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Urteil

54 C 5252/10

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2010:1004.54C5252.10.00
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Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 04.10.2010

durch den Richter X

für R e c h t erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 362,89 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 04.10.2010 durch den Richter X für R e c h t erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 362,89 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.03.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO) Entscheidungsgründe Die Klage ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis vom 05.02.2010 in X gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von € € 362,89 zu. Die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeuges, amtliches Kennzeichen X-XX xxxx, ihrer Versicherungsnehmerin Frau S, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin kann von der Beklagten auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 für den Postleitzahlbereich 405 Zahlung der oben genannten restlichen Mietwagenkosten verlangen. Zwischen den Parteien ist es als unstreitig anzusehen, dass der Postleitzahlenbereich 405 zu Grunde zu legen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Das Fahrzeug der Geschädigten Frau D ist unstreitig der Mietwagengruppe 4 des Schwacke-Mietpreisspiegels zuzuordnen. Die Geschädigte war daher berechtigt, für die 5 Tage bis zur Reparatur ihres durch den Unfall beschädigten Fahrzeuges ein klassengleiches Mietfahrzeug anzumieten. Sie hat sich lediglich ersparte Eigenaufwendungen abziehen zu lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.1997, 1 U 104/96). Diese hat auch die Klägerin pauschal mit 5% der Nettomietwagenkosten angesetzt und bereits von dem geforderten Betrag in Abzug gebracht. Gemäß § 249 Abs. 2, S. 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Objektiv erforderlich sind nur diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Dabei verstößt er noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensminderung, weil er ein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Normaltarif ungünstigeren Unfalltarif anmietet. Ein Unfalltarif kann aber grundsätzlich nur dann als erforderlicher Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden, wenn die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko des Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen etc.) den gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grund des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei muss er nicht die Kalkulationsgrundlagen des Autovermietungsunternehmens im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollziehen. Ausreichend ist die Prüfung, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (BGH, NJW 2007, 2916 ff.; BGH, NZV 2007, 179 f.; OLG Köln, NZV 2007, 199 ff.). Der zu erstattende Aufwand für die Mietwagenkosten war daher gemäß § 287 ZPO wie folgt zu schätzen: Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zunächst der Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt (OLG Köln, NZV 2007, 199-203; OLG Düsseldorf, NZV 2000, 366, 369). Dieser Normaltarif kann dabei – in Ausübung des durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessens - auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlbereich ermittelt werden (BGH, NJW 2006, 1124 ff.; BGH, BB 2007, 1755 f.; OLG Köln, Urt. v. 02.03.2007, 19 U 181/06). Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 stellt – entgegen der Auffassung der Beklagten - für diese Schadensschätzung eine geeignete Grundlage dar (BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07; LG Krefeld, Urt. v. 13.08.2009, 3 S 41/08; LG Bielefeld, Urt. v. 09.05.2007, 21 S 68/07; LG Bonn, NZV 2007, 362-365; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 08.05.2007, 8 O 861/07s). Zuletzt ist die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels erneut höchstrichterlich durch Urteil des BGH vom 19.01.2010, VI ZR 112/09, vom 02.02.2010, VI ZR 7/09 und vom 02.02.2010, VI ZR 139/08 bestätigt worden (so auch: OLG Köln, NZV 2010, 144 ff. 145). Das Gericht hat daher keinen Anlass, statt des Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 eine andere Schätzgrundlage, insbesondere auch die Erhebung des Fraunhofer-Instituts zu den Mietwagenpreisen, zugrunde zu legen. Denn die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urt. v. 11.03.2008, VI ZR 164/07). Diesen Anforderungen entspricht der Beklagtenvortrag nicht. Soweit insoweit vorgetragen wird, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts allgemein aufgrund einer besseren Methodik zu anderen Ergebnissen gelangt als der Schwacke-Mietpreisspiegel, weshalb der Erhebung des Fraunhofer-Institutes der Vorzug zu geben, insbesondere aber die Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 als Schätzgrundlage ungeeignet sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Beklagte genügt den Anforderungen der Rechtsprechung des BGH an die Erschütterung der Schwackeliste als Schätzgrundlage nicht, soweit sie ohne Bezug zum konkreten Einzelfall lediglich die angebliche Vorzugswürdigkeit anderer Erhebungen behauptet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Methodik der Mietpreiserhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel seit jeher Angriffen insbesondere seitens der Versicherungswirtschaft ausgesetzt war. Dies hat den BGH – trotz Kenntnis dieser Erhebungsmethode