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Leitsatz

VIII ZB 93/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 93/09 vom 11. Mai 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 519 Abs. 2 An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind weniger strenge Anforderun- gen als an die Bezeichnung des Rechtsmittelklägers zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegneri- schen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschrän- kung der Anfechtung erkennen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569; Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07, juris; Beschluss vom 9. September 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208). BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - VIII ZB 93/09 - LG Düsseldorf AG Düsseldorf - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Dem Beklagten wird ab Antragstellung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfah- rens unter Beiordnung von Rechtsanwältin Schäfer bewilligt. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 4.739,87 € Gründe: 1 I. Die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat den Beklagten auf Zustimmung zur Freigabe eines beim Amtsgericht Münster hinterlegten Betra- ges von 4.739,87 € (Übersetzerhonorar) in Anspruch genommen. Der Beklagte hat widerklagend Auszahlung der hinterlegten Summe an sich verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage mit Versäumnisurteil vom 22. August 2007 stattge- - 3 - geben und die Widerklage abgewiesen. Auf den Einspruch des Beklagten hat es mit weiterem Urteil vom 2. Juli 2008 das Versäumnisurteil aufrechterhalten. In beiden Urteilen ist die Klägerseite entsprechend den Angaben in der Klage- schrift wie folgt bezeichnet: "1. … T. G. , handelnd unter der Firma A. G. H. GbR, M. weg , D. , 2. … K. H. , handelnd unter der Firma A. G. H. GbR, M. weg , D. , - Kläger und Widerbeklagte - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. & L. , B. straße , D. " 2 Gegen das ihm am 23. Juli 2008 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am Montag, den 25. August 2008 per Fax beim Landgericht eingegan- genen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt. Der Rechtsmittelbeklagte ist da- bei wie folgt bezeichnet worden: "T. G. , M. weg , D. , - Kläger und Berufungsbeklagter - Bevollmächtigter: Rechtsanwälte H. L. , B. straße , D. " 3 Der Berufungsschrift war eine Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt. In den nachfolgenden Schriftsätzen ist die Klägerseite mit "T. G. und K. H. " bezeichnet worden. Diese hat weder die Parteibe- zeichnung in der Berufungsschrift noch die Bezeichnung in den nachfolgenden Schriftsätzen des Beklagten beanstandet. Mit Beschluss vom 27. Mai 2009 hat - 4 - das Landgericht dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens bewilligt. Nach mündlicher Verhandlung vom gleichen Tag hat es einen Beweisbeschluss erlassen, diesen jedoch nicht ausgeführt, son- dern mit Hinweisbeschluss vom 29. September 2009 Bedenken gegen die Zu- lässigkeit der Berufung wegen unzureichender Bezeichnung des/der Beru- fungsbeklagten erhoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Angaben in der Berufungsschrift weckten ernsthafte Zweifel daran, dass sich das Rechts- mittel auch auf den Kläger Ziffer 2 (H. ) erstrecke. 4 Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorsorglich Wiederein- setzung in den vorigen Stand beantragt. Das Landgericht hat den Wiederein- setzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Berufungsbeklagte sei nicht bestimmbar bezeichnet. Es sei nicht erkennbar, dass sich das Rechtsmittel ge- gen die Partei "A. G. -H. GbR" richte. Die Berufungsschrift be- nenne den Berufungsbeklagten nicht nur ungenau oder unvollständig, sondern bezeichne ein anderes Rechtssubjekt. Ob es sich hierbei um einen beabsichtig- ten Parteiwechsel oder um ein bloßes Versehen handele, lasse sich weder der Berufungsschrift noch den ersten beiden Seiten des erstinstanzlichen Urteils entnehmen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Be- tracht, weil die Berufung nicht wegen Versäumung der Einlegungsfrist, sondern wegen inhaltlicher Mängel des rechtzeitig eingegangenen Schriftsatzes als un- zulässig zu verwerfen sei. 5 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde, zu deren Durchführung er Prozesskostenhilfe beantragt. Er verweist darauf, dass die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Bezeichnung des Rechtsmittelbeklagten weniger streng seien als an die genaue Bezeich- nung des