Urteil
25 C 15115/06
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2008:0702.25C15115.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2008 durch die Richterin am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Das Versäumnisurteil vom 22. August 2007 bleibt aufrechterhalten. Die weiteren Kosten werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 € vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger zu 1 sowie der Beklagte waren in Form einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts mit Sitz in X, Xstraße xx in X und einem Büro in XX miteinander geschäftlich verbunden. Laut Gewerbeauskunft umfasste die Tätigkeit dieser GbR Vermittlung von Übersetzungen, Texte, Grafikdesign, Layoutdesign. Die Gewerbeabmeldung erfasst unter Nr. 26 Name des künftigen Gewerbetreibenden GbR XXX, XXXX – XXXX, XXX. Als Gründe für die Betriebsaufgabe wird genannt: Der Betrieb wurde nie ausgeübt. Die Gewerbeabmeldung trägt das Datum 19.10.2004. 3 Die Parteien unterzeichneten einen Kaufvertrag vom 01.09.2004, in dem der Beklagte dem Kläger die Domain www.xxxxxx.de für den symbolischen Preis von 1 Euro zum 1.9.2004 verkauft (Bl. 65 d.A.). 4 Darüber hinaus existieren zwei von dem Beklagten unterzeichnete Schriftstücke: 5 1. Kaufvertrag vom 1.9.2004, in welchem der Beklagte dem Kläger zum Einen ein Computer, eine Telefonanlage sowie das eingetragene Markenzeichen "xxxxxx R" sowie eine Internetdomaine zu einem Preis von 2.000,00 € verkaufte. Hierin ist ausgeführt: "Finishdesign vertreten durch XXXX erwirbt ausschließlich das Markenzeichen "xxxxxx" in keinster Hinsicht das unter dem Namen xxxxxx bekannte Übersetzungsbüro und ist somit auch nicht Rechtsnachfolger von Herrn XXXX und Frau XXXX." (Bl. 8 d.A.) 6 2. Eine Bestätigung vom 7. Oktober 2004 trägt den Namenszug des Beklagten, worin der Beklagte bestätigt, dass mit Wirkung vom 8. Oktober 2004 – Tag seiner Abreise nach Syrien – alle zukünftigen Geschäfte und Ansprüche der xxxxxx beginnend mit dem heutigen Tage aufgrund des Kaufvertrages mit dem Kläger vom 1. September 2004 der Marke xxxxxx auf Herr XXXX übertragen werden. Darüber hinaus wird ausdrücklich hinzugefügt und bestätigt, dass keine Rechtsnachfolge eingetreten ist bzw. besteht. (Bl. 9 d.A.) 7 Am 29.10.2004 erteilte die Staatsanwaltschaft X einen Übersetzungsauftrag in einer Sache XX Js XXXX/XX. Hierüber erteilte der Kläger unter der Geschäftsbezeichnung XXXXX eine Rechnung vom 14.12.2004 in Höhe von 9.739,87 €. Die Staatsanwaltschaft zahlte unter dem 09.03.2005 einen Teilbetrag in Höhe von 5.000,00 €, so dass die Kläger die Übersetzer bezahlen konnte. Der Restbetrag von 4.739,87 € wurde von Seiten der Staatsanwaltschaft hinterlegt beim Amtsgericht X unter der Geschäftsnummer X HL XX/XX, da der Beklagte Ansprüche an dem Restbetrag aus dem von den Klägern in Rechnung gestellten Honorar gegenüber der Staatsanwaltschaft angemeldet hatte. 8 Mit Schreiben vom 04.12.2004 erklärte der Kläger zu 1) gegenüber dem Beklagten, dieser habe ab 04.12.2004 wieder Zugriff auf die Adresse info@xxxxxx.de. Die Site www.xxxxxx.de werde zum 31.12.2004 abgeschaltet. Die Marke stehe dem Beklagten zeitgleich uneingeschränkt wieder zur Verfügung, allerdings unter dort genannten bestimmten Voraussetzungen. (Bl. 72 d.A) 9 Mit Schreiben vom 09.05.2006 unter Fristsetzung zum 16.05.2006 forderte der Kläger den Beklagten zur Freigabe auf, eine Freigabeerklärung zugunsten der Klägerin zu erteilen. 10 Die Kläger behaupten, sämtliche vorgelegten Verträge habe der Beklagte bewusst und gewollt unterzeichnet. 11 Am 22. August 2007 ist ein Versäumnisurteil mit folgendem Inhalt ergangen: 12 Der Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Kläger die Freigabe des beim Amtsgerichts X unter der Geschäftsnummer X HL XX/XX von der Staatsanwaltschaft in X hinterlegten Betrages in Höhe von 13 4.739,87 EUR zu erklären. 14 Die Widerklage wird abgewiesen. 15 Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. 16 Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 17 Der Kläger beantragt nunmehr, 18 das Versäumnisurteil vom 22.08.2007 aufrechtzuerhalten. 19 Der Beklagte beantragt, 20 1. 