Urteil
50 C 7894/08
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2009:1016.50C7894.08.00
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Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 28.8.2008
durch den Richter am Amtsgericht X
für R e c h t erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.8.2008 durch den Richter am Amtsgericht X für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu voll-streckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger war Teilnehmer des Flugprämienprogramms "X" der Beklagten auf Grundlage deren Teilnahmebedingungen (Bl. 10 GA). Teilnehmer des XProgramms konnten eine flugstreckenabhängige Anzahl von Xpoints sammeln, die dem Teilnehmerkonto gutgeschrieben wurden und die für Flüge der Beklagten eingelöst werden konnten. Nach Ziffer 6.3 der Teilnahmebedingungen der Beklagten, die wegen ihrer Einzelheiten ausdrücklich in Bezug genommen wird, behielt sich die Beklagte das Recht vor, das X-Programm jederzeit einzustellen und den Teilnehmern gemäß 6.1 der Teilnahmebedingungen ordentlich zu kündigen. Die Xpoints sollten dann nach 6.2 der Teilnahmebedingungen noch für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Zugang der Kündigung einlösbar sein. Mit Schreiben vom 20.9.2007 (Bl. 7 GA) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie das X-Programm zum 31.10.2007 einstelle. Sie wies auf die Möglichkeit der Übertragung der gesammelten Punkte auf ein Top Bonus-Programm unter anderem der A und der Beklagten hin. Zugleich kündigte sie den Teilnehmervertrag für X ordentlich zum 31.10.2007 und wies den Kläger darauf hin, dass er Prämientickets auf Grundlage des Flugprämienprogramms bis zum 30.4.2008 zu buchen habe und die gebuchten Flüge spätestens bis zum 31.10.2008 stattfinden müssten. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, seinem Konto gutgeschriebene 54.000 Xpoints noch innerhalb von bis sechzig Monaten einzulösen und zudem weitere 12.000 Xpoints für einen Flug vom 9.12.2007 gutzuschreiben. Darüber hinaus verlangt er –neben Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 €- hilfsweise die Zahlung von 660,00 € für ihm insgesamt zustehende 66.000 Xpoints. Der Kläger macht geltend, die Regelung unter Ziffer 6.3 der Teilnahmebedingungen der Beklagten sei nach §§ 305, 305 c, 307 BGB unwirksam. Die mit der Einstellung des X-Programms verbundene Verkürzung der Einlösefrist für die bereits erworbenen Xpoints auf sechs Monate sei willkürlich. Zumindest sei die Beklagte verpflichtet, ihm auf Grundlage von Ziffer 5.2 der Teilnahmebedingungen der Beklagten für erworbene 66.000 Xpoints einen Betrag von 660,00 € auszuzahlen. Der Kläger beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die auf dem Xpoints Familienkonto des Klägers –B M Hauptkartennummer XXX CARD xxxx xxxx xxxx xxxx G X CARD xxxx xxxx xxxx xxxx Kundennummer: XXXXXXXX- gutgeschriebenen 54.000 Xpoints innerhalb von 60 Monaten nach dem jeweiligen Flugdatum zu den Bedingungen des X-Programm in Flugprämien einzulösen. 2. Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Xpoints Familienkonto des Klägers –B M Hauptkartennummer XXX CARD xxxx xxxx xxxx xxxx G XXX CARD xxxx xxxx xxxx xxxx Kundennummer: XXXXXXXX- weitere 12.000 Xpoints gutzuschreiben und diese innerhalb von 60 Monaten nach dem Flugdatum 9.12.2007 zu den Bedingungen des X-Programms in Flugprämien einzulösen. 3. Hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 660,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.4.2008 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 120,67 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, sie sei im Hinblick auf Ziffer 6.3 der Teilnahmebedingungen berechtigt gewesen, das Flugprämienprogramm X einzustellen und das Vertragsverhältnis mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist ordentlich zu kündigen. Das Vertragsverhältnis sei zum 31.10.2007 beendet worden mit der Folge, dass der Kläger für einen am 9.12.2007 stattfindenden Flug auch keine weiteren 12.000 Xpoints mehr habe erwerben können. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Regelungen unter Ziffer 6 der Teilnahmebedingungen bestünden nicht, da zu berücksichtigen sei, dass es sich bei dem X-Programm nur um ein Bonusprogramm gehandelt habe, für deren Leistungen die Kunden keine Gegenleistung zu erbringen gehabt hätten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann die mit den Klageanträgen zu 1 und 2 begehrten Feststellungen nicht verlangen, weil die Beklagte das X-Programm wirksam gemäß Ziffer 6.3 der Teilnahmebedingungen beendet und dem Kläger fristgerecht gemäß 6.1 der Teilnahmebedingungen gekündigt hat, wobei die vom Kläger angesammelten Xpoints gemäß 6.2 der Teilnahmebedingungen keine Gültigkeit mehr haben. Der hilfsweise mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachte Zahlungsanspruch besteht nicht, weil zum einen die Xpoints des Klägers verfallen sind und zum anderen nach Ziffer 7.4 der Teilnahmebedingungen eine Auszahlung gesammelter Xpoints ohnehin nicht möglich ist. Mangels Bestehen der genannten Ansprüche kann der Kläger schließlich auch nicht ihm entstandene Rechtsanwaltsgebühren verlangen. Durchgreifende Bedenken gegen die Geltung der Regelungen insbesondere unter Ziffer 6 der