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Urteil

37 C 12009/08

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2008:1229.37C12009.08.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2008

durch den Richter X

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 05.12.2008 durch den Richter X für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand : Der Kläger wurde mit Eröffnungsbeschluss zum Treuhänder gemäß § 313 InsO über das Vermögen der Frau S aus xxxxx X bestellt. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der Xbank einen Kreditvertrag über 20.000 Euro geschlossen. Zur Besicherung dieses Kredits schloss die Insolvenzschuldnerin mit den Beklagten einen einheitlichen Versicherungsvertrag für Ratenkredite, und zwar mit der Beklagten zu 1.) eine Kreditlebensversicherung und mit der Beklagten zu 2.) eine Arbeitslosigkeitsversicherung, zudem eine Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung. Die Versicherungsprämien wurden durch die Xbank ebenfalls kreditiert und an die Beklagten ausgezahlt. Die jeweilig zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen sehen vor, dass für den Fall der Kündigung des Versicherungsvertrages der zum Kündigungstermin berechnete und nicht verbrauchte Einmalbetrag (Rückvergütung) dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben wird. Mit Schreiben vom 03.07.2007 erklärte der Kläger in seiner Funktion als Treuhänder, dass er in den Vertrag nicht eintrete und bat um Auszahlung des nicht verbrauchten Einmalbetrages auf ein Insolvenzanderkonto. Mit Schreiben vom 02.08.2007 teilte die Xbank mit, dass die Restschuldversicherung aufgelöst worden sei und dass der Rückkaufwert von 3.465,19 Euro dem Kreditkonto gutgeschrieben werde. Mit Schreiben vom 14.08.2007 wurde die Auszahlung des nicht verbrauchten Einmalbetrages nochmals unter Fristsetzung auf den 24.08.2007 angefordert. Der Kläger ist der Ansicht, es bestehe ein Rückerstattungsanspruch der Insolvenzmasse bezüglich der nicht verbrauchten Einmalbeträge. Hieran änderten auch die Regelungen in den Versicherungsbedingungen, namentlich § 5 Ziff. 2 ABB04 und § 10 Ziff. 2 KLVAL04 nichts, da hierdurch ein Aus- oder Absonderungsrecht an den Ansprüchen der Lebensversicherung nicht begründet werde. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, an ihn 1.926,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.08.2007 zu zahlen; 2. die Beklagte zu 2.) zu verurteilen, an ihn 1.538,97 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.08.2007 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten sind der Ansicht, die Vorschrift des § 5 Ziffer 2 ABEB sowie die Parallelvorschriften enthielten eine wirksame und nicht einseitig widerrufbare Leistungsbestimmung. Es sei eine Gutschrift zu dem vereinbarten Kreditkonto vereinbart. Dem Insolvenzverwalter stünden keine Ansprüche auf Rückzahlung nicht verbrauchter Einmalbeträge zu. Entscheidungsgründe : Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Auskehr der nicht verbrauchten Einmalbeträge aus § 80 InsO in Verbindung mit den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen. Zwar war der Kläger Kraft seiner Stellung als Treuhänder gemäß § 313 InsO berechtigt, nach seiner Ernennung die streitgegenständlichen Restschuldversicherungen zu kündigen. Er konnte hingegen nicht die unwiderrufliche Bezugsberechtigung der Xbank XXX widerrufen, die die Parteien in den §§ 5 Ziff. 2, 10 der Allgemeinen Bedingungen für die Kreditlebensversicherung vereinbart haben. Die Vorschriften der §§ 80 ff. InsO sollen verhindern, dass die Insolvenzmasse nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vermindert werden kann. Deshalb sind Verfügungen des Schuldners ab diesem Zeitpunkt unwirksam (§ 81 InsO), Leistungen an den Schuldner führen grundsätzlich nicht mehr zum Erlöschen des Schuldneranspruchs (§ 82 InsO), die Einzelvollstreckung ist unzulässig (§ 89 InsO) und auch jeder andere Rechtserwerb zu Lasten der Insolvenzmasse ist ausgeschlossen (§ 91 InsO). Die Insolvenzmasse soll aber nur vor einer Verschlechterung der Befriedigungschancen der Gläubigergemeinschaft durch den Verlust von Vermögensrechten geschützt werden. Die Vorschriften bezwecken aber keine Verbesserung der Insolvenzmasse durch die Erlangung von Rechtspositionen, die dem Schuldner selbst vor der Insolvenz nicht zustehen (vgl. LG Aachen 5 S 64/08). Hieraus folgt im konkreten Fall, dass bei wirtschaftlicher wie auch bei insolvenzrechtlicher Betrachtungsweise die nicht verbrauchten Einmalbeträge deswegen nicht der Insolvenzmasse zufallen können, weil sie auch ohne den Insolvenzfall niemals Bestandteil der Vermögensmasse des Insolvenzschuldners wären. Die streitgegenständlichen Bestimmungen stehen zudem mit dem Recht über die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in Einklang. Anhaltspunkte für eine Widersprüchlichkeit oder Mehrdeutigkeit der Vorschriften sind nicht ersichtlich. Auch eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners kann nicht festgestellt werden. Denn Zweck der Versicherungsverträge ist es ja gerade, die Xbank vor dem Ausfall des Schuldners zu schützen und eine Rückführung der geflossenen Darlehenssummen sicherzustellen. Insofern sichern die hier streitgegenständlichen Klauseln das abzusichernde Risiko der Xbank nur konsequent ab. Soweit der Kläger schließlich geltend macht, dass der Kreditvertrag mit der Xbank aufgrund des Vorliegens eines verbundenen Vertrages, § 358 BGB, widerrufen worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen eines sogenannten verbundenen Geschäfts nicht vorliegen (vgl. Palandt- Grüneberg § 358 Rn. 11 ff.). Insbesondere wurde der mit der Insolvenzschuldnerin geschlossene Darlehensvertrag nicht zum Zweck des Abschlusses der hier streitgegenständlichen Verträge geschlossen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 3.465,19 Euro.