Entscheidung
II ZR 107/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 107/04 vom 4. April 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe beschlossen: Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf unter 20.000,00 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger zeichnete am 25. Oktober 1999 eine Beteiligung an dem Unternehmenssegment VII der S. AG in Form eines stillen Gesell- schaftsvertrages. Die Einlage hatte er in einem Einmalbetrag in Höhe von 12.600,00 DM und in 300 Monatsraten zu je 210,00 DM zu zahlen. Darauf zahl- te er 7.301,25 €. Vor dem Landgericht hat er gegen drei Vorstandsmitglieder der S. AG auf Rückzahlung dieses Betrages geklagt. Die Klage ist als unzulässig abgewiesen worden. Mit der Berufung hat er beantragt, das landge- richtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverwei- sen. Hilfsweise, für den Fall, daß nicht zurückverwiesen wird, hat er beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 7.301,25 € zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung, ihn von weiteren Forderungen der S. AG freizustellen und festzustellen, daß die Beklagten mit der An- nahme der Gegenleistung in Verzug sind. Das Oberlandesgericht hat die Beru- fung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abge- wiesen wird. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. - 3 - II. Der Wert des Beschwerdegegenstandes i.S. des § 26 Nr. 8 EGZPO ist auf unter 20.000,00 € festzusetzen. Der Zahlungsantrag des Klägers hat einen Wert von 7.301,25 €. Hinzu kommt der Wert des Freistellungsantrags. Dieser entspricht gemäß §§ 3, 9 ZPO dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage. Es geht dabei um wiederkeh- rende Leistungen aus einem Stammrecht. Daß die Ratenzahlungspflicht nach dem Gesellschaftsvertrag eine bestimmte Dauer hat, steht gemäß § 9 Satz 2 ZPO nicht entgegen. Maßgeblich ist danach der 3,5-fache Jahresbetrag, der hier geringer ist als die Gesamtlaufzeit der Ratenzahlungspflicht. Bei einer mo- natlichen Ratenhöhe von 210,00 DM = 107,37 € ergibt sich damit für den Frei- stellungsantrag ein Beschwerdewert in Höhe von 4.509,59 €. Das ergibt mit dem Zahlungsantrag eine Summe von 11.810,84 €. Röhricht Goette Kraemer Strohn Caliebe