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Urteil

20 C 8495/08

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2009:0807.20C8495.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 03.07.2009 durch den Richter X für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand 2 Der Kläger ist Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen der Frau J, welches am 10.07.2007 eröffnet wurde. Sie schloß vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit der Beklagten am 11.08.2004 einen Kreditvertrag mit einer Laufzeit von 72 Monaten über einen Gesamtbetrag von 17.117,68 € ab (Anlage K2). Der Kredit wurde durch eine Restschuldversicherung bei der X Versicherung AG abgesichert. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kreditlebensversicherungen gegen Einmalzahlung wurde dabei zum Vertragsbestandteil, der wörtlich lautet: "Nach der Kündigung wird die zum Kündigungstermin berechnete Rückvergütung dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben." Im Rahmen des Insolvenzverfahrens kündigte der Kläger, die Restschuldversicherung am 07.08.2007 und forderte die Beklagte auf, den vorhandenen Rückkaufswert dieser Versicherung in Höhe von 651,27 € auf das vom Kläger eingerichtete Insolvenzanderkonto auszuzahlen. Die Beklagte schrieb am 22.08.2007 den vorgenannten Betrag, gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 der ABEB02, nur dem versicherten Kreditkonto der Insolvenzschuldnerin gut (Anlage K8). Eine Auskehrung des Betrags auf das Insolvenzanderkonto des Klägers erfolgte jedoch nicht. 3 Der Kläger ist der Ansicht, der Rückkaufswert der Versicherung in Höhe von 651,27 € sei durch die Gutschrift in die Insolvenzmasse gelangt, so daß er eine Auszahlung zur Masse auf das Insolvenzanderkonto verlangen könne. Er begründet diese Ansicht damit, daß der Bezugsberechtigte dieses Betrages der Versicherungsnehmer, mithin die Insolvenzschuldnerin, sei. Er meint, daß die Beklagte den Gutschriftenbetrag durch Überweisung auf das versicherte Kreditkonto in unzulässiger Weise in das Kontokorrent aufgenommen und saldiert habe. Die Beklagte habe erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Rückkaufwert auf die Darlehensforderung gezahlt (verrechnet), was gegen die zwingende Vorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO verstoße. Der § 5 Ziff. 2 ABEB02 sei in die Richtung auszulegen, daß die Auszahlung der Versicherungssumme auf dasjenige Konto des Versicherungsnehmers erfolgen solle. Die Klausel stelle keine abweichende Bezugsberechtigung auf, so daß er als Treuhänder Anspruch auf Auskehrung des Betrags habe. 4 Der Kläger beantragt, 5 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 651,27€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2007 zu zahlen; 6 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 120,67€ zu zahlen. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte ist der Ansicht, § 5 Ziff. 2 der ABEB02 zum Kreditvertrag gebiete ihr ein unwiderruflich vereinbartes Bezugsrecht aus dem zwischen der Darlehensschuldnerin und der X Versicherung AG abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrag. Sie begründet ihre Ansicht mit dem Sinn und Zweck dieser Versicherung, denn der Rückkaufwert solle gerade deshalb auf ein versichertes Kreditkonto bei der Beklagten gutgeschrieben werden, um diese als Kreditgeberin abzusichern. Eine andere Auslegung würde diesen Zweck vereiteln. Sie meint weiter, der Insolvenzschuldnerin hätte der Betrag auch nicht zugestanden, wenn der Insolvenzfall nicht eingetreten wäre. Es bestehe allein ein Bezugsrecht der Beklagten an der Rückvergütung, so daß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht einschlägig sei. Der Treuhänder habe insofern lediglich das Recht, nach erfolgter Kündigung eine Gutschrift auf das versicherte Kreditkonto zu verlangen, nicht jedoch auf ein abweichendes Insolvenzanderkonto. