Urteil
35 C 738/08
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ziff. 6 des Leasingvertrages, die lediglich die Hinterlegung einer Kaution regelt, begründet keine Verzinsungspflicht, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
• Für eine Verzinsung der Kaution bedarf es einer ausdrücklichen oder klar anzunehmenden stillschweigenden Vereinbarung; ergänzende Vertragsauslegung darf nicht nachträglich eine Verzinsung konstruieren.
• Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen Verwendung nach §§ 698, 700 BGB setzt darlegbare und beweisbare Verwendung des hinterlegten Betrags durch den Verwahrer voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Verzinsungspflicht der Kaution bei fehlender Vereinbarung im Leasingvertrag • Ziff. 6 des Leasingvertrages, die lediglich die Hinterlegung einer Kaution regelt, begründet keine Verzinsungspflicht, wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. • Für eine Verzinsung der Kaution bedarf es einer ausdrücklichen oder klar anzunehmenden stillschweigenden Vereinbarung; ergänzende Vertragsauslegung darf nicht nachträglich eine Verzinsung konstruieren. • Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen Verwendung nach §§ 698, 700 BGB setzt darlegbare und beweisbare Verwendung des hinterlegten Betrags durch den Verwahrer voraus. Die Parteien schlossen am 19.08.2003 einen Leasingvertrag, der in Ziffer 6 die Hinterlegung einer Kaution von 8.000 Euro bei einer Bank regelte. Nach Vertragsende forderte der Kläger von der Beklagten für die 36-monatige Laufzeit Zinsen auf die Kaution in Höhe von 1.200 Euro. Der Kläger behauptete, Verzinsung sei nach Sinn und Zweck des Vertrages oder ergänzender Vertragsauslegung geschuldet; ersatzweise machte er ungerechtfertigte Bereicherung bzw. Ansprüche nach §§ 698, 700 BGB geltend. Die Beklagte entgegnete, im Vertrag sei keine Verzinsung vereinbart worden und der Betrag sei auf ein unverzinstes Girokonto eingezahlt worden. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Wortlaut des Vertrags: Ziffer 6 regelt lediglich die Hinterlegung der Kaution und enthält keine Verzinsungspflicht; eine solche Pflicht ist im Leasingrecht nicht gesetzlich vorgeschrieben. • Sinn und Zweck/ergänzende Vertragsauslegung: Nach ständiger Auslegungslehre darf durch ergänzende Vertragsauslegung nicht nachträglich eine nicht getroffene Vereinbarung (hier Verzinsung) geschaffen werden; hier sprechen Wortlaut und Umstände gegen eine Verzinsung. • Ungerechtfertigte Bereicherung/§§ 812, 698, 700 BGB: Ein Anspruch wegen Verwendung oder bereicherungsrechtlicher Herausgabe setzt die Darlegung und Beweisführung, dass die Beklagte das Geld verwendet oder wirtschaftlich verwertet hat; der Kläger hat dies nicht substantiiert vorgetragen. • Beweis- und Substanziierungslast: Die Beklagte legte dar, dass die Kaution auf ein Girokonto ohne Verzinsung eingezahlt wurde; die gegenteiligen Behauptungen des Klägers blieben spekulativ und unbelegt. • Prozessuale Folge: Mangels genügender Darlegung und rechtlicher Grundlage war die Klage unbegründet; die Klägerkosten sind zu tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger erhält die behaupteten Zinsen nicht. Das Gericht stellte fest, dass der Leasingvertrag keine Verzinsungspflicht der hinterlegten Kaution begründet und eine ergänzende Auslegung oder Herleitung aus Sinn und Zweck dies nicht ändern kann. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder wegen Verwendung nach §§ 698, 700 BGB scheiterten, weil der Kläger die Verwendung oder wirtschaftliche Verwertung des Betrags durch die Beklagte nicht substantiiert nachwies. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei Vollstreckungsabwehr gegen Sicherheit möglich ist.