Rechtsmittelklägers. Im Zweifel richte sich eine uneingeschränkt ein- - 5 - gelegte Berufung gegen alle in der Vorinstanz erfolgreichen Prozessgegner. So lägen die Dinge auch hier. Das Rechtsmittel sei vorliegend ausweislich der Be- rufungsschrift uneingeschränkt eingelegt worden. Die in erster Instanz obsie- genden Kläger seien der beigefügten Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu entnehmen gewesen. Hierbei habe es sich - wie auch das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss angenommen habe - um Mitglieder einer Gesell- schaft bürgerlichen Rechts (GbR) und damit um notwendige Streitgenossen gehandelt. Damit sei der Rechtsmittelgegner ausreichend bezeichnet worden. 6 II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru- fungsgericht. 7 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaf- te Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch des Beklagten auf Gewährung wir- kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Dieser verbietet es den Gerichten, einer Partei den Zugang zu einer in der Verfahrens- ordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. dazu BVerfGE 77, 275, 284; 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2005, 814, 815; Senatsbeschluss vom 27. September 2005 - VIII ZB 105/04, NJW 2005, 3775, unter II 1; BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, unter II 1 bb; jeweils m.w.N.). - 6 - 8 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen. 9 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift nach § 519 Abs. 2 ZPO neben den wei- teren, gesetzlich normierten Voraussetzungen auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. Ja- nuar 2010 - VIII ZB 64/09, juris, Tz. 5; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 - XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, Tz. 7 m.w.N.). 10 aa) An die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers sind strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittel- klägers ausgeschlossen sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 15. Novem- ber 2001 - I ZR 74/99, BGHReport 2002, 655; Senatsbeschlüsse vom 6. De- zember 2005 - VIII ZB 30/05, juris, Tz. 4; vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06, NJW-RR 2008, 1161, Tz. 5; vom 12. Januar 2010, aaO). Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweili- gen Einzelfalls zu berücksichtigen. 11 bb) An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners sind dagegen weniger strenge Anforderungen zu stellen. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefoch- tene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen - 7 - (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - II ZB 5/05, NJW-RR 2006, 1569, Tz. 9; Urteil vom 14. Februar 2008 - III ZR 73/07, juris, Tz. 6; Beschluss vom 9. Sep- tember 2008 - VI ZB 53/07, NJW-RR 2009, 208, Tz. 5; vgl. ferner Urteil vom 8. November 2001 - VII ZR 65/01, NJW 2002, 831, unter II 1; jeweils m.w.N.). 12 Eine solche Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, daraus ergeben, dass in der Rechtsmittelschrift nur ei- nige von ihnen angegeben werden (BGH, Beschluss vom 9. September 2008, aaO). Dies ist jedoch nicht zwingend. Der Bundesgerichtshof hat eine unbe- schränkte Berufungseinlegung auch in Fällen bejaht, in denen als Rechtsmittel- gegner nur einer von mehreren Streitgenossen, und zwar der im Urteilsrubrum an erster Stelle Stehende genannt wurde (BGH, Urteile vom 8. November 2001, aaO; vom 21. Juni 1983 - VI ZR 245/81, NJW 1984, 58, unter III 1; jeweils m.w.N.). Letztlich kommt es für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfech- tung gewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an. Dabei können sich aus einer beigefügten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift des ange- fochtenen Urteils häufig entscheidende Hinweise auf den Umfang der Anfech- tung ergeben. Hierbei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmittelangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozess- gegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffs ungewöhn- lich oder gar fern liegend erscheint (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Septem- ber 2008, aaO, Tz. 7; BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01, NJW 2003, 3203, unter II). 