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. 11 Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. 13 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 651,29 € wegen ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Die Zahlung in Höhe von 651,29 € der Firma X Versicherung AG an die Beklagte erfolgte nicht rechtsgrundlos. Rechtsgrund hierfür ist der am 11.08.2004 zwischen der Insolvenzschuldnerin, Frau J, und der Firma X Versicherung AG geschlossene Restschuldversicherungsvertrag gegen Einmalzahlung. Dieser enthält in § 5 Ziff. 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kreditlebensversicherungen gegen Einmalzahlung (ABEB02) eine Abrede, die ein unwiderrufliches Bezugs- und Forderungsrecht der Beklagten i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB begründete (vgl. a. LG Duisburg, Beschluß vom 05.09.2008, Az. 7 T 133/08, Bl. 166, 169 d.A. sowie a. LG Düsseldorf, Beschluß vom 30.09.2008, Az. 23 S 298/08, Bl. 173 f. d.A.; LG Düsseldorf, Beschluß vom 03.11.2008, Az. 23 S 298/08, Bl. 206 f. d.A.; AG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2008, Az. 32 C 14670/07, Bl. 176 d.A.). Danach erwarb die Beklagte ein solches Forderungsrecht hinsichtlich der noch nicht verbrauchten Prämien direkt, als der Kläger für Frau J das Versicherungsverhältnis kündigte. Das Bezugsrecht der Beklagten fiel mangels Durchgangserwerb bei der Insolvenzschuldnerin somit nie in die Insolvenzmasse. Die Annahme eines solchen eigenen Bezugsrecht der Beklagten gegenüber der Versicherungsgesellschaft ergibt eine Auslegung gem. § 133, 157 BGB nach Maßgabe des Parteiwillens bei Abschluß des Restschuldversicherungsvertrages. Der Parteiwille wird dabei im wesentlichen durch den Sinn und Zweck eines solchen Vertrages geprägt. Der Restschuldversicherungsvertrag sollte bei Eintritt des versicherten Risikos der Darlehens- und Versicherungsnehmerin die noch ausstehende Restforderung der Beklagten absichern und somit auch die Kreditwürdigkeit der Frau J erhöhen. Diesen Zielsetzungen widerspricht es, wenn der Kläger als Insolvenzverwalter die Versicherung kündigen kann, ohne daß ein entsprechendes Forderungsrecht der Beklagten begründet wird. Wäre dies der Fall, könnte der Kläger durch ein einseitiges Rechtsgeschäft der Beklagten die Sicherheit nehmen, die Geschäftsgrundlage des Darlehensvertrages geworden ist. 14 Verfehlt ist dabei die klägerische Annahme, der geltend gemachte Betrag in Höhe von 651,26 € sei für eine juristische Sekunde Teil der Insolvenzmasse gem. § 35 Abs. 1 InsO geworden, denn der Erwerb der Beklagten erfolgte vielmehr sofort (vgl. a. LG Düsseldorf, Beschluß vom 29.07.2008, Az. 14d O 9/08, Bl. 143 f. d.A.; AG Langenfeld, Urteil vom 28.12.2007 Az.: 11 C 256/07, Bl. 61, 64 d.A.; AG Dortmund, Urteil vom 30.01.2008, Az. 406 C 7485/07, Bl. 73 ff. d.A.; AG Berlin-Mitte, Urteil vom 07.05.2008, Az. 21 C 352/07, Bl. 84 ff. d.A. ). Nach der maßgeblichen Parteivereinbarung der Parteien des Versicherungsvertrages, die als Vertrag zugunsten Dritter entsprechende Rechtswirkungen für die Beklagte begründete, sollte der Beklagten ein unwiderrufliches Bezugs- und Forderungsrecht eingeräumt werden. Dieses ist als eine wirksame, insbesondere vor der Insolvenz vereinbarte Verrechnungsabrede anzusehen, welche nicht gegen § 96 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO verstößt. Dies ergibt sich wie gesagt primär aus dem Vertragszweck, denn der Restschuldversicherungsvertrag sollte einerseits bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder bei Ableben