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Urteil

22 S 377/08

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2010:0419.22S377.08.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Oktober 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 50 C 7894/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Oktober 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 50 C 7894/08 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt. II. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Er begehrt Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, 54.000 LTU Redpoints auf seinem näher bezeichneten Familienkonto innerhalb von 60 Monaten nach dem jeweiligen Flugdatum innerhalb ihres LTU Redpoint-Programms einzulösen, weiter Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, 12.000 LTU Redpoints auf seinem näher bezeichneten Familienkonto innerhalb von 60 Monaten nach dem Flugdatum 09.12.2007 einzulösen, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an ihn 660,00 € nebst Zinsen zu zahlen sowie Nebenforderungen. III. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger rügt Rechtsverletzungen durch das Amtsgericht im Sinne von § 546 ZPO, die – als wahr unterstellt – entscheidungserheblich wären. Hierzu macht er geltend, das Amtsgericht habe zum einen verkannt, dass die Regelungen in den Ziff. 6.1.-6.3. (Kündigung, Beendigung) und 4.4. (Verfallsfrist) in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Teilnahmebedingungen der Beklagten zum LTU Redpoints-Prämienprogramm (Anlage K 2) gegen §§ 305c, 307 und 309 Nr. 6 BGB verstießen, insbesondere die Regelung einer faktischen Vertragsstrafe für den Kunden gleichkomme. Hinzu komme, dass es sich bei den hier gewährten Prämien eben nicht, wie das Amtsgericht meine, um bloße Zusatzleistungen der Beklagten handle, sondern diese von den Kunden erkauft worden seien und es sich bei den Redpoints um geldwerte Fluggutscheine handle. Ein "Verfallsdatum" oder eine Verkürzung der Einlösezeit, wie sie sich faktisch durch die Kündigung ergebe oder den Zwang, diese Punkte ins TopBonus Programm der Air Berlin zu übertragen, verstoße gegen § 307 BGB. Es handle sich um geldwerte Vorteile und nicht um bloße Zugaben der Beklagten. Die Redpoints seien vielmehr Teil der Hauptleistung der Beklagten, für die er auch bezahlt habe. Der Kunde, der am Redpoints-Programm teilnehme, erwerbe einen Anspruch auf kostenfreie Flüge. Hierzu bezieht er sich zum einen auf das Urteil des Landgerichts München vom 05.04.2007, 12 O 22084/06 mit nachfolgendem Urteil des OLG München, zum anderen auf den Beschluss des BGH vom 11.12.2003, I ZR 68/01 zu "Treue-Punkten". Schließlich habe das Amtsgericht verkannt, dass die von ihm erworbenen Redpoints Bestandsschutz genössen. Sie könnten nicht einfach früher verfallen – nämlich innerhalb von 36 Monate bei Übertragung der Redpoints in das TopBonus Programm von Air Berlin oder sogar schon nach 6 Monaten, zum 30.04.2008, wenn der Kunde sich dafür nicht entscheide. Dies komme einer Ausschluss- und Verfallsfrist für erworbene Rechte gleich, was gegen § 307 BGB verstoße. Auch hierzu bezieht er sich auf das oben zitierte Urteil des LG München. Der Vergleich mit § 723 BGB, den das Amtsgericht ziehe, passe auf den vorliegenden Fall nicht. Hier habe nicht der Gesellschafter (Kunde) gekündigt, sondern die Gesellschaft (LTU). § 624 BGB, den das Amtsgericht heranziehe, stütze dessen Ansicht auch nicht, da dieser gerade eine Bestandszeit von 5 Jahren vorsehe, also genau die 60 Monate, die er auch von der Beklagten verlange. Dieses Vorbringen stellt sich als formal ordnungsgemäßer Berufungsangriff im Sinne des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO dar. IV . Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das Amtsgericht entschieden, dass dem Kläger gegen die Beklagte weder die begehrten Feststellungsansprüche noch der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch zustehen. Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 20.09.2007 das LTU Repointsprogramm wirksam gekündigt. Die Regelungen der Ziff. 4.4., 6.1.-6.3. oder 7.4. der Teilnahmebedingungen der Beklagten "LTU Redpoints" sind wirksam, verstoßen insbesondere nicht gegen §§ 305c, 307, 309 Nr. 6 BGB. Daher sind die vom Kläger angesparten "Redpoints" mit dem 30.04.2008 gemäß Ziff. 6.2. der Teilnahmebedingungen "LTU Redpoints" verfallen, der Kläger hat keinen Anspruch auf Einlösung durch die Beklagte. 1. Feststellungsantrag zu 1. – Einlösen "alter" Redpoints a. Verstoß der Klauseln 4.4., 6.1.-6.3. oder 7.4. gegen § 305c BGB Der Angriff des Klägers dahingehend, dass die Klauseln 4.4. (Verfall von Redpoints), 6.1.-6.3. (Kündigung) oder 7.4. (Übertragbarkeit) für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit gegen das Transparenzgebot verstoßen und somit nach § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden seien, greift nicht durch. Die Teilnahmebedingungen unter den genannten Ziffern sind wirksam Vertragsbestandteil geworden. Die Klauseln sind weder ihrem Inhalt nach objektiv ungewöhnlich noch nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild der Teilnahmebedingungen, überraschend im Sinne von § 305c BGB. Dass bei einem dem Grunde nach unbefristeten Kundenbindungsprogramm wie den "Redpoints" beide Seiten die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung und, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, auch einer außerordentlichen Kündigung haben müssen, ergibt sich aus dem Wesen des Redpoint-Programms als Dauerschuldverhältnis und der Privatautonomie der Parteien. Hier hat der Kunde – also der Kläger – ein jederzeitiges, unbefristetes Kündigungsrecht ohne Angabe von Gründen. Die Beklagte kann mit einer Zweiwochenfrist ordentlich kündigen und im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Der Kunde ist also hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeiten besser gestellt als der Unternehmer. Insgesamt ist diese Regelung naheliegend und nicht ungewöhnlich. Auch die Tatsache, dass im Falle einer Kündigung – von welcher Seite auch immer – die "Mindesthaltbarkeit" der bereits angesammelten Redpoints auf 6 Monate nach Kündigung verkürzt ist, ist objektiv nicht ungewöhnlich. Wird von einer Seite gekündigt, dann müssen die bereits angesammelten Redpoints "abgewickelt" werden und es muss dem Kunden die Möglichkeit gegeben sein, seine Redpoints innerhalb eines angemessenen Zeitraums "abzufliegen". Dass eine solche Regelung für den Fall der Beendigung oder Kündigung des Redpoint-Programms getroffen werden muss, leuchtet jedem unmittelbar ein. Die Frage, ob sechs Monate hier eine ausreichende Zeit sind, ist im Rahmen von § 307 BGB zu prüfen. Die Klausel ist auch nach dem äußeren Erscheinungsbild der Teilnahmebedingungen nicht überraschend. Sie erscheint nach dem Aufbau der Teilnahmebedingungen an erwartbarer Stelle unter der entsprechenden Überschrift und steht in einem klaren Zusammenhang mit den restlichen Regelungen der Teilnahmebedingungen. b. De-facto Vertragstrafe, Verstoß gegen § 309 Nr. 6 BGB In dem Umstand, dass sich die "Verfallszeit" für die Redpoints im Falle der Kündigung oder Beendigung des Programms von 60 Monaten ab Flugdatum auf 6 Monate ab Kündigung verkürzt, liegt auch keine "de facto"-Vertragsstrafe für den Kläger mit der Folge, dass die Klauseln 6.1.