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Beschluss

7 T 133/08

Landgericht Duisburg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDU:2008:0905.7T133.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 27.05.2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Antragstellerin begehrt als Treuhänderin über das Vermögen des Herrn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Auszahlung rückvergüteter Versicherungsprämien gerichtete Klage gegen die Antragsgegnerin. 4 Die Antragstellerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 25.10.2006 (59 IK1299/06) als Treuhänderin über das Vermögen des Schuldners eingesetzt. 5 Der Schuldner nahm Anfang 2005 bei der Antragsgegnerin einen Ratenkredit über eine Darlehnssumme von 55.000,- € auf. Zugleich schloss der Schuldner am 21.01.2005 bei der AG, einem Partnerunternehmen der Antragsgegnerin, einen Restschuldversicherungsvertrag gegen die Risiken der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit ab. Von dem auszuzahlenden Darlehensbetrag der Antragsgegnerin wurden Einmalbeiträge für die Versicherungen in Höhe von 3.298,00 € und 3.144,30 € einbehalten und an die AG weitergeleitet. In § 5 der Versicherungsbedingungen wurde für den Fall des Widerrufs und der Kündigung vereinbart, dass bei Widerruf die Einmalbeiträge und bei Kündigung die sich zu diesem Zeitpunkt ergebende Rückvergütung dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben werden sollten. Nach § 10 der Versicherungsbedingungen sollte die Versicherungsleistung zugunsten des versicherten Kreditkontos bei der Antragsgegnerin erbracht werden. 6 Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Treuhänderin gemäß § 103 InsO den Nichteintritt in den Versicherungsvertrag und begehrte die Rückzahlung der nicht verbrauchten Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom 17.07.2007 teilte die Antragsgegnerin mit, dass eine Rückvergütung in Höhe von 7 3.225,93 € erfolgt sei, die sie auf dem versicherten Konto gutgeschrieben habe, wodurch sich ihre Forderung entsprechend reduziere. 8 Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin sei zur Auskehrung der Versicherungsleistungen verpflichtet. Da die Forderung auf Rückvergütung erst nach Insolvenzeröffnung entstanden sei, könne die Antragsgegnerin nach § 96 InsO eine Verrechnung des Zahlungseingangs mit der offenen Forderung aus dem Kreditkonto nicht mehr vornehmen. § 5 der Versicherungsbedingungen sei auch nicht anwendbar, weil gerade keine Kündigung des Versicherungsvertrages erfolgt sei. Im Übrigen sei die von der Antragsgegnerin durch die Verrechnung erlangte Befriedigung ihrer Forderung jedenfalls nach § 130 InsO anfechtbar. 9 Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass im Hinblick auf § 5 der Versicherungsbedingungen der Schuldner nicht das Recht erlangt habe, über die Versicherungsleistungen zu verfügen. Hieran müsse sich auch der Insolvenzverwalter halten, der keine weitergehende Rechtsstellung erlangen könne. 10 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.05.2008 hat das Amtsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Anspruch auf Auszahlung der Rückvergütung aus § 812 Abs. 1 BGB nicht gegeben sei. Die Antragsgegnerin habe die Zahlung im Hinblick auf §§ 5, 10 der Versicherungsbedingungen nicht ohne Rechtsgrund vereinnahmt. Vielmehr ergebe sich das Bezugsrecht gerade aus diesen Bestimmungen. Folglich liege auch keine Verrechnung im Sinne des § 96 InsO vor, weil diese Vorschrift nicht dazu führen solle, dass der Insolvenzverwalter weitergehende Ansprüche erhalte als der Schuldner selbst. 11 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend verweist sie darauf, dass sie – insoweit unstreitig- gegenüber der Antragsgegnerin den Widerruf des Ratenkreditvertrages erklärt habe. Die Widerrufserklärung sei auch fristgerecht erfolgt, weil in dem Vertrag entgegen § 358 BGB nicht hinreichend darüber belehrt worden sei, dass es sich bei dem Kreditvertrag und dem Versicherungsvertrag um verbundene Verträge handele, so dass der Widerruf des einen Vertrages auch zur Unwirksamkeit des verbundenen Vertrages führe. 12 Mit Beschluss vom 01.07.2008 hat das Amtsgericht die Akten dem Landgericht Duisburg zur Entscheidung vorgelegt. 13 II. 14 Die gemäß § 127 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg und ist deshalb zurückzuweisen. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Zahlung von 3.225,93 €, so dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache ohne Aussicht auf Erfolg ist, § 114 ZPO. 15 Die Antragstellerin kann gegen die Antragsgegnerin keine Ansprüche aus §§ 355, 358, 346 f. BGB wegen Widerrufs auf Auszahlung der Versicherungsbeiträge geltend machen. 