der Darlehens- und Versicherungsnehmerin, die noch ausstehende Restforderung der Beklagten absichern, was sich wiederum aus dem Versicherungsvertrag für Ratenkredite (Anlage K15) in Verbindung mit § 1 ff. der Besonderen Bedingungen für die Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung gegen Einmalzahlung ergibt. Andererseits soll die Darlehensschuldnerin oder deren Erben in einem der oben genannten Fälle finanziell durch Gutschrift eines Rückkaufwerts entlastet werden. Die Vereinbarung sollte gerade nicht dazu dienen, daß Drittgläubiger aus anderen Schuldverhältnissen befriedigt werden. 15 Die Darlehensschuldnerin hat zwar die Verfügungsmacht über den Versicherungsvertrag als solchen behalten, insbesondere konnte sie diesen kündigen. Indes hätte eine Kündigung auch ohne Hintergrund der Insolvenz jedenfalls nicht dazu geführt, daß sie den Rückkaufwert zur freien Verfügung erlangt hätte (so auch LG Aachen, Urteil vom 10.10.2008, Az. 5 S 64/08, Bl. 199, 203 d.A.; vgl. a. LG Düsseldorf, Beschluß vom 13.07.2007, Az. 7 O 22/07, n.v. = Bl. 57 d.A.; AG Düsseldorf, Beschluß vom 15.10.2008, Az. 39 C 7025/08, Bl. 180 f. d.A.), denn der Betrag wäre dann vielmehr, wie auch geschehen, mit der noch ausstehenden Darlehensschuld gem. § 5 Ziff. 2 ABEB02 verrechnet worden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann im Hinblick auf ein Ableben der Schuldnerin, einer Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit, einer ordentlichen Kündigung oder eines ähnlichen Grundes, der zur Vertragsbeendigung geführt hätte, nicht anders behandelt werden, so daß auch der Einwand des Klägers, das versicherte Kreditkonto samt Gutschriften sei "das Konto der Insolvenzschuldnerin" und damit der Insolvenzmasse zugänglich, nicht durchgreift. 16 Das unwiderrufliche Forderungs- und Bezugsrecht der Beklagten stützt sich dabei wie gesagt auf § 328 Abs. 1 BGB als echter Vertrag zugunsten Dritter. Insofern vermag das erkennende Gericht im vorliegenden Fall auch nicht wie im Beschluß des LG Düsseldorf vom 03.04.2009 (Az. 20 T 2/09, Bl. 222 d.A.) davon auszugehen, daß die Vereinbarung bloß das Innenverhältnis der Versicherungsvertragsparteien betroffen habe. Daß es sich ferner bei § 5 Ziff. 2 der ABEB02 um keine abweichende Bezugsberechtigung handeln soll, sondern lediglich um eine Zahlungsanweisung, greift ebenfalls nicht durch (vgl. LG Düsseldorf, Beschluß vom 30.09.2008, Az. 23 S 298/08, Bl. 173 f. d.A.). Denn die X Versicherungs-AG und die Darlehensschuldnerin vereinbarten darin, daß die Beklagte aus diesem Vertrag ein eigenes (Forderungs- und Bezugs-) Recht, welches sie unter der Bedingung der Vertragsbeendigung gegen die X Versicherung AG geltend machen kann. Danach erwarb die Beklagte ein solches Recht hinsichtlich der Auszahlung des Rückkaufwertes direkt in dem Zeitpunkt, als der Kläger in zulässiger Weise als Insolvenzverwalter über § 80 Abs. 1 InsO, das Vertragsverhältnis kündigte (so u.a. auch AG Langenfeld, Urteil vom 28.12.2007 Az.: 11 C 256/07, Bl. 61, 64 d.A. mit Hinweis auf BGH, VersR 1966, 359, OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.06.2003, Az.: 12 U 29/03 m.w.N.; AG Langenfeld, Urteil vom 17.03.2008, Az. 25 C 318/07, Bl. 67 ff. d.A.). Diesen zwischen den Parteien vereinbarten Zielsetzungen widerspricht es, wenn der Kläger als Treuhänder der Insolvenzschuldnerin durch die Kündigung des Vertrags, auch das zur Absicherung bestimmte Forderungsrecht der Beklagten widerrufen könnte. Denn in diesem Fall könnte er, durch einseitige Erklärung, der Beklagten die Sicherheit nehmen, welche zwischen den Parteien verabredet wurde und sich außerdem einen zusätzlichen Betrag für die Insolvenzmasse verschaffen. Aus diesen Erwägungen heraus mußte das Bezugsrecht gerade unwiderruflich sein und eine "Insolvenzfestigkeit" aufweisen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2008, Az.: 22 S 481/07; s.a. LG Düsseldorf, Beschluß vom 26.11.2007, Az. 22 T 132/07 mit der zugrundeliegenden Entscheidung AG Düsseldorf, Beschluß vom 16.10.2007, Az. 37 C 9497/07, jeweils Bl. 52 u. 55 d.A.). 