-6.3. nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam wären. § 309 Nr. 6 BGB untersagt für die dort genannten Fallgruppen Vertragsstrafen generell. Normativer Grund hierfür ist, dass der Verwender – das wäre hier die Beklagte – in den dort geregelten Fällen sich Gewinne ohne jede Gegenleistung verschaffen könnte. Mit derartigen Klauseln, so die Erwägung weiter, werde dem Verwender die Möglichkeit gegeben, Leistungen zu erzwingen, die nach den normalen vertraglichen Regeln wegen des Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nicht durchsetzbar wären (Lapp in: jurisPK-BGB, 4. Auflage 2008, § 309 Rn. 62). Bereits diese Eingangsüberlegungen zeigen, dass die Konstellation, die § 309 Nr. 6 BGB voraussetzt, im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, auch nicht entfernt. Weder verschafft sich hier die Beklagte irgendwelche Gewinne durch die vom Kläger beanstandete Kündigungsregelung, noch erzwingt sie vom Kunden irgendeine Leistung. Es liegt auch kein Fall vor, in dem bereits geleistete Anzahlungen des Kunden als verfallen gewertet werden sollen, wenn dieser in Zahlungsverzug gerät oder sich vom Vertrag lösen will. Denn die angesammelten Redpoints, die hier "verfallen", stellen keine bereits geleisteten Anzahlungen des Kunden auf irgendwelche späteren Leistungen der Beklagten dar (hierzu auch unten). Die gesamte hier vorliegende Konstellation hat mit der unter § 309 Nr. 6 BGB getroffenen Regelung weder nach Wortlaut noch Sinn etwas zu tun. c. Verstoß gegen § 307 Abs. 2 oder Abs. 1 BGB Die genannten Klauseln verstoßen auch nicht, weder jede für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit, gegen § 307 Abs. 2 oder § 307 Abs. 1 BGB. Es lässt sich schon keine Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht zum Nachteil des Klägers feststellen. Für eine unentgeltlich erlangte, wenngleich geldwerte Zusatzleistung, die ein Unternehmen einem Kunden zu Zwecken der Kundenbindung durch die Möglichkeit der Teilnahme an einem Prämien- oder Bonusprogramm gewährt, sehen die §§ 611ff BGB für Dauerschuldverhältnisse keine Regelungen vor. Insbesondere deshalb nicht, weil eine solche unentgeltlich erlangte Zusatzleistung (hierzu sogleich) nicht Teil der Hauptleistungspflicht ist – weder auf Seiten des Unternehmens noch des Kunden – und nicht im Synallagma steht. Zum einen trägt der Vergleich mit § 624 BGB entgegen der Ansicht der Berufung nicht. § 624 BGB dient dem Schutz der Dispositionsfreiheit des Dienstverpflichteten vor übermäßiger Beschränkung seiner Freiheit (statt vieler Palandt-Weidenkaff, BGB, 68. Auflage 2009, § 624 Rn. 1). Er gilt für alle auf bestimmbare Zeit abgeschlossenen Dienstverhältnisse, im Einzelfall muss die persönliche Dienstleistung vorherrschen. Von der Frage der Übertragbarkeit des § 624 BGB auf das hier in Rede stehende Redpoints-Programm einmal ganz abgesehen, steht als "Dienstleistung" hier allenfalls die Leistung der Beklagten im Raum, sie ist – wenn überhaupt – die Dienstverpflichtete, deren Schutz § 624 BGB dient. Der Kläger als reiner "Geldleistungsverpflichteter" wird von § 624 BGB nicht geschützt. Dementsprechend kann er auch aus § 624 BGB nichts für sich herleiten, insbesondere nicht eine gesetzliche Wertung dahingehend, dass die Beklagte nicht vor Ablauf von fünf Jahren (fünf Jahre ab wann im Übrigen? Hierzu hat der Kläger überhaupt nichts vorgetragen!) das Redpoints-Programm kündigen dürfte. Auch die §§ 336-338 BGB über die Draufgabe kommen hier nicht als gesetzliches Normmodell in Betracht, das als Maßstab dafür dienen könnte, was im Falle von unentgeltlichen Bonusleistungen der Beklagten gegenüber ihren Kunden zwischen den Parteien als angemessen