21 unter Aufhebung des angefochtenen Versäumnisurteils des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22.08.2007 die Klage abzuweisen und widerklagend die Kläger zu verurteilen, die Zustimmung zur Freigabe des beim Amtsgericht X unter der Geschäftsnummer X HL XX/XX hinterlegten Betrages in Höhe von 4.739,87 € zu Gunsten des Widerklägers zu erteilen, 22 2. 23 den Klägern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen und die Kosten des Versäumnisurteils wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen. 24 Er behauptet, im Spätsommer 2004 habe er und der Kläger zu 1) beabsichtigt, künftig geschäftlich zusammen zu arbeiten. Er, der Beklagte, habe das Übersetzungsbüro und das Markenzeichen "xxxxxx" geführt. In dieser Zeit habe er sich in einem finanziellen Engpass befunden und beabsichtigt, sein Übersetzungsbüro für sich zu erhalten. Für eine noch nicht bestimmbare Zeit habe er in sein Geburtsland nach Syrien fahren müssen, um dort einiges zu regeln. Daher habe sich er und der Kläger zu 1) überlegt, wie folgt vorzugehen: 25 a) 26 Herr X eröffnete unter dem 05.09.2004 bei der Sparkasse X ein Konto mit der Nummer xxxxxxxx, auf das nur Ein- und Ausgaben für ihn, dem Beklagten, gebucht werden sollten. Insbesondere die Einnahmen aus seinem Übersetzungsbüro sollten auf dieses Konto überwiesen werden. 27 b) 28 Durch einen Scheinvertrag sollte er seine Domain "www.xxxxxx.de" an Herrn X übertragen, der behauptet habe, er habe an der Internetseite einige Änderungen vornehmen wollen. 29 c) 30 Beide wollten eine GbR gründen und die beiderseitigen Büros einbringen, wobei jeder seine bisherige Tätigkeit weiterführen sollte, der Kläger zu 1) auf dem Gebiet Grafik und Layout-Design, er, der Beklagte, sein Übersetzungsbüro. Herr X sollte seine, des Beklagten E-Mails und Kundenaufträge auffangen und an seine, des Beklagten, Übersetzer weiterleiten. Der Kläger zu 1) habe während seiner Abwesenheit in Syrien nur vertretungsweise tätig werden sollen. Er habe dem Kläger zu 1) sein Büro im Haus Xstraße XX in X zur Verfügung gestellt und ihm auch Schlüssel zum Haus ausgehändigt. 31 Ein Kaufvertrag vom 01.09.2007 sowie eine Versicherung vom 07.09.2004 seien gefälscht. Er, der Beklagte, habe für seine Frau Blanko-Unterschriften zurückgelassen. Diese habe der Kläger zu 1) genutzt und die Vertragstexte bzw. Bestätigungstexte im Nachhinein ohne sein Wissen und Wollen aufgedruckt. Seine, des Beklagten Ehefrau und der Zeuge Dr. X, habe ein Telefonat im Dezember 2004 mitgehört, in dem der Kläger zu 2) bestätigt habe, dass es sich um einen Domain-Scheinvertrag handele. 32 Der Kläger zu 1) habe ohne sein Wissen und Wollen unter dem 19.10.2007 bei der Gewerbemeldestelle fälschlicherweise angegeben, der Gewerbebetrieb sei nie ausgeübt worden. Die künftigen Gewerbetreibenden hießen X und XX. Bei der Betriebsstätte Xstraße XX in X handele es sich um seine Privatadresse, die die Kläger fälschlicherweise als ihre Betriebsstätte angegeben hätten. 33 Mit Verfügung vom 11.06.2007 (Blatt 41 d.A.) ist der Gütetermin und frühe erste Termin für den 11.07.2007 bestimmt worden. Hierzu ist der Beklagte ausweislich der Zustellungsurkunde vom 14.06.2007 (Blatt 46 d.A.) geladen worden. Dem Terminsverlegungsantrag des Beklagten vom 29. Juni 2007 (Blatt 47 d.A.) ist nicht stattgegeben worden, was ihm unter dem 06. Juli 2007 mitgeteilt worden ist. Im Termin vom 11. Juli 2007 erschien für den Beklagten niemand mit der Folge, dass ein Versäumnisurteil ergangen ist. 34 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 35 Die Klage ist begründet, die Widerklage ist unbegründet. 36 I. 37 Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Freigabe des von der Staatsanwaltschaft X hinterlegten Betrages in Höhe von 4.739,87 € aufgrund der zwischen den Parteien zustande gekommenen Verträge, wonach der Beklagte alle zukünftigen Geschäfte und Ansprüche der "xxxxxx", beginnend mit dem heutigen Tage (07.10.2004), auf den Kläger zu 1 überträgt. Da die Klage auch durch den Kläger zu 2 erhoben worden ist, ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 seinen Anspruch in die mit dem Kläger zu 2 gegründete GbR eingebracht hat, so dass auch der Kläger zu 2 Anspruch auf den hinterlegten Betrag hat. 38 Der in Streit stehende Übersetzungsauftrag ist von der Staatsanwaltschaft am 29.10.2004 erteilt, der Übersetzungsauftrag ist vor dem 04.12. erledigt worden. Inhaber der Geschäftsbezeichnung xxxxxx war im Zeitpunkt der Auftragserteilung der Kläger. 