgleich. Die außergerichtliche Rechtsverfolgung wird auch nicht dadurch zu zwei Angelegenheiten, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst im Januar die XXX als Anspruchsgegnerin identifizieren konnte. Das außergerichtliche Vorgehen gegen die Gesellschaften steht in einem engen zeitlichen Zusammenhang. Zum Zeitpunkt der Einleitung des außergerichtlichen Verfahrens gegen die XXX war auch das außergerichtliche Vorgehen gegen die XXX Gruppe noch nicht abgeschlossen. Letztlich kann sich die Klägerin auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Selbst wenn die Beklagte gegenüber der Klägerin für deren außergerichtliches Vorgehen aufgrund ihrer eigenen Beteiligungen sowohl für das Vorgehen gegen die XXX Gruppe am 11. 11. 2005 als auch für das Vorgehen gegen die XXX am 23. 2. 2006 eine Deckungsschutzzusage erteilt haben sollte, hat sie dadurch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass dieses auch für ein Vorgehen des Ehemanns gegen die beiden Gesellschaften aufgrund seiner Beteiligung gelten soll. Die außergerichtliche Situation kann insoweit für das Vorgehen der Klägerin eine andere gewesen sein. Zudem erteilte die Beklagte die Deckungsschutzzusage für ein außergerichtliches Vorgehen der Klägerin gegen die XXX wegen ihrer Beteiligungen erst am 23. 2. 2006 und damit zeitlich nach der vorliegenden Ablehnung des Deckungsschutzes für das Vorgehen des Ehemanns vom 26. 1. 2006. Schließlich wäre der Ehemann der Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren nach § 15 Abs. 1 d cc ARB 75 verpflichtet gewesen, alle Beteiligten in einem Verfahren in Anspruch zu nehmen (vgl. AG Düsseldorf, Az.: 26 C 11369/06). Nach § 15 Abs. 1 d cc ARB 75 ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten verursachen könnte. Das außergerichtliche Vorgehen gegen die XXX Gruppe und die XXX kann mithin, auch wenn es zeitlich versetzt erfolgte, nur als einheitliche Angelegenheit bewertet werden. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.057,69 EUR festgesetzt.