gelten soll, denn es liegt offensichtlich keine Draufgabe im Sinne von § 336 BGB vor. Die Redpoints werden nicht bei Eingehung des Vertrags – Beförderungsvertrag – gegeben, um als Beweiszeichen für den Vertragsschluss zu dienen, sondern bei Teilnahme eines Kunden am eigenständigen Prämiensystem der Beklagten, unabhängig vom Abschluss eines konkreten Beförderungsvertrags. Auch die Urteile des Landgerichts München und ihm nachgehend des Oberlandesgerichts München zum "Amazon-Gutschein" (LG München vom 05.04.2007, 12 O 22084/06; nachfolgend OLG München vom 17.1.2008, 29 U 3193/07) greifen vorliegend nicht. In dem dort entschiedenen Fall ging es um echte, durch Geldleistung erworbene Geschenkgutscheine. Hier wendete der Kläger kein Geld auf, um gerade die Redpoints zu erlangen. Zwar hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass diese aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise einen geldwerten Vorteil beinhalten – alles andere wäre im Rahmen eines Kundenbindungsprogramm auch ziemlich überraschend – aber der Kläger hatte hierfür nicht bezahlt . Insoweit liegt die Lage vergleichbar wie bei den Treuepunkten: Der Kläger muss zwar Produkte der Beklagten kaufen, um an die Redpoints zu kommen – nämlich Flüge buchen – aber er bezahlt hierfür nicht, sondern bekommt sie im Falle der Buchung als unentgeltliche Zusatzleistung zu dem Zweck , ihn als Kunden "bei der Stange zu halten". Wirtschaftlich gesehen sind die Redpoints für die Kunden, die am Prämienprogramm teilnehmen, umsonst. Unbestritten hat die Beklagte mehrfach vorgetragen, der Kläger zahle auch nicht mehr als andere Kunden, die an diesem Programm nicht teilnehmen (zum Beispiel, weil sich für sie als "Wenigflieger" das Sammeln nicht lohnt). Im Übrigen sind sämtliche Entscheidungen der Obergerichte und des Bundesgerichtshofs in Sachen "Treue-Punkte", "Payback-System", Bonusmeilenprogramme wie "Miles & More" und dergleichen unter kartell- und wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten ergangen sowie vor dem Hintergrund der ZugabeVO und datenschutzrechtlicher Gesichtspunkte (so insbesondere im Falle "payback"). Namentlich die vom Kläger zitierte Entscheidung I ZR 68/01 beschäftigt sich allein mit der Frage der zugaberechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit eines solchen "Treue-Punkte"-Programms, die im Übrigen vom Bundesgerichtshof in beiderlei Hinsicht bejaht wird. Unter dem Gesichtspunkt des § 307 BGB sind dagegen derartige Kundenbindungsprogramme noch nicht von der Rechtsprechung geprüft worden, einzig ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf zu Ziff. 7.4. der Teilnahmebedingungen der Beklagten zum Redpoint-Programm aus 2006 liegt vor, beschäftigt sich aber mit einer anderen Problematik. Insgesamt gibt die Entscheidung "Treue-Punkte" auch keine Gesichtspunkte her, die vorliegend im Sinne des Klägers weiterhelfen können: Soweit der Kläger daraus ableitet, dass die Redpoints als solche einen geldwerten Vorteil für den Kunden darstellen, der am Points-Programm teilnimmt, ist das zutreffend. Wäre dem nicht so, würde das Kundenbindungsprogramm der Beklagten verpuffen. Es ist auch richtig, dass der Kläger mittelbar "Geld aufwendet", um in den Genuss dieser Vorteile zu gelangen, nämlich indem er Flugtickets bei der Beklagten kauft. Fraglich ist allein, ob es in dieser Konstellation eine unbillige Benachteiligung des Klägers ist, dass die Beklagte mit einer Frist von zwei Wochen das Programm kündigen und auch beenden kann und der Kunden dann innerhalb von 6 Monaten seine angesammelten Redpoints "abfliegen" muss, wie dies in Ziff. 6.1., 6.2., 6.3. geregelt ist oder ob dies den Kunden