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Urteil

22 S 39/09

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2009:0703.22S39.09.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 37 C 12009/08 – wird zurück ge-wiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil voll-streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 29.12.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – Az.: 37 C 12009/08 – wird zurück ge-wiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil voll-streckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt. II. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter und erstrebt die Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Zahlung in Höhe von 1.926,22 € nebst Zinsen und der Beklagten zu 2) zur Zahlung in Höhe von 1.538,97 € nebst Zinsen. III. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger rügt Rechtsverletzungen durch das Amtsgericht im Sinne von § 546 ZPO, die – als wahr unterstellt – entscheidungserheblich wären. Hierzu trägt er vor, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich bei § 5 Ziff. 2 ABB04 und § 10 Ziff. 2 KLVAL04 um unwiderrufliche Bezugsberechtigungen im versicherungstechnischen Sinne handele. Seiner Ansicht nach stellten diese Regelungen bloße Versicherungsabreden dar, nach denen die nicht verbrauchten Versicherungsprämien im Falle der Kündigung dem versicherten Kreditkonto gutgebracht werden. Soweit das Amtsgericht argumentiert habe, dass die nicht verbrauchten Einmalbeträge deswegen nicht in die Insolvenzmasse fallen könnten, weil sie ohne Insolvenzfall auch niemals Bestandteil der Vermögensmasse gewesen seien, sei darauf verwiesen, dass z. B. nach den insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen unter bestimmten Voraussetzungen auch kongruente Rechtsgeschäfte anfechtbar mit der Folge seien, dass Vermögensgegenstände zur Masse zu erstatten seien, obwohl ohne Insolvenz kein Anspruch des Schuldners bestanden hätte. Weiterhin sei das Amtsgericht rechtsirrig davon ausgegangen, dass es sich bei dem Darlehensvertrag und den Versicherungsverträgen nicht um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB handele. Die Versicherungsverträge wären niemals ohne den Kreditvertrag geschlossen worden und der Darlehensvertrag habe zur Kreditierung der Versicherungsprämien in Form des Einmalbetrages gedient. Dies habe dazu geführt, dass die Verträge gem. § 358 Abs. 3 BGB verbunden seien, so dass sein Widerruf noch möglich gewesen sei, da eine ordnungsgemäße Belehrung unterblieben sei. IV. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers als Treuhänder (§§ 80 Abs. 1, 313 Abs. 1 S. 1 InsO) über das Vermögen der Frau xxx (im folgenden Schuldnerin) auf Zahlung aus den jeweiligen Versicherungsverträgen verneint. 1. Ein Anspruch auf Auszahlung der nicht verbrauchten Einmalbeträge (Rückvergütung) gehört nicht zu Insolvenzmasse der Schuldnerin im Sinne des § 35 Abs. 1 InsO. Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Frage, ob bei wirtschaftlicher wie auch bei insolvenzrechtlicher Betrachtungsweise der Anspruch auf Rückvergütung deswegen nicht zur Insolvenzmasse fällt, weil er ohne den Insolvenzfall niemals Bestandteil der Vermögensmasse des Schuldners gewesen wäre, können dahinstehen. Nach Ansicht der Kammer begründen die von der Schuldnerin abgeschlossenen Versicherungsverträge im Falle der Kündigung schon keinen Anspruch auf Zahlung an sie selbst, sondern allein an die xxx. § 5 Abs. 2 ABB04 für die Kreditlebensversicherung (im folgenden AGB LV) sowie § 10 Abs. 2 KLVAL04 für die Arbeitslosigkeitsversicherung (im folgenden AGB AV) stellen nach Ansicht der Kammer jeweils eine unwiderrufliche Anweisung der Schuldnerin dar, im Falle der Kündigung nicht verbrauchte Einmalbeträge dem versicherten Kreditkonto bei der xxx zu deren Gunsten gutzuschreiben, so dass die Citibank einen eigenen Anspruch auf Auszahlung der Rückvergütung erwirbt. Die Unwiderruflichkeit der Anweisungen ergibt sich durch Auslegung gem. den §§ 133, 157 BGB nach Maßgabe des Parteiwillens bei Abschluss der Restschuldversicherungsverträge zwischen der Schuldnerin und den Beklagten. Dem Wortlaut nach bleibt die Frage der Widerruflichkeit der Anweisung offen. Sowohl in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch in dem Versicherungsvertrag ist dies nicht geregelt. Sofern in dem Versicherungsvertrag der Passus enthalten ist "Beitragszahler und bezugsberechtigt für alle Leistungen ist der Versicherungsnehmer", stellt dies keine Regelung zur Widerruflichkeit einer