39 Die Einwendungen des Beklagten bleiben ohne Erfolg. Die Behauptungen des Beklagten zu der Verwendung von Blankounterschriften bei Herstellung der Bestätigung vom 07.10.2004 sowie bei Herstellung des Kaufvertrags vom 01.09.2004 und dem angeblichen Scheinvertrag einerseits und einem Telefonat, dem Zeugen zugehörte haben sollen, andererseits, sind widersprüchlich und damit unerheblich: Zu den hier in Streit stehenden Verträgen hat der vom Beklagten benannten Zeugen X in seiner polizeilichen Vernehmung (Bl. 67 f.d.A.) erklärt, der Beklagte habe dem Kläger zu 2 in einem Telefonat vorgehalten, der Kaufvertrag über Marke und Domain seien Scheinverträge (Bl. 68 d.A). Der Beklagte trägt vor, die Aussage des Zeugen sei wahrheitsgemäß, anderseits trägt er nunmehr vor, der Kaufvertrag vom 1.9.2004, in dem der Kauf des Markenzeichens enthalten ist, sei gefälscht, also kein Scheinvertrag. Aus den vorgenannten Erwägungen ist auch die Zeugin X nicht zu vernehmen. Der Kläger zu 2 soll weiter bestätigt haben, dass der Kläger zu 1 mit Übersetzungsarbeiten erst seit ca. 2 Monaten beschäftigt ist. Nach dessen Aussage ist es also möglich, dass der in Streit stehende Auftrag genau in die Zeit fällt, in der nach dem Klägervortrag der Kläger das Übersetzungsunternehmen des Beklagten übernommen hat. Im übrigen ist in der Aussage von einem Vertrag vom 19.10.2004 die Rede. 40 Dem Beweisangebot zu der Frage, ob Blankounterschriften verwandt wurden ist nicht nachzugehen, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt. Im übrigen ist diesem Beweisangebot auch deshalb nicht nachzukommen, da bereits in einem Parallelfall ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt worden ist. Dort war ebenfalls vom Beklagten eingewandt worden, das Papier sei zunächst von ihm unterschrieben, danach der Text aufgesetzt worden. Wie sich aus den durch die Parteien vorgelegten Gutachten ergibt, lässt sich die Frage nicht mehr beantworten. Es ist daher auch hier davon auszugehen, dass sich die Behauptung des Beklagten nicht mit Sicherheit klären lässt. 41 Im übrigen ist der Inhalt der von den Klägern vorgelegten Papiere lebensnah und nachvollziehbar. Dass das Rechtsverhältnis der Parteien während der länger andauernden Abwesenheit des Beklagte vor dessen Abreise zu klären war, ergibt sich aus der Natur der Sache. Die Kläger übernahmen die Arbeit des Beklagten und konnten hierfür eine Gegenleistung erwarten. Der Beklagte aber kann keinerlei Vereinbarungen der Parteien hierzu vorlegen 42 Schließlich ist zu den mit seiner Unterschrift versehenen Papieren von Seiten des Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden. 43 II. 44 Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die Widerklage unbegründet ist. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Geldes. 45 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 46 Ohne Erfolg beantragt der Beklagte, die Kosten des Versäumnisurteils wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen. Das Versäumnisurteil ist in zulässiger Weise ergangen, da der Beklagte zum Termin geladen, aber nie abgeladen wurde. Es gibt keine Verpflichtung des Gerichts, einem Terminsverlegungsantrag stattzugeben, zumal sich der Beklagte hätte vertreten lassen können, woraufhin er auch mit Verfügung vom 04.07.2007 hingewiesen worden ist. Im Übrigen hat der Beklagte eine Ladung des Rechtsanwalts X für den Termin vom 11. Juli 2007 vom Landgericht X vorgelegt, nicht aber eine persönliche Ladung. 47 Selbst wenn die Nachricht darüber, dass dem Antrag nicht stattgegeben wird, verspätet dem Beklagten zugegangen wäre, so kann er bis zur Abladung nicht damit rechnen, dass der Termin aufgehoben ist. 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 ZPO. 49 Streitwert: 4.739,87 €.