entgegen der Grundsätze von Treu und Glaube unangemessen benachteiligt. Beides lässt sich jedoch nicht feststellen. Auszugehen ist hier von der Grundüberlegung, dass der Kunde keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte überhaupt ein Kundenbindungsprogramm mit Redpoints oder irgendeiner anderen Zusatzleistung auflegt, sondern dass es sich hier um eine rein unternehmerische Entscheidung der Beklagten handelt. Der Kunde hat daher auch kein schutzwürdiges Interesse daran, dass dieses oder ein anderes Kundenbindungsprogramm von der Beklagten fortgeführt wird. Der Kläger erhält von der Beklagten eine für ihn "kostenlose Zusatzleistung", die ihm allerdings hochwillkommen ist und – wie der Kläger richtig ausführt – seine Wahl auf die Beklagte fallen lässt – die Kundenbindung war erfolgreich. Er ist in dieser Erwartungshaltung aber nicht schutzwürdig. Er muss nämlich nicht mehr Geld dafür aufwenden, in den Genuss dieser Vorteile zu kommen, als andere Fluggäste, die nicht Teilnehmer des Redpoint-Programms sind. Er hat vielmehr aus dem Programm nur Vorteile, ohne dafür etwas aufzuwenden. Er "erkauft" sich diese Vorteile auch nicht von der Beklagten, weil in dem Preis, den der Kläger als Teilnehmer des Redpoint-Programms bezahlt, kein überschießender Anteil für Prämien enthalten ist. Das Buchen von Flügen ist zwar Voraussetzung für das Erlangen von Redpoints, im Gegenseitigkeitsverhältnis stehen diese aber nicht. Der Kläger bekam zudem bei Beantragung der Teilnahme an dem Redpoints-Programm alle Bedingungen, die die Beklagte hieran knüpft, mitgeteilt, und konnte sich frei entscheiden , ob er unter diesen Bedingungen an dem Prämienprogramm teilnehmen wollte oder nicht; fliegen konnte er mit der Beklagten auch ohne Teilnahme zu demselben Preis . Da dem Kläger schon kein Anspruch auf Fortführung des Redpoints-Programms der Beklagten in dieser oder einer anderen Form zusteht, benachteiligt ihn die Regelung in Ziff. 6.1.-6.3. auch nicht unangemessen. 2. Feststellungsantrag zu 2: Einlösen von Redpoints aus dem Flug vom 09.12.2007 Da die ordentliche Kündigung der Beklagten wirksam war und die Folgen einer ordentlichen Kündigung, wie dargelegt, wirksam in Ziff. 6.1.-6.3. geregelt sind, konnte der Kläger nach Beendigung des Redpoints-Programms zum 31.10.2007 keine Redpoints mehr sammeln, die die Beklagte einzulösen hätte, weil das Programm nicht mehr existierte. 3. Zahlungsanspruch zu 3 Zwar ist die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag – kein Erfolg der Hauptanträge – eingetreten, wie unter 1. und 2. dargelegt, jedoch ist auch der hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch unbegründet, weil dem Kläger ein Barauszahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zusteht. Dies ergibt sich, von den obigen Ausführungen einmal abgesehen, bereits aus Ziff. 7.4. der Teilnahmebedingungen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die Frage, ob eine derartige Kündigungs- und Beendigungsregelung, wie sie hier unter Ziff. 6.1. bis 6.3. der Teilnahmebedingungen der Beklagten zum LTU Redpoints-Programm gewählt ist, mit § 307 BGB vereinbar ist, grundsätzlich Bedeutung hat. Sie kann in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten – nämlich immer dann, wenn Kunden, welche am früheren Redpoints-Programm der Beklagten teilgenommen haben, nach deren Übernahme durch Air Berlin ihre angesammelten Redpoints innerhalb von 60 Monaten ab dem Tag der Gutschrift "abfliegen" wollen. Da diese Frage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, besteht ein abstraktes Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts. Streitwert für die Berufungsinstanz : 660,00 €