17 Weiterhin ist die Klausel in § 5 Ziff. 2 der ABEB02 nicht gem. § 305c Abs. 2 BGB unwirksam. So ist § 305c Abs. 2 BGB nicht schon dann einschlägig, wenn Streit über den Inhalt einer AGB-Klausel besteht. Die Abrede ist erst dann unwirksam, wenn eine Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen i.S.d. § 133, 157 BGB ergibt, daß der Inhalt nicht zweifelsfrei bestimmbar ist (vgl. hierzu a. Palandt/Heinrichs, BGB, § 305c, Rn.18). Dies ist hier, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. 18 Ferner vermag das erkennende Gericht nach den vorstehenden Entscheidungsgründen auch keine Unwirksamkeit der genannten Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Versicherungsnehmerin entgegen Treu und Glauben gem. § 307 Abs. 1 BGB anzunehmen. Soweit nämlich z.B. der Beschluß des LG Düsseldorf vom 03.04.2009 (Az. 20 T 2/09, Bl. 222 d.A.) in der Hilfsbegründung den hypothetischen Fall zu bedenken gibt, daß ein Versicherungsnehmer der nach unerwartetem Vermögensanfall das Darlehen zurückführt und die Versicherung kündigt, für den auf das Kreditkonto ausgezahlten Guthabensbetrag das Insolvenzrisiko der Beklagten zu tragen habe, bleibt unberücksichtigt, daß der Darlehensnehmer dies bei der gewählten Handlungsweise bewußt in Kauf nähme. Er hätte nämlich statt dessen genauso gut die Möglichkeit, das Darlehen nur in Höhe der Differenz zwischen Versicherungsrückkaufwert und Restschuld zu tilgen und sodann mit der Kündigung nebst Rückkaufswertgutschrift die endgültige Tilgung des Darlehens zu bewirken. Die Klausel des § 5 Ziff. 2 der ABEB02 führt also durchaus nicht zwingend zu einer unvermeidbaren Überbürdung eines etwaigen Insolvenzrisikos der Beklagten. Insofern kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß durch die Klausel unvermeidbare, erhebliche Nachteile für den Versicherungsnehmer begründet würden. 19 Schließlich ist die Vereinbarung in § 5 Ziff. 2 der ABEB02 auch nicht, wie vom Kläger vertreten, wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Insbesondere begründet der Umstand, daß die Insolvenzschuldnerin ein höheres Darlehen aufnehmen mußte, um die Einmalzahlung an die Versicherungsgesellschaft zu leisten, keine Sittenwidrigkeit. Diese Folge ergibt sich offensichtlich und zwangsläufig aus dem von den Parteien gewählten Sicherungsmittel. Derartige Mehraufwendungen für die Bestellung liquider Sicherheiten sieht § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 5, Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 5 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben (PAngV) als üblich an. Nach der Intention des Gesetzgebers stellen sie auch keine "versteckten" Finanzierungskosten dar, die bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen sind. Dies soll gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 5 PAngV nur dann der Fall sein, wenn der Abschluß einer Restschuldversicherung bei Abschluß eines Darlehens obligatorisch ist. 20 Mangels Hauptforderung hat der Kläger gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen oder Rechtsverfolgungskosten aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 bzw. 280 Abs. 1 BGB. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 22 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO 23 Der Streitwert wird gem. §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3, 4 Abs. 1 ZPO auf 651,26 € festgesetzt.