Anweisung des Versicherungsnehmers zugunsten der xxx dar. Nach Sinn und Zweck des Vertrages sollten die Anweisungen in § 5 Abs. 2 AGB LV und § 10 Abs. 2 AGB AV vom Versicherungsnehmer nicht widerrufen werden können. Die in Rede stehende Versicherung diente der Absicherung des Kreditvertrages, wie dies auch ausdrücklich im Versicherungsvertrag oben rechts aufgeführt ist. Dort steht: "Dieser Vertrag gilt nur in Verbindung mit dem gleichzeitig bei der xxx AG & Co.KGaA Düsseldorf (xxx) aufgenommenen Kredit (versichertes Kreditkonto) und dient der Absicherung dieses Kredites". Anders als bei einer Kapitallebensversicherung kann die Versicherungsleistung hier nicht für beliebige Zwecke eingesetzt werden, sondern im Falle einer versicherten Arbeitsunfähigkeit sowie Arbeitslosigkeit soll die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherten im Hinblick auf seine Verpflichtung aus dem Kreditvertrag gestärkt werden. Im Todesfall sollen die Erben von den Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag frei werden. Dieser Sinn und Zweck kann nur dadurch erreicht werden, dass der Rückkaufwert dem Kreditvertrag (und damit dem begünstigten Kreditkonto) gutgeschrieben wird. Es ist gerade nicht vorgesehen, dass im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages die Rückvergütung dem Darlehensnehmer persönlich zufließt. Die nicht verbrauchten Prämien kommen dem Versicherungsnehmer mittelbar zugute, indem sie die Forderung der Beklagten aus dem Kreditvertrag verringern. Dabei kommt es nicht streitentscheidend darauf an, ob der Versicherungsbeitrag von der xxx kreditiert wurde. Denn dem ist entgegen zu halten, dass der Versicherungsbeitrag letztlich aus dem Vermögen des Schuldners stammt. Zwar ist der Fall der Insolvenz in den Versicherungsverträgen nicht ausdrücklich geregelt, doch kann auch hier der Schuldner seiner Darlehensverpflichtung nicht mehr nachkommen, so dass nach Sinn und Zweck der Verträge nichts anderes gelten kann. Denn es soll gerade eine Rückführung der geflossenen Darlehenssummen sichergestellt werden; das Geld soll bei Problemen mit der Rückzahlung des Kredits für dessen Tilgung verwendet werden, nicht aber dem Versicherungsnehmer zur freien Verfügung stehen. Wäre dieser nicht insolvent geworden, hätte er im Falle rückständiger Zahlung gerade keinen Anspruch auf Auszahlung des Geldes, um damit beispielsweise andere Gläubiger befriedigen zu können. Vielmehr hätte die Versicherungsleistung dem Kreditkonto zufließen müssen. Nichts anderes kann jedoch für den Fall der Insolvenz gelten; der Zweck des Vertrages kann durch die bloße Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht grundlegend geändert werden. Die Regelungen in § 5 Abs. 2 AGB LV und § 10 Abs. 2 AGB AV sind auch gem. den §§ 305 ff. AGB wirksam. Die Ausführungen des Amtsgerichts hierzu sind von dem Kläger mit der Berufung nicht angegriffen worden, so dass sie nicht zur Überprüfung durch die Kammer standen. 2. Dem Kläger steht auch kein Zahlungsanspruch wegen Widerrufs des Versicherungsvertrages gem. § 358 BGB zu. Die Vorschrift des § 358 BGB ist nach Ansicht der Kammer nicht anwendbar, weil es sich bei dem Darlehensvertrag und den Versicherungsverträgen nicht um verbundene Verträge im Sinne dieser Vorschrift handelt. Voraussetzung für verbundene Verträge ist gem. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrages dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das Darlehen muss zu dem Zweck gewährt werden, dass das vom Verbraucher für die Ware oder sonstige Leistung geschuldete Entgelt beglichen wird (Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., 2009, § 358, Rn. 11). Zwar werden die Versicherungsbeiträge durch den Darlehensvertrag mitfinanziert. Doch kann nach Ansicht der Kammer nicht davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin den Darlehensvertrag mit dem Zweck abschloss, die Versicherungsbeiträge zu finanzieren, sondern vielmehr um persönliche Bedürfnisse zu befriedigen. Die Konstellation eines im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag geschlossenen Restschuldversicherungsvertrages wird von der Regelung in § 358 Abs. 3 BGB ihrem Sinn und Zweck nach nicht erfasst; das Darlehen "dient" nicht dem Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages (OLG Köln, Urteil vom 14.01.2009, Az.: 13 U 103/08, zitiert nach juris). Die Kammer schließt sich den Ausführungen des OLG Köln in der zitierten Entscheidung zu dieser Frage in vollem Umfang an. Darin heißt es: Zweck der gesetzlichen Regelung ist es - im Anschluss