13 b) Gemessen an diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, es sei innerhalb der Berufungsfrist nicht hinreichend zu erken- nen gewesen, gegen welche Personen sich das Rechtsmittel richten solle. - 8 - 14 aa) Das Berufungsgericht hat zum einen bemängelt, es sei nicht erkenn- bar, dass sich die Berufung gegen die Partei "A. G. -H. GbR" richte. Eine Klarstellung, dass sich das Rechtsmittel gegen diese Gesellschaft richtet, war aber vom Berufungsführer schon deswegen nicht zu verlangen, weil schon das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht die Gesellschaft bür- gerlichen Rechts als Partei bezeichnet, sondern - den Angaben in der Klage- schrift folgend - deren Gesellschafter als notwendige Streitgenossen aufgeführt hat. Diese nicht mehr der geltenden Rechtslage entsprechende Parteibezeich- nung erfordert zwar im Hinblick auf die zwischenzeitlich anerkannte Teilrechts- fähigkeit einer (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. hierzu BGHZ 146, 341) eine Rubrumsberichtigung dahin, dass anstelle der Gesellschafter als notwendige Streitgenossen nunmehr die Gesellschaft Partei ist (vgl. hierzu etwa BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043, unter I a; BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZR 136/05, juris, Tz. 1). Dies bedeutet aber nicht, dass von einem Rechtsmittelkläger zu verlangen ist, die notwendige Berichtigung der Bezeichnung der gegnerischen Partei von sich aus schon bei Rechtsmitteleinlegung vorzunehmen. Vielmehr darf er darauf vertrauen, dass das Rechtsmittelgericht die erforderliche Rubrumsberichtigung später von Amts wegen vornimmt. Der Beklagte hätte sich also in seiner Berufungsschrift damit begnügen dürfen, die im angefochtenen Urteil verwendete Parteibezeichnung zu übernehmen. 15 bb) Soweit das Berufungsgericht weiter beanstandet, dass in der Beru- fungsschrift nur der im angefochtenen Urteil an erster Stelle aufgeführte Gesell- schafter - und zwar ohne Hinweis auf seine Gesellschafterstellung - als Rechtsmittelgegner aufgeführt worden ist, überspannt es ebenfalls die Anforde- rungen an die Bestimmbarkeit des Rechtsmittelgegners. Wie sich den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts entnehmen lässt, hat es zur Auslegung der in der Berufungsschrift enthaltenen Erklärungen nicht den gesamten Inhalt - 9 - des als Anlage zur Berufungsschrift übermittelten erstinstanzlichen Urteils, son- dern nur die ersten beiden Seiten dieser Entscheidung herangezogen. Damit hat es die ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht vollständig ausgeschöpft. 16 Den auf Seite 4 des angefochtenen Urteils aufgeführten Anträgen der Parteien ist zu entnehmen, dass sich die Parteien gegenseitig auf Zustimmung zur Freigabe eines beim Amtsgericht hinterlegten Geldbetrags in Anspruch nehmen. Da die Freigabe hinterlegten Geldes eine Beteiligung aller Forde- rungsprätendenten voraussetzt, wäre eine Beschränkung eines Rechtsmittels auf einen von mehreren siegreichen Prozessgegnern sinnlos. Dieser Gesichts- punkt ist - anders als bloße Zweckmäßigkeitserwägungen - bei der Auslegung einer Rechtsmittelschrift zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2003, aaO). Weiter hat das Amtsgericht auf Seite 7 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass es in Anbetracht des gemeinsamen Vorgehens der beiden Kläger davon ausgeht, dass der Kläger zu 1 (G. ) seinen Anspruch in die mit dem Kläger zu 2 (H. ) gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht hat. Das Amtsgericht hat also keinen Zweifel daran gelassen, dass die Kläger als Mitglieder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen zum Gesellschaftsver- mögen gehörenden Anspruch geltend machen, dessen Verfolgung sich nicht aufspalten lässt. 17 Diese innerhalb der Rechtsmittelfrist dem Berufungsgericht zugänglichen Umstände lassen bei vernünftiger Betrachtung nur die Deutung zu, dass der Beklagte sein Rechtsmittel nicht gegen den allein in der Berufungsschrift aufge- führten Kläger zu 1, sondern gegen beide im Rubrum des Urteils des Amtsge- richts genannten, in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verbundenen Klä- ger richten wollte. Auch das Berufungsgericht und die Parteien haben die Par- teibezeichnung in der Berufungsschrift des Beklagten zunächst nicht beanstan- - 10 - det und damit die Richtigkeit einer solchen objektiven Auslegung bestätigt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. Februar 2008, aaO, Tz. 7). 18 III. Da die Rechtsbeschwerde des Beklagten Erfolg hat und er seine Bedürf- tigkeit glaubhaft gemacht hat, ist ihm zugleich Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren zu gewähren (§§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.07.2008 - 25 C 15115/06 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.11.2009 - 23 S 316/08 -