Teilnahmebedingungen der Beklagten bestehen nicht. Die dort unter 6.1 bis 6.3 ausgeführten Klauseln sind weder gemäß § 305 c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden, noch sind sie gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Regelungen unter Ziffer 6 der Teilnahmebedingungen, wonach der Beklagten einerseits das Recht zustand, das X-Programm zu beenden und das mit den Kunden bestehende Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen, und die zum anderen regeln, dass in einem solchen Fall erworbene Xpoints nur noch innerhalb von sechs Monaten sollten eingelöst werden können, stellen keine überraschenden Klauseln im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB dar. Einerseits sind sie nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages nicht ungewöhnlich, sondern drucktechnisch in gleicher Weise wie die übrigen Regelungen der Teilnahmebedingungen im Fließtext enthalten. Zum anderen entspricht es einer gewöhnlichen Vorgehensweise, dass sich der Anbieter eines (Flug-) Prämienprogramms vorbehält, dieses gegenüber einzelnen Teilnehmern kurzfristig kündigen zu können oder ganz einzustellen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das vorliegende Prämienprogramm der Beklagten nicht mit einer Gegenleistung ihrer Kunden verbunden ist. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass er sich die erworbenen Xpoints "erkauft" hat. Vielmehr haben die Kunden der Beklagten diese als Zusatzleistung zu den von den Kunden gebuchten Flügen erhalten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Teilnehmer des X-Programms etwa für ihre gebuchten Flüge, für die sie auch Xpoints erhalten haben, höhere Preise zu bezahlen hatten als die Kunden der Beklagten, die am X-Programm nicht teilgenommen haben. Die Teilnahmebedingungen der Beklagten enthalten keine Regelungen, wonach die Teilnehmer am X-Programm etwa geldwerte Gegenleistungen zu erbringen gehabt hätten. Wenn es sich aber bei dem X-Programm um ein einseitiges Bonusprogramm der Beklagten gehandelt hat, so ist es nicht ungewöhnlich, wenn die Beklagte sich vorbehalten hat, einseitig dieses Programm wieder einzustellen. Durch die Regelungen unter Ziffer 6 der Teilnahmebedingungen der Beklagten sind die am X-Programm teilnehmenden Kunden der Beklagten auch nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt worden. Insbesondere weichen die genannten Regelungen entgegen § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB nicht von wesentlichen Grundgedanken ansonsten einschlägiger gesetzlicher Regelungen ab. Ausgangspunkt dabei ist, dass es sich bei den jeweiligen X-Verträgen um zeitlich nicht befristete Dauerschuldverhältnisse gehandelt hat. Beim Fehlen von Vorschriften über ein ordentliches Kündigungsrecht sind auf Dauerschuldverhältnisse die Regelungen der §§ 624, 723 BGB entsprechend anwendbar (vgl. Palandt-Heinrichs, § 314, Rn. 13 m.w.N.). Mit diesen Vorschriften sind aber die unter Ziffer 6 der Teilnahmebedingungen enthaltenen Regelungen zu vereinbaren. Während § 723 Abs. 1 BGB ein jederzeitiges Kündigungsrecht des Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorsieht, enthält § 624 BGB ein sechsmonatiges Kündigungsrecht, allerdings nur für Dienstverträge, die auf eine bestimmte Zeit von mehr als fünf Jahren eingegangen sind. Da in den X-Verträgen keine Vertragslaufzeit vereinbart worden ist, ist § 723 BGB als Orientierung heranzuziehen. Im Hinblick auf die dort geregelte jederzeitige Kündigungsmöglichkeit ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagten ein Kündigungsrecht mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vorbehalten worden ist. Soweit den Kunden der Beklagten nach Erhalt der Kündigung gemäß Ziffer 6.2 der Teilnahmebedingungen nur noch innerhalb von sechs Monaten möglich sein sollte, erworbene Xpoints einzulösen, orientiert sich diese Frist an der Kündigungsfrist des § 624 BGB und ist von daher nicht zu beanstanden. Demgegenüber kann auch nicht mit Erfolg eingewendet werden, eine unangemessene Benachteiligung der Kunden der Beklagten sei darin zu sehen, dass sich mit der Beendigung des X-Programms die Frist zur Einlösung bereits erworbener Xpoints unverhältnismäßig von sechzig Monate auf sechs Monate verkürze. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass die genannte Verkürzung der Verfallbarkeit nur für solche Xpoints gelten kann, die unmittelbar vor Erhalt des Kündigungsschreibens erworben worden sind. Für alle früher erworbenen Xpoints bestand bei Erhalt der Kündigung ohnehin keine Einlösungsfrist von sechzig Monaten mehr. Zum anderen ist von Bedeutung, dass es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr um die Durchführung des Vertrages geht, sondern um dessen Abwicklung. Dies rechtfertigt es, die Frist zur Einlösung der Xpoints drastisch abzukürzen, insbesondere wenn –wie vorliegend- das Prämienprogramm gänzlich eingestellt wird. Die Verkürzung der Verfallzeit auf sechs Monate führt aber insbesondere auch deshalb nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 BGB, weil es sich –wie aufgezeigt- bei dem Flugprämien-Programm der Beklagten um ein einseitiges Bonus-Programm ohne Gegenleistung ihrer Kunden handelt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 660,00 € festgesetzt.