und unter Zusammenfassung der früheren Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1, 2 VerbrKrG, 4 FernAbsG und 6 TzWrG - den Verbraucher, der über die für den Abschluss eines von ihm gewünschten Warenlieferungs- oder Dienstleistungsgeschäftes notwendigen finanziellen Mittel nicht verfügt, vor den erhöhten Risiken zu schützen, die sich aus der Konstellation drittfinanzierter Abzahlungsgeschäfte ergeben, also solcher Verträge, in denen dem Verbraucher nicht der Verkäufer oder Dienstleister als gleichzeitig finanzierender Vertragspartner gegenübertritt, sondern der Darlehensgeber als weiterer Partner eines selbstständigen Vertrages hinzutritt, weil der Verkäufer nicht bereit ist, dem Kunden selbst Kredit zu gewähren und stattdessen ein Kreditinstitut einschaltet. Die erhöhten Risiken für den Verbraucher, denen das Gesetz begegnen will, ergeben sich dabei aus der Aufspaltung eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs in zwei rechtlich selbständige Verträge und der damit verbundenen Gefahr, dass der Verbraucher zur vollständigen Rückzahlung des Darlehens verpflichtet bleibt, obwohl er dem Vertragspartner des Warenlieferungs- oder Dienstleistungsgeschäftes gegenüber zu Einwendungen berechtigt ist. Um diese vom Gesetzgeber ersichtlich gemeinte und den Vorschriften der §§ 358, 359 BGB zugrunde liegende Konstellation handelt es sich, was das Verhältnis von Darlehensvertrag einerseits und Restschuldversicherung andererseits betrifft, jedoch nicht. Der Verbraucher schließt den Darlehensvertrag gerade nicht, um in der Folge den Abschluss eines Restschuldversicherungsvertrages zu ermöglichen. Der Abschluss des Darlehensvertrages erfolgt vielmehr ausschließlich aufgrund seines Wunsches nach der Finanzierung eines sonstigen Rechtsgeschäftes, nämlich eines Warenlieferungs- oder Dienstleistungsgeschäftes. Der im Zusammenhang damit abgeschlossene Versicherungsvertrag wiederum dient keinem anderen Zweck als dem, die Rückzahlung des vom Verbraucher gewünschten Darlehensbetrages abzusichern. Er stellt daher keine andere Leistung im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB dar, sondern ist Teil der Gesamtfinanzierung. Ohne den Darlehensvertrag und seine dadurch finanzierten Konsumwünsche hat der Verbraucher an einem Restschuldversicherungsvertrag kein Interesse. Nicht die Restschuldversicherung ist demzufolge der Grund für die Aufnahme des Darlehens, sondern das Darlehen stellt umgekehrt den Grund für den Abschluss der Restschuldversicherung dar. Die Aufnahme des Darlehens dient also - in der Vorstellung des Verbrauchers und vor dem Hintergrund des Zwecks der gesetzlichen Regelung - keineswegs dem Abschluss des Restschuldversicherungsvertrages, vielmehr dient - wiederum umgekehrt - der Abschluss des Versicherungsvertrages dem Darlehensvertrag bzw. dessen Abwicklung. Nicht dem Darlehensvertrag, sondern dem Vertrag über die Restschuldversicherung kommt daher die vom Gesetz bei richtigem Verständnis geforderte "dienende Funktion" zu - ein Umstand, der nicht für, sondern gegen die Annahme eines verbundenen Vertrages spricht. Für den Verbraucher, der zur Finanzierung eines beliebigen, nicht näher spezifizierten Konsumwunsches ein mit diesem Konsumgeschäft als solches nicht i.S. des § 358 Abs. 3 BGB verbundenes Darlehen aufnimmt, begründet der zusätzliche Abschluss einer vom Darlehensgeber ebenfalls finanzierten Restschuldversicherung vor diesem Hintergrund auch kein Aufspaltungsrisiko. Ein Aufspaltungsrisiko, vor dem allein die Vorschriften über verbundene Geschäfte schützen wollen, setzt notwendigerweise umgekehrt voraus, dass beide Verträge - wie dies auch der Grundkonstellation der §§ 358, 359 BGB zugrunde liegt - grundsätzlich auch mit ein und demselben Vertragspartner geschlossen werden könnten (so, wenn der Verkäufer/Erbringer der sonstigen Dienstleistung selbst die Gegenleistung des Verbrauchers kreditiert). Bei einem Restschuldversicherungsvertrag einerseits und einem die vom Verbraucher geschuldete Versicherungsprämie finanzierenden Darlehensvertrag andererseits scheidet diese Möglichkeit indessen von vorneherein aus, weil sie für den Darlehensgeber jeden wirtschaftlichen Sinnes entbehren würde, denn er wäre - da zugleich Restschuldversicherer - für die Nichterfüllung seiner eigenen Darlehensrückzahlungsansprüche durch den Verbraucher eintrittspflichtig. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden war, die eine Vielzahl von Fällen betrifft, so dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Streitwert : 3.465,19 €