und der an ihr fortlaufend geübten Kritik – nicht daran gehindert, den Schwacke-Mietpreisspiegel in seiner jeweils aktuellen Fassung grundsätzlich als geeignete Schätzgrundlage anzusehen. Insoweit wird auf die vorstehend erwähnte Entscheidung vom 02.02.2010 (VI ZR 139/08) Bezug genommen. Bei der Schätzung des Normaltarifs anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels 2009 ist vorliegend nicht auf den Tagespreis abzustellen, sondern auf den einfachen Dreitagespreis und den zweifachen Tagespreis. Bei einer absehbaren mehrtägigen Mietdauer ist der Geschädigte gehalten, zur Minderung des Schadens günstige Mehrtagespauschalen in Anspruch zu nehmen. Vorliegend entsprach das Fahrzeug der Geschädigten Frau D der Gruppe 4 nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel. Da von ihr ein in gruppengleiches Fahrzeug angemietet worden ist, hat sie sich – wie oben bereits ausgeführt – ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 5% der Mietwagenkosten anrechnen zu lassen. Der Bruttomietpreis für ein Fahrzeug der Gruppe 4 im Postleitzahlenbereich 405 nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2009 beträgt – was mangels substantiierten Bestreitens der Beklagten gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist - für 5 Tage netto € 435,00 (= € 261 + € 87,00 + € 87,00). Unter Abzug von 5% ersparter Eigenaufwendungen verbleibt ein Betrag von € 413,25. Der vorgenommene Aufschlag von pauschal 20 Prozent ist berechtigt. Auf Grund der Besonderheiten der Unfallsituation ist vorliegend ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung i.S.d.§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich. Als rechtfertigende Gründe sind etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Haftungsanteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter, Fahrzeugvorhaltung auch schlechter ausgelasteter Fahrzeuge, Erfordernis der Einrichtung eines Notdienstes, erhöhte Kosten für die Zustellung und Abholung der Fahrzeuge, an Vermittler zu zahlende Provisionen, Beschädigungsrisiko bei Fahrzeugen ohne Kreditkartensicherheit, erhöhtes Unterschlagungsrisiko, Forderungsvorfinanzierung, Risiko des Forderungsausfalls nach geänderter Bewertung der Haftungsanteile des Kunden am Unfallgeschehen, erhöhter Verwaltungsaufwand und das Erfordernis derUmsatzsteuervorfinanzierung zu nennen. Vorliegend hat die Klägerin auch unfallspezifische besondere Kosten vorgetragen, die gegenüber dem "Normaltarif" liegende Mietwagenkosten des Unfallersatztarifs rechtfertigen. Ein solcher Aufschlag unabhängig davon, in welchem Umfang im konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen des Autovermieters in Anspruch genommen wurden, erscheint auch allein praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern (vgl. OLG Köln, NZV 2007, 199). Das Gericht hält gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des BGH und anderer Gerichte sowie der von der Klägerin mitgeteilten Mehrkosten einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für gerechtfertigt, aber auch angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur "normalen" Autovermietung angemessen zu berücksichtigen. Zu den vorerwähnten Mietwagenkosten von € 413,25 sind 75,63 € (5 x 15,13 €) und nicht wie die Klägerin meint 110,00 € Haftungsbefreiungskosten für 5 Tage hinzuzurechnen. Denn nur diese Kosten sind laut der Rechnung der Klägerin an die Zedentin vom 08.02.2010 angefallen. Insoweit hatte die Klage in Höhe von € 34,37 der Abweisung zu unterliegen. Da das Zedentenfahrzeug vollkaskoversichert war, muss die Frage, ob die Kosten für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung für das angemietete Ersatzfahrzeug auch dann erstattungsfähig, wenn das unfallbeschädigte eigene Fahrzeug nicht vollkaskoversichert war, vorliegend keiner Entscheidung zugeführt werden. Schließlich sind auch die Kosten für die Zustellung und Abholung zu erstatten, da das Fahrzeug nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin der Zedentin zum Autohaus X, der Reparaturwerkstatt ihres verunfallten Fahrzeugs, verbracht und von dort auch wieder abgeholt werden musst. Insoweit sind jeweils netto € 23,00, insgesamt also € 46,00 netto zu den Mietwagenkosten hinzuzufügen. Die Kosten für die Ausstattung des gemieteten Fahrzeugs mit Winterreifen kann die Klägerin ebenfalls von der Beklagten verlangen. Denn angesichts einer Anmietung Anfang Februar ist es einleuchtend, dass das Fahrzeug mit Winterreifen ausgestattet sein musste. Insgesamt ergeben sich daher einschließlich der berechtigten Nebenkosten € 667,53, die die die Klägerin aus abgetretenem Recht geltend machen kann. Abzüglich der vorprozessual von der Beklagten gezahlten € 304,64 verbleibt ein Betrag von € 362,89. Die von der Beklagten vorgelegten Angebote der Firma S, A und E sind schon deshalb für den vorliegenden Rechtsstreit nicht erheblich, weil sie andere Fahrzeuge und einen anderen Anmietzeitraum (Juli 2010) betreffen. Zudem stellt - wie oben dargelegt - der nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel zu schätzende Normaltarif den Mindestschaden dar, den der Geschädigte erstattet erhalten kann. Bei Geltendmachung dieses Tarifs ist der Geschädigte auch nicht zur Einholung anderer Angebote verpflichtet. Auf die Klageforderung kann die Klägerin von der Beklagten gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, 3 BGB Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 18.03.2010 verlangen. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. Streitwert: bis zu 600 EUR