16 Dabei kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Widerrufserklärung der Antragstellerin wirksam erfolgte und auch den Versicherungsvertrag als verbundenes Geschäft erfasste. Auf die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob Verbraucherdarlehensvertrag und Restschuldversicherung wegen der Finanzierung der Versicherungsbeiträge aus dem Darlehensbetrag als verbundenes Geschäft anzusehen sind (zustimmend OLG Rostock NJW-RR 2005, 1416; OLG Schleswig, Urteil vom 26.04.07, 5 U 162/06 = NJW-RR 2007,1347 f.; LG Hamburg, Urteil vom 11.07.2007, 322 O 43/07, a.A. Lange, Schmidt: BKR 2007, 493 f. mit weiteren Nachweisen), kommt es deshalb nicht an, weil auch im Falle eines wirksamen Widerrufs gemäß Ziffer 5 der Versicherungsbedingungen eine wirksame Übertragung des Bezugsrechts für die Versicherungsleistungen auf die Antragsgegnerin erfolgt ist, wie noch auszuführen ist. 17 Die Antragstellerin kann gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Rückvergütung der Prämien gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt BGB geltend machen. 18 Die Antragsgegnerin hat die Leistung der AG nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Ein Rechtsgrund für die Vereinnahmung der Leistung ergibt sich aus § 5 der Versicherungsbedingungen i.V.m. §§ 328, 329 BGB. 19 Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 10 der Versicherungsbedingungen gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegnerin unwiderruflich das Bezugsrecht aus dem Versicherungsvertrag sowohl hinsichtlich der 20 Versicherungsleistung als auch hinsichtlich eventueller Prämienrückzahlungen übertragen werden sollte. Aus dem Umstand, dass der Versicherungsvertrag allein der Sicherung des Kreditkontos dienen sollte, ergibt sich, dass die Bestimmungen allein dahin verstanden werden können, dass die Bezugsrechte aus der Versicherung für den Leistungsfall, den Kündigungsfall und den Fall des Widerrufs gemäß §§ 328, 329 BGB auf die Antragsgegnerin übertragen werden sollten. Diese Übertragung sollte auch für jede der Situationen unwiderruflich geschehen, da im Hinblick auf den Sicherungszweck eine Auszahlung an den Schuldner zu keinem Zeitpunkt in Betracht kommen sollte. 21 § 5 des Versicherungsvertrages findet auf die vorliegende Fallgestaltung auch Anwendung. Insbesondere ist sie nicht wegen § 103 InsO unanwendbar. 22 Sofern entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerde von einem wirksamen Widerruf auszugehen sein sollte, ergibt sich das Bezugsrecht der Antragsgegnerin aus § 5 Ziffer 1. der Versicherungsbedingungen. Die Klausel bleibt auch trotz der Wandlung des Vertrages in ein Rückabwicklungsverhältnis wirksam, denn sie trifft gerade eine dem Sicherungszweck entsprechende Regelung für den Widerrufsfall. 23 § 5 Ziffer 2 der Versicherungsbedingungen ist aber auch anzuwenden, wenn ein wirksamer Widerruf nicht vorliegen sollte. Die Erklärung der Antragstellerin, den Versicherungsvertrag nach § 103 InsO nicht durchführen zu wollen, ist als Kündigung des Vertrages auszulegen. 24 Will der Insolvenzverwalter einen Versicherungsvertrag beenden, muss er diesen kündigen. Die frühere gegenteilige Rechtsprechung, die eine Kündigung nicht für erforderlich hielt, ist im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung des BGH überholt, weil danach der Versicherungsvertrag durch die Insolvenzeröffnung nicht erlischt, sondern die Vertragsansprüche nicht durchsetzbar werden. Eine Erfüllungsablehnung durch den Insolvenzverwalter ist daher als Kündigung des Vertrages auszulegen (vgl. Huber in Münchener Kommentar, 2. Auflage, 2008 § 103 InsO Rn. 118 mit weiteren Nachweisen; Elfring NJW 2005, 2192). 25 Folge der Kündigung ist, dass aufgrund des der Antragsgegnerin unwiderruflich erteilten Bezugrechts dieser gemäß §§ 328, 329 BGB der Anspruch auf Rückgewähr der Versicherungsprämien zustand (vgl. Huber in MüKo a.a.O.; Elfring NJW 2005, 2192/2194; Palandt/Gründeberg § 330 Rn. 6 a.E.). 26 Ein Rückforderungsanspruch ergibt sich deshalb auch nicht im Hinblick auf § 96 InsO. Denn die Antragsgegnerin hat durch die Verrechnung der Zahlung der Versicherung auf dem Kreditkonto nicht mit ihrer Forderung gegenüber einem Rückforderungsanspruch des Schuldners aufgerechnet, sondern hat eine in ihr Vermögen übergegangene Zahlung infolge der eingetretenen Erfüllungswirkung von dem Kreditkonto in Abzug gebracht. 27 Die Vereinnahmung der Summe durch die Antragsgegnerin ist auch nicht nach § 130 InsO anfechtbar, so dass sich aus diesem Grund ein Rückforderungsanspruch ergeben könnte. Denn die Einräumung des Bezugsrechts erfolgte nicht in dem Anfechtungszeitraum des § 130 InsO und auf den Zufluss der Zahlung ist als Erfüllung des eingeräumten Bezugsrechts nicht abzustellen. 28 Grundsätzlich scheidet allein die Deckung unanfechtbarer Absonderungsrechte bei der Berücksichtigung einer anfechtbaren Handlung aus, weil der nach § 47 InsO absonderungsberechtigte Gläubiger nicht als Insolvenzgläubiger im Sinne des § 130 InsO anzusehen ist. Danach ist für die Frage der Anfechtbarkeit der Zuwendung auf den Zeitpunkt der Erlangung des Absonderungsrechtes, nicht auf den Zeitpunkt der Deckung abzustellen (vgl. Uhlenbruck/Hirte 12. Auflage § 130 Rn. 28; Palandt/Grüneberg § 330 Rn. 6). 29 Die Zuwendung des unwiderruflichen Bezugsrechts, das das Absonderungsrecht der Antragstellerin begründete, erfolgte aber außerhalb des Anfechtungszeitraums; auf den tatsächlichen Zufluss der Zahlung nach Insolvenzeröffnung kommt es nicht an. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.