Urteil
19 U 181/06
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erstattungsfähige Mietwagenkosten bemessen sich am gewichteten Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für die jeweilige Fahrzeugklasse und das PLZ-Gebiet des Geschädigten.
• Bei mehrtägiger Vermietung sind Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu kombinieren; eine einfache Multiplikation des Tagessatzes mit der Zahl der Tage ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt.
• Für Unfallersatzfahrzeuge kann ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif geboten sein; der Senat hält einen pauschalen Aufschlag von 20 % für angemessen.
• Nebenkosten nach der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich vereinbart und gesondert berechnet wurden.
• Zinsen sind nach § 288 BGB zu gewähren; die Erstattungsansprüche ergeben sich aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 PflVersG sowie §§ 249 ff. BGB i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten: Normaltarif, Mehrtagestarife und 20% Unfallersatzaufschlag • Erstattungsfähige Mietwagenkosten bemessen sich am gewichteten Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für die jeweilige Fahrzeugklasse und das PLZ-Gebiet des Geschädigten. • Bei mehrtägiger Vermietung sind Wochen-, Dreitages- und Tagespauschalen zu kombinieren; eine einfache Multiplikation des Tagessatzes mit der Zahl der Tage ist grundsätzlich nicht gerechtfertigt. • Für Unfallersatzfahrzeuge kann ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif geboten sein; der Senat hält einen pauschalen Aufschlag von 20 % für angemessen. • Nebenkosten nach der Nebenkostentabelle des Schwacke-Automietpreisspiegels sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich vereinbart und gesondert berechnet wurden. • Zinsen sind nach § 288 BGB zu gewähren; die Erstattungsansprüche ergeben sich aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 PflVersG sowie §§ 249 ff. BGB i.V.m. §§ 535 Abs. 2, 398 BGB. Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und machte aus abgetretenen Forderungen von zehn Kunden Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung (Beklagte) geltend. Die Beklagte ist unstreitig haftpflichtig, bestritt aber die Erstattungsfähigkeit der von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge als überhöht und monierte fehlende Hinweise auf günstigere Angebote. Das Landgericht gab der Klage teilweise statt und rechnete mit dem gewichteten Normaltarif nach Schwacke auf Tagessatzbasis ohne Aufschlag. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein: die Klägerin forderte zusätzlich 30 % Aufschlag und Nebenkosten, die Beklagte verlangte Abweisung und rechnete mit Kombinationssätzen aus Wochen-/Dreitages-/Tagestarifen. Streitgegenstand war somit die richtige Bemessung der erstattungsfähigen Mietwagenkosten und die Frage nach einem pauschalen Aufschlag sowie erstattungsfähigen Nebenkosten. • Rechtsgrundlage und Anspruch: Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht gemäß § 249 Abs. 2 S.1 BGB den für die Herstellung erforderlichen Aufwand ersetzt verlangen; daneben greifen §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 3 PflVersG sowie §§ 535 Abs.2, 398 BGB für die Erstattungspflicht der Beklagten. • Maßstab der Bemessung: Als Mindestmaßstab gilt der gewichtete Normaltarif nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel für die Fahrzeugklasse und das PLZ-Gebiet des Geschädigten; dieser Tarif stellt den angemessenen Referenzwert dar. • Berechnung bei mehrtägiger Vermietung: Bei mehrtägigen Anmietungen sind die günstigeren Mehrtagessätze (Wochen-, Dreitages- und Tagestarife) zu kombinieren; die einfache Multiplikation des Tagessatzes mit der Zahl der Tage verkennt die geringeren einmaligen Aufwände bei längeren Vermietungen und die Schadensminderungspflicht des Geschädigten. • Pauschaler Aufschlag für Unfallersatzfahrzeuge: Aufgrund unfallbedingter Besonderheiten (Vorfinanzierung, Ausfallrisiko, Bonitäts- und Valutarisiken, Bereitschaftsdienste u.ä.) ist ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif gerechtfertigt; der Senat schätzt diesen Aufschlag nach § 287 ZPO auf 20 % als angemessen. • Nebenkosten: Nebenkosten der Nebenkostentabelle des Schwacke-Spiegels sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich erbracht und gesondert berechnet wurden (z.B. Zustellung/Abholung, Vermietung außerhalb Geschäftszeiten, Versicherungskosten). Für nicht erbrachte oder nicht vereinbarte Zusatzleistungen (z.B. zweiter Fahrer ohne tatsächliche Nutzung) besteht kein Anspruch. • Anwendung auf die Streitfälle: Unter Berücksichtigung der vorprozessualen Zahlungen, der kombinierten Mehrtagestarife, des 20%igen pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif und der erstattungsfähigen Nebenkosten ergab sich eine Restforderung der Klägerin in Höhe von 3.193,69 €; gegen Zahlungen in zwei Fällen bestehen Überzahlungen, die die Beklagte aber nicht zurückfordert. • Kosten, Zinsen und Rechtsmittel: Die Zinsen ergeben sich aus § 288 BGB; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entschieden; Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Berufung der Klägerin bleibt erfolglos; die Berufung der Beklagten hatte nur in Höhe von 423,31 € Erfolg. Die Beklagte wurde zur Zahlung von 3.193,69 € nebst Zinsen in unterschiedlicher Fälligkeit verurteilt. Grundlage ist die Abrechnung auf Basis der gewichteten Schwacke-Normaltarife unter Berücksichtigung kombinierter Wochen-/Dreitages-/Tagestarife, eines pauschalen Aufschlags von 20 % für Unfallersatzfahrzeuge sowie der erstattungsfähigen Nebenkosten, soweit sie tatsächlich erbracht und gesondert berechnet wurden. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.