Urteil
231 C 12182/09
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2010:0125.231C12182.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO aufgrund des Sach- und Streitstandes der bis zum 21. Dezember 2009 eingereichten Schriftsätze durch die Richterin am Amtsgericht L für R e c h t erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger in Höhe eines Restbetrages von 2.803,06 € aus der Kostennote der Rechtsanwälte F und Kollegen vom 02.09.2009 durch Zahlung an die Rechtsanwälte F pp. freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Parteien streiten um einen Freistellungsanspruch aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag, den der Kläger seit dem 15.04.1994 nach § 26 ARB 75 (Familien- und Verkehrsrechtsschutz) bei der Beklagten unterhält. Mit Schreiben vom 12.11.2008 (Bl. 7 d.A.) bestätigte die Beklagte Versicherungsschutz für eine Klage des Klägers gegen die Firma E AG zum Landgericht Baden-Baden in einer Kapitalanlagestreitigkeit und verwies unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf eine abweichende niedrigere Gegenstandswertermittlung hin. Dem der Deckungszusage vorausgegangenen Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 22.10.2008 war ein Klageentwurf mit einem angegebenen Gesamtstreitwert von 77.828,95 € beigefügt gewesen. Klagegegenstand war die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Pflichtverletzung eines stillschweigenden Beratungsvertrages und culpa in contrahendo eines Gesellschaftsvertrages. Der Kläger hatte sich an der G2 AG bzw. G AG, Rechtsvorgängerinnen der E AG, mit einer Zeichnungssumme von 9.663,42 € in Form einer Ratenanlage in Höhe von 80,53 € pro Monat bei einer Vertragsdauer über 10 Jahre sowie mit 3 weiteren atypischen stillen Beteiligungen (zwei Einmalanlagen in Höhe von je 7.354,93 € bei einer Vertragsdauer von jeweils 10 Jahren und eine Ratenanlage mit einer Vertragssumme von 19.842,22 € mit einer monatlichen Ratenzahlungspflicht von 118,11 € bei einer Vertragsdauer von 14 Jahren) beteiligt. Des Weiteren hatte der Kläger Folgegesellschaftsverträge für zwei weitere Beteiligungen bei einer atypischen stillen Gesellschaft mit einer Vertragssumme von 24.974,56 € und einer Vertragsdauer von 12 bzw. 8 Jahren abgeschlossen. Bis zur Klageerhebung zahlte der Kläger insgesamt 28.936,16 € an die Rechtsvorgängerin der E AG, wobei insgesamt Entnahmen in Höhe von 3.770,60 € aus der Einmalanlage erfolgten. Mit der Klageschrift vom 22.10.2008 stellte der Kläger folgende Anträge: 3 1. 4 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.804,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 5 2. 6 Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger aus seiner Haftung aus §§ 12, 21 des Gesellschaftsvertrages mit der G2 AG, Zertifikatsnummern 01/99 12174 1, 02/99 12399 2, 03/99 12400 1, 08/98 09272 2, und § 236 Abs. 2 HGB in Höhe von 44.215,50 € zu entlassen. 7 3. 8 Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger aus seiner Haftung aus §§ 12, 21 des Gesellschaftsvertrages mit der G AG, Zertifikatsnummern 01/99 12174 1A, 03/99 12400 1 A, und § 236 Abs. 2 HGB in Höhe von 24.974,56 € zu entlassen. 9 Mit dem Antrag zu 1) begehrte der Kläger von der E AG die Rückzahlung der von dem Kläger eingezahlten Geldern (Einlagen und Agio), Schadensersatz wegen entgangenen Gewinnes aufgrund Zinsschadens in Höhe von 6.758,69 € sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.880,20 € geltend gemacht. Mit den Anträgen zu 2) und 3) verlangte der Kläger die Entlassung aus der vertraglichen und gesetzlichen Haftung für die Erbringung der Einlage als Leistung gegenüber der E AG. Der Leistungsantrag zu 1) wurde von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Klage mit einem Streitwert von 33.804,45 €, die Leistungsanträge zu 2) und 3) mit den Werten der geforderten Entlassung bestimmt aus den Zeichnungssummen mit insgesamt 69.190,06 € abzüglich bereits an die Beklagte geleisteten Zahlung in Höhe von 25.165,56 € in Ansatz gebracht. 10 Im Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Baden-Baden kam es sodann zu einem Vergleichsabschluss, dem die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2009 zustimmte, jedoch zugleich die beigefügte Kostennote der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit einem Streitwert von 77.828,19 € zurückwies. Mit Beschluss vom 26.05.2009 setzte das Landgericht Baden-Baden den Streitwert für das Ausgangsverfahren auf 75.948,75 € fest. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandten der Beklagten mit Schreiben vom 29.05.2009 den Streitwertbeschluss des Landgerichts Baden-Baden und stellten anheim, seitens der Beklagten hiergegen Beschwerde einzulegen. Mit Schreiben vom 29.06.2009 teilte die Beklagte mit, dass sie bei ihrer Auffassung bezüglich eines niedriger anzusetzenden Streitwertes verbleibe und glich den Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten der Firma E aus dem vom Landgericht Baden-Baden festgesetzten Streitwert aus, verweigerte jedoch trotz Fristsetzung den Ausgleich der unter Berücksichtigung der gerichtlichen Streitwertfestsetzung aktualisierten Kostennote der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.09.2009 (Bl. 33 d.A.) in Höhe von 2.803,06 €. 11 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte zum Ausgleich der (aktualisierten) Kostennote verpflichtet sei. Der Versicherer sei an die gesetzlichen Gebühren und an rechtskräftige Kostenfestsetzungsbeschlüsse gebunden, etwas anderes gelte lediglich bei offensichtlich unrichtigen Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Ein solcher Fall läge nicht vor, da die Frage des Streitwertes vom Landgericht Baden-Baden richtig entschieden worden sei und die von der Beklagten herangezogenen BGH-Entscheidungen nicht einschlägig seien. Der Streitwert habe sich ausschließlich an der gesamten Einlageverpflichtung des Klägers zu orientieren. Die Bestimmung des Streitwertes erfolge nicht nach § 9 ZPO, sondern vielmehr nach § 3 ZPO, d.h. nach dem Wert der Gesamteinlage des Gesellschafters. Eine andere Streitwertbemessung ergebe sich nicht für den Fall, dass der Kläger im Ausgangsverfahren statt der Leistungsanträge zu 2. und 3. bloße Feststellungsanträge gestellt hätte. Auch danach sei der Streitwert nach § 3 ZPO zu bemessen gewesen. Dessen ungeachtet habe einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO aufgrund der Möglichkeit einer Leistungsklage das besondere Rechtsschutzinteresse gefehlt. Hinzu komme, dass im Falle einer bloßen Feststellungsklage diese lediglich Innenwirkung gehabt und es an der erforderlichen Haftungserklärung der E AG gefehlt hätte. Die Haftungsrisiken seien von einer allgemeinen Feststellungsklage nicht erfasst. Darüber hinaus sei die Beklagte, soweit sie Einwendungen bezüglich der Klageanträge geltend mache, mit Ausnahme der Höhe des Gegenstandswertes daran gehindert, da sie insoweit uneingeschränkt und ohne Vorbehalt ihre Deckungszusage erteilt habe. Selbst wenn die Beklagte rechtzeitig eine Obliegenheitsverletzung eingewendet hätte, wäre bereits der objektive Tatbestand zu verneinen. Ein Streit über den Anfall und die Höhe der Gebühren sei legitim, müsse jedoch in einem Rechtsstreit von dem jeweils zuständigen Gericht entschieden werden und nicht von der Beklagten als Versicherer. Da die Beklagte rechtzeitig über den Kostenfestsetzungsbeschluss informiert gewesen sei und es ihr freigestanden hätte, im Namen des Klägers selbst Beschwerde einzulegen, habe sie ihr Einwendungsrecht zumindest nach Treu und Glauben verwirkt. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Beklagte zu verurteilen, den Kläger in Höhe eines Restbetrages von 2.803,06 € aus der Kostennote der Rechtsanwälte F und Kollegen vom 02.09.2009 durch Zahlung an die Rechtsanwälte F pp. freizustellen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie ist der Ansicht, dass kein restlicher Freistellungsanspruch gegen die M auf Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren bestünde, nachdem mit den bereits erstatteten Kosten der Gegenseite des Gerichtsverfahren nach dem erhöhten Streitwert ein Ausgleich erfolgt sei. Der Gesamtstreitwert sei mit 33.508,44 € zu ermitteln, zusammengesetzt aus einem Streitwert in Höhe von 25.165,56 € für den Klageantrag zu 1. und in Höhe von 8.342,88 € für die Klageanträge zu 2. und 3., die nach einem Gegenstandswert gemäß §§ 3, 9 ZPO mit maximal des 42-fachen Ratenzahlungsbetrages zu bemessen seien. Die Darstellung in der Klage sei nach eigenem Vortrag des Klägers bereits nicht nachvollziehbar, denn aus den Einmalzahlungen über 14.709,86 € habe sich kein zusätzliches Haftungsrisiko ergeben. Des Weiteren sei entscheidend, dass der Antrag zu Ziffer 2. eindeutig als Feststellungsantrag hätte gestellt werden müssen, da der Kläger im Rahmen der Ratenzahlungsanlagen nur gemäß der monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung für die Zukunft haften könne, nicht aber sofort auf den vollen Betrag der restlichen Zeichnungssumme. Der Beklagten könne nicht vorgehalten werden, sie sei ihrer Verpflichtung, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss oder die Streitwertfestsetzung des Gerichts vorzugehen, nicht nachgekommen, denn es könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen, dass die Festsetzung durch die unklare bzw. unzutreffende Antragstellung auf Klägerseite verursacht worden sei. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die Klage ist zulässig und begründet. 20 I. 21 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung in Höhe der begehrten 2.803,06 € gemäß Kostennote vom 02.09.2009 aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrages. 22 Der Freistellungsanspruch ist nicht gemäß § 15 Abs. 1 d, cc ARB 75 wegen unnötiger Erhöhung der Kosten bzw. Obliegenheitsverletzung ausgeschlossen. 23 Die Klageanträge des Klägers in der Klageschrift vom 17.11.2008 sind ebenso wenig zu beanstanden, wie die der streitgegenständlichen Kostennote zugrundegelegte Gegenstandswertermittlung. 24 Bei Streitigkeiten über den Bestand des Gesellschafterverhältnisses richtet sich die Bestimmung des Streitwertes nicht nach § 9 ZPO, sondern vielmehr nach § 3 ZPO. Entscheidend ist damit der Wert der Gesamteinlage des Gesellschafters. Anderslautende Beschlüsse, u.a. des vom BGH vom 04.04.2005 (Aktenzeichen II ZR 107/04), wonach sich auch der Wert eines Feststellungsantrages nach § 9 ZPO zu richten habe, da es sich um wiederkehrende Leistung aus einem Stammrecht handele, überzeugen nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 23.06.2005 in DB 2005, S. 1567 und Beschluss vom 28.09.2004 in JurBüro 2005, S. 39). Entscheidend ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers, der zum Erwerb einer Gesellschafterstellung in Form einer sogenannten atypischen stillen Beteiligung eine der Höhe nach bestimmte, vereinbarungsgemäß in Raten zu leistende Einlageverpflichtung zu erfüllen hat. Eine im gesamten der Höhe nach feststehende Leistungsverpflichtung unterfällt dem Anwendungsbereich des § 9 ZPO jedoch auch dann nicht, wenn sie bestimmungsgemäß ratenweise zu erbringen ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 03.05.2001, OLG Report 2001, S. 2020; OLG München, DB 2005, S. 1567). Die Wertvorschrift des § 9 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Gesamtbetrag der wiederkehrenden Leistung ungewiss ist. Dies ergibt sich im Umkehrschluss aus § 9 Satz 2 ZPO, der bei “bestimmter Dauer des Bezugsrechts“ anordnet, dass der geringere Betrag der künftigen Bezüge maßgebend sein soll. Zweck des § 9 Satz 1 ZPO ist es, eine normative Obergrenze für den Fall der Geltendmachung eines Stammrechts von ungewisser Dauer und infolgedessen ungewisser Gesamtforderungshöhe zu schaffen. Daran fehlt es hier jedoch, weil die Dauer und der Gesamtbetrag der von dem Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag an die Gesellschaft zu leistenden Teilzahlungen feststeht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2009, Az. 4 W 36/08). Der Streitwert eines Feststellungsantrages berechnet sich nach dem Wert der Schuld, von der freigestellt werden soll (vgl. Thomas Putzo, ZPO 29. Aufl. 2008, § 3 Rn. 28). Die Festsetzung eines Freistellungsanspruches folgt daher denselben Regeln wie die Festsetzung eines Leistungsantrages. Insofern greift der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte seine Anträge als Feststellungsanträge stellen müssen, nicht durch. Dessen ungeachtet ist die Beklagte mit ihrem Einwand, es hätten Feststellungsanträge gestellt werden müssen, schon daher ausgeschlossen, da mit Schreiben vom 12.11.2008 -mit Ausnahme der Höhe des Streitwertes als solchen - diesbezüglich keine konkreten Einwendungen erfolgten. 25 Selbst wenn man mit der Auffassung der Beklagten unter Zugrundelegung der zitierten BGH-Beschlüsse davon ausgeht, dass sich der Streitwert zutreffend nach § 9 ZPO nach dem lediglich 42-fachen Ratenzahlungsbetrag bestimmt, so führt dies nicht zu einem Ausschluss der Geltendmachung der Kostennote nach dem zugrunde gelegten höheren Streitwert. Nach den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ist der Kostenfestsetzungsbeschluss für die Versicherung bindend. Eine Ausnahme wird lediglich für die Fälle bejaht, in denen es der Rechtsanwalt unterlässt, gegen einen offensichtlich unrichtigen Kostenfestsetzungsbeschluss vorzugehen. Die Rechtsfrage der Streitwertbestimmung nach § 3 oder § 9 ZPO wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet, so dass von einer offensichtlich unrichtigen Kostenfestsetzungsentscheidung jedenfalls nicht ausgegangen werden kann. Nicht zuletzt kann die Beklagte mit ihren Einwendungen auch deshalb nicht gehört werden, da sie es unterlassen hat, gegen den Streitwertbeschluss Beschwerde einzulegen. Soweit die Beklagte einwendet, der Zahlungsbetrag in Höhe von 25.165,56 € sei zu hoch angesetzt, so kann die Beklagte schon deshalb hiermit nicht durchdringen, da sie derartige Einwendungen nicht im Rahmen der Deckungszusage vorgebracht hat und daher verspätet ist. Dessen ungeachtet ist der Klagevortrag bezüglich der geltend gemachten 25.165,56 € auch schlüssig (Einzahlungen 28.936,16 € abzüglich Entnahmen von 3.770,60 €). 26 Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang begründet. 27 II. 28 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. 29 Streitwert: 2.803,06 €. 30 L