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Urteil

43 C 7062/10

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kunden, die ohne besondere Vereinbarung zur Grundversorgung angeschlossen wurden, sind als Tarifkunden einzuordnen; die Einordnung durch den Versorger in der Rechnung ist unerheblich. • Preisanpassungen des Grundversorgungstarifs können sich auf die AVB/GasGVV stützen; nach Widerspruch des Kunden sind einseitige Erhöhungen einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB unterworfen. • Zur Billigkeit nach § 315 BGB gehört zu prüfen, ob der Versorger nur gestiegene Bezugskosten weitergegeben hat; zeitliche Verzögerungen bei Weitergabe kleinerer Kostensenkungen sind nicht grundsätzlich unbillig. • Die Verjährung einer Forderung kann durch rechtzeitig gestellten, auch zunächst fehlerhaften Mahnantrag gehemmt werden, wenn der Mahnbescheid demnächst zugestellt wird.
Entscheidungsgründe
Tarifkunde, Preiserhöhung und Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB • Kunden, die ohne besondere Vereinbarung zur Grundversorgung angeschlossen wurden, sind als Tarifkunden einzuordnen; die Einordnung durch den Versorger in der Rechnung ist unerheblich. • Preisanpassungen des Grundversorgungstarifs können sich auf die AVB/GasGVV stützen; nach Widerspruch des Kunden sind einseitige Erhöhungen einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB unterworfen. • Zur Billigkeit nach § 315 BGB gehört zu prüfen, ob der Versorger nur gestiegene Bezugskosten weitergegeben hat; zeitliche Verzögerungen bei Weitergabe kleinerer Kostensenkungen sind nicht grundsätzlich unbillig. • Die Verjährung einer Forderung kann durch rechtzeitig gestellten, auch zunächst fehlerhaften Mahnantrag gehemmt werden, wenn der Mahnbescheid demnächst zugestellt wird. Die Klägerin versorgte die Beklagten seit 1996 leitungsgebunden mit Erdgas; der Bezug begann bereits vor einer telefonischen Anmeldung 1996. Bis 2004 galt der Allgemeine Tarif mit Grundpreis und verbrauchsabhängigem Arbeitspreis; die Klägerin stufte die Beklagten jeweils in den Grundpreistarif ein. Die Beklagten widersprachen mit Fax vom 15.10.2004 künftigen Preiserhöhungen über 2 % und bestritten nachfolgend mehrere Preisanpassungen. Die Klägerin berechnete Jahresrechnungen für die Jahre 2005–2009, von denen Teilbeträge offenblieben; sie verlangt nun 600,17 € nebst Zinsen. Die Beklagten halten sich für Sondervertragskunden, bestreiten die Rechtsgrundlage für die Erhöhungen und rügen Verjährung sowie die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts. • Zuständigkeit: § 102 EnWG greift nicht, weil die Entscheidung nicht unmittelbar aus dem EnWG folgt und keine zu entscheidende EnWG-Vorfrage besteht; daher ist das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 23 Nr.1 GVG). • Einordnung der Parteien: Mangels individueller Vereinbarung war bei Beginn der Belieferung 1996 nur der Allgemeine/Grundversorgungstarif anwendbar; die Beklagten sind als Tarifkunden (Grundversorgung) einzuordnen. Die Selbstbezeichnung des Versorgers in Rechnungen ist ohne Belang; Abgrenzung nach objektiven Kriterien. • Rechtsgrundlage für Preiserhöhungen: Die Klägerin kann sich auf § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV berufen; nach dem Widerspruch der Beklagten sind nachfolgende Preiserhöhungen einer Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB unterworfen. • Anwendbarkeit § 315 BGB: Nur Erhöhungen nach dem Zeitpunkt des ersten Widerspruchs (15.10.2004) sind kontrollierbar; der ursprüngliche Preissockel bleibt unbeanstandet und unterliegt nicht der Billigkeitskontrolle. • Beweisaufnahme und Tatsachenfeststellung: Zeugenaussagen und vorgelegte Unterlagen belegten die Entwicklung der Bezugskosten und internen Kalkulationen; die Indizreihen zu sonstigen Kosten wurden als zutreffend festgestellt. • Ergebnis der Billigkeitsprüfung: Die Klägerin hat die Preisanpassungen im Wesentlichen nur zur Weitergabe gestiegener Bezugskosten vorgenommen; geringfügige zeitliche Verzögerungen bei Weitergabe von Kostensenkungen sind aus Gründen der Preisstabilität nicht unbillig. Somit entsprechen die Erhöhungen der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB. • Forderungsbestimmtheit und Verjährung: Die offenen Forderungen sind ausreichend bestimmt; die älteste Forderung von 2006 ist wegen Hemmung durch Mahnantragsverfahren nicht verjährt. • Zinsanspruch: Fälligkeit begründet Zinsanspruch nach §§ 286 Abs.2 Nr.1, 288 Abs.1 S.2 BGB in Verbindung mit den Zahlungsfristen der AVB/GasV bzw. GasGVV. Die Klage ist erfolgreich: Die Beklagten sind als Gesamtschuldner zur Zahlung von 600,17 € nebst Zinsen verpflichtet, weil sie als Tarifkunden der Grundversorgung einzustufen sind und die vorgenommenen Preiserhöhungen nach Prüfung der Beweise und der Kostenentwicklung nur gestiegene Bezugskosten weitergegeben haben und damit der Billigkeit nach § 315 BGB entsprechen. Die Forderungen sind hinreichend bestimmt und nicht verjährt, da die Verjährung durch den Mahnantrag gehemmt worden ist. Der Zinsanspruch basiert auf den kalendermäßig bestimmten Zahlungsfristen der vertraglichen Regelungen und den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagtenseite zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.