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Urteil

23 S 277/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2016:1026.23S277.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17.08.2011 (Az. 43 C 7062/10) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten. Dieses und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 1 Gründe: 2 A. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Restbeträgen aus einem Gaslieferungsvertrag in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. 3 Mit Urteil vom 17.08.2011 hat das Amtsgericht Düsseldorf (Az. 43 C 7062/10) der Klage stattgegeben. Zwischen den Parteien bestehe kein Sonderkundentarif, sondern ein Grundversorgungsvertrag. Ein Preisanpassungsrecht der Klägerin ergebe sich insoweit aus § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV. Im Rahmen der Preiserhöhungen habe die Klägerin lediglich gestiegene Bezugskosten weitergegeben, aber keine zusätzlichen Gewinnspannen geltend gemacht. Die Preiserhöhungen entsprächen auch der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB. 4 Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie sind der Auffassung, zwischen den Parteien bestehe kein Grundversorgungsvertrag, sondern ein Sonderkundentarif, da die Klägerin gegenüber ihren Kunden verbrauchsorientiert zu unterschiedlichen Tarifen abrechne. Davon unabhängig seien § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV nicht gemeinschaftsrechtskonform. Ein Preisanpassungsrecht der Klägerin lasse sich auch weder aus einer richtlinienkonformen Auslegung noch einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten, da die Klägerin ihre Preiserhöhungen ohne Hinweis auf ein Kündigungsrecht vorgenommen habe. Die Preiserhöhungen entsprächen ebenso wenig der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB, da Schwankungen der Bezugskosten nicht unverzüglich weitergegeben worden seien. Schließlich seien die Forderungen zum Teil verjährt, da die Klägerin Abschlagszahlungen von nicht verjährten auf verjährte Forderungen umgebucht habe. 5 Die Beklagten beantragen, 6 unter Aufhebung des am 17.08.2011 verkündeten und am 24.08.2011 zugestellten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf, Az. 43 C 7062/10, die Klage abzuweisen. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Berufung zurückzuweisen. 9 Sie ist der Ansicht, zwischen den Parteien bestehe kein Sonderkundentarif, sondern ein Grundversorgungsvertrag. Ihr Preisanpassungsrecht ergebe sich aus dem Grundversorgungsverhältnis. Die Preiserhöhungen entsprächen auch der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB, da ihre Bezugskosten insgesamt Schwankungen unterlägen und Kostensteigerungen lediglich verzögert an die Kunden weitergegeben werden könnten. 10 Mit Urteil vom 04.07.2012 (Az. 23 S 277/11) hat das Landgericht Düsseldorf der Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Preiserhöhungen entsprächen nicht der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB, weil die Klägerin ihre Preiserhöhungen ohne Hinweis auf ein Kündigungsrecht vorgenommen habe. Dagegen hat die Klägerin Revision eingelegt. Mit Beschluss vom 16.04.2013 (Az. VIII ZR 236/12) hat der Bundesgerichtshof das hiesige Verfahren im Hinblick auf das beim Europäischen Gerichtshof aufgrund eines Vorlagebeschlusses gemäß Art. 267 AEUV im Verfahren VIII ZR 71/10 bereits anhängige Verfahren C-359/11 gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt. In diesem Verfahren ist am 23.10.2014 eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergangen. Mit Urteil vom 09.12.2015 (Az. VIII ZR 236/12) hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Düsseldorf daraufhin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Ein Preisanpassungsrecht der Klägerin ergebe sich nach ergänzender Vertragsauslegung aus dem Gaslieferungsvertrag, insoweit fehle es allerdings noch an Feststellungen dazu, ob die Klägerin lediglich gestiegene Bezugskosten weitergegeben oder zusätzliche Gewinnspannen geltend gemacht habe. 11 Von der Darstellung des Sachverhalts im Übrigen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Änderungen und Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. 12 B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. 13 I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere nach §§ 511, 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie nach § 520 Abs. 3 ZPO ordnungsgemäß begründet worden. Auch wird die Berufungssumme nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht. 14 II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten aus § 433 Abs. 2 BGB i.V.m. dem Gaslieferungsvertrag ein Anspruch auf Zahlung eines Restbetrages in Höhe von 600,17 EUR zu. 15 1. Die Beklagten sind als Tarifkunden im Sinne des § 1 Abs. 2 GasGVV anzusehen (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 16). Tarifkunde ist, wer einen allgemeinen Tarif im Sinne von §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 EnWG 1998 bzw. § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 EnWG 2005 abgeschlossen hat. Ein Versorgungsunternehmen ist bis zur Grenze der Unzumutbarkeit verpflichtet, jeden Interessenten zum allgemeinen Tarif anzuschließen. Ob ein allgemeiner Tarif oder ein Sondertarif vorliegt, ist durch Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 16). Maßgeblich ist insoweit, ob der vertragsgegenständliche Tarif aus Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers als Tarif der allgemeinen Grundversorgung oder als Sonderkundentarif einzustufen ist (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 16). Das Amtsgericht hat vorliegend bereits zutreffend festgestellt, dass zwischen den Parteien ein allgemeiner Tarif vereinbart wurde, insoweit wird nach §§ 314 S. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen (Bl. 612 ff. d.A.). 16 Dem steht auch nicht entgegen, dass der vertragsgegenständliche Tarif eine Staffelung nach dem Verbrauch enthält und bei der Abrechnung eine Aufspaltung in vormals Kleinverbrauchstarif und Grundpreistarif bzw. nunmehr Klassik Staffeltarif I und II erfolgt (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 16). Allein daraus, dass die Klägerin zwei Grundversorgungstarife anbietet, folgt nicht, dass die beiden Tarife bereits als Sondertarife zu behandeln wären (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 16). Einem Versorgungsunternehmen steht es vielmehr frei, auch im Rahmen der Grundversorgung verschiedene verbrauchsabhängig gestaffelte Tarife anzubieten (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 17). Dies gilt auch dann, wenn die Tarifeinstufung automatisch nach dem Prinzip der Bestpreisabrechnung erfolgt und gegenüber dem Kunden jeweils mit dem anhand seines individuellen Verbrauchs für ihn günstigeren Modell (hoher Grundpreis und niedriger Arbeitspreis bzw. niedriger Grundpreis und hoher Arbeitspreis) abgerechnet wird (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 17). 17 2. Ein Preisanpassungsrecht der Klägerin aus § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV scheidet vorliegend aus (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 18 ff.). Die Regelungen sind nicht gemeinschaftsrechtskonform, weil sie nicht die in der Gas-Richtlinie aufgestellten Transparenzanforderungen gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil v. 23.10.2014, C-359/11 und C-400/11, Schulz und Egbringhoff, Rn. 53; BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 18; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rn. 21 ff., 33; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12, Rn. 23 ff., Rn. 35). Bei Preisänderungen ist darin insbesondere keine Unterrichtung des Kunden über sein Kündigungsrecht vorgesehen (vgl. EuGH, Urteil v. 23.10.2014, C-359/11 und C-400/11, Schulz und Egbringhoff, Rn. 53; BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 18; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rn. 21 ff., 33; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12, Rn. 23 ff., Rn. 35). Auch eine richtlinienkonforme Auslegung bzw. eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung der Regelungen scheidet diesbezüglich aus, da nicht umgesetzte bzw. nicht fristgerecht umgesetzte Richtlinien der Europäischen Union zur Auslegung oder Fortbildung des nationalen Rechts nur insoweit herangezogen werden können, als dieses hierfür Raum bietet (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 19 f.). Einer richtlinienkonformen Auslegung bzw. einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung steht vorliegend sowohl der Wortlaut der Regelungen als auch der Wille des Gesetzgebers entgegen (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 19 f.). Bei Preiserhöhungen war hiernach lediglich eine Information des Kunden über den Umfang, aber gerade kein Hinweis auf sein Kündigungsrecht vorgesehen (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 19 f.). Eine unmittelbare Wirkung der in der Gas-Richtlinie aufgestellten Transparenzanforderungen scheidet ebenfalls aus, da es sich vorliegend um ein ausschließlich zwischen Privatpersonen bestehendes Rechtsverhältnis handelt (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 19, 21). 18 3. Dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2015 (Az. VIII ZR 236/12) entsprechend ergibt sich ein Preisanpassungsrecht der Klägerin jedoch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrags, dessen wirksame Ausübung auch nicht an die Unterrichtung der Beklagten über ihr Kündigungsrecht gebunden ist (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 22; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rn. 66 ff.; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12, Rn. 68 ff.). Aus der gebotenen und sich am objektiv zu ermittelnden hypothetischen Willen der Vertragsparteien auszurichtenden ergänzenden Auslegung eines auf unbestimmte Dauer angelegten Gaslieferungsvertrags nach §§ 157, 133 BGB ergibt sich, dass das Versorgungsunternehmen zum einen berechtigt ist, Steigerungen seiner Bezugskosten, welche nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden, während der Vertragslaufzeit an seine Kunden weiterzugeben, und zum anderen verpflichtet ist, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 22). 19 Dadurch ist der erhöhte Preis vorliegend zum vereinbarten Preis geworden (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 23). Ausgangspunkt ist insoweit der vor dem 01.01.2005 geltende und zuletzt am 03.12.2003 von 4,09 Ct/kWh auf 4,35 Ct/kWh erhöhte Arbeitspreis (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 23; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rn. 84; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12, Rn. 86). Zuvor erfolgte Preisanpassungen haben die Beklagten nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht in Frage gestellt (Bl. 609 f d.A.). Der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB entsprechend werden von dem Preisänderungsrecht allerdings keine Preiserhöhungen erfasst, welche über eine bloße Bezugskostensteigerung hinausgehen und einer zusätzlichen Gewinnerzielung dienen (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12, juