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Beschluss

661 M 634/07

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 851c ZPO schützt nur Einnahmen aus Altersvorsorge von Selbständigen, wenn als Bezugsberechtigte für den Todesfall ausschließlich Hinterbliebene bestimmt sind. • Der Begriff des Hinterbliebenen umfasst üblicherweise frühere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und enge Verwandte; eine weitergehende Auslegung ist möglich, greift hier aber nicht. • Fehlt eine erkennbare verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehung zwischen Rentenberechtigtem und Todesfallbezugsberechtigtem, ist Pfändungsschutz nach § 851c ZPO ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Kein Pfändungsschutz nach § 851c ZPO bei fehlender Hinterbliebenenbindung • § 851c ZPO schützt nur Einnahmen aus Altersvorsorge von Selbständigen, wenn als Bezugsberechtigte für den Todesfall ausschließlich Hinterbliebene bestimmt sind. • Der Begriff des Hinterbliebenen umfasst üblicherweise frühere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und enge Verwandte; eine weitergehende Auslegung ist möglich, greift hier aber nicht. • Fehlt eine erkennbare verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehung zwischen Rentenberechtigtem und Todesfallbezugsberechtigtem, ist Pfändungsschutz nach § 851c ZPO ausgeschlossen. Der Schuldner rügte die Pfändung von Ansprüchen aus privaten Rentenversicherungen und berief sich auf Pfändungsschutz nach dem neu eingeführten § 851c ZPO für Einkünfte aus Altersvorsorge Selbständiger. Entscheidend sei, dass die Rentenverträge ausschließlich der Alterssicherung dienten und Bezugsberechtigte für den Todesfall als Hinterbliebene bestimmt seien. Im vorliegenden Fall war jedoch die Bezugsberechtigte für den Todesfall nicht in einer erkennbaren verwandtschaftlichen oder partnerschaftlichen Beziehung zum Schuldner. Die Frage war, ob der Kreis der Hinterbliebenen so weit zu fassen sei, dass die konkreten Bezugsberechtigten darunter fallen. Das Gericht prüfte Begriff und Umfang des Hinterbliebenenbegriffs sowie die Voraussetzungen des § 851c Abs.1 Ziffer 3 ZPO. Es kam zu dem Ergebnis, dass die notwendigen Beziehungen nicht gegeben sind. Deshalb könne der Pfändungsschutz nicht greifen. • § 851c ZPO gewährt Pfändungsschutz für Einkünfte aus Altersvorsorge von Selbständigen nur, wenn unter anderem als Bezugsberechtigte für den Todesfall ausschließlich Hinterbliebene bestimmt sind (§ 851c Abs.1 Ziff.3 ZPO). • Die Auslegung des Begriffs ‚Hinterbliebene‘ umfasst üblicherweise frühere Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und enge Blutsverwandte; darüber hinausgehende soziale Beziehungen werden nur in engen gesetzlich geregelten Fällen (z. B. Waisenrenten) berücksichtigt. • Im vorliegenden Fall ist keine enge verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehung zwischen dem Rentenbezieher und der Todesfallbezugsberechtigten erkennbar; damit fehlt die Voraussetzung des § 851c Abs.1 Ziff.3 ZPO. • Mangels Erfüllung dieser Voraussetzung ist der Schutz des § 851c ZPO auf die gepfändeten Rentenverträge nicht anwendbar. • Die zurückgewiesene Erinnerung ist somit unbegründet; die Kostentragung folgt aus § 97 ZPO. Die Erinnerung des Schuldners wurde zurückgewiesen; der Pfändungsschutz nach § 851c ZPO greift nicht, weil als Bezugsberechtigte für den Todesfall keine Hinterbliebenen im hierfür erforderlichen Sinne bestimmt sind. Es ist keine enge verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehung zwischen Schuldner und Todesfallbezugsberechtigter ersichtlich, sodass die Voraussetzungen des § 851c Abs.1 Ziff.3 ZPO nicht vorliegen. Daher bleiben die Rentenansprüche pfändbar. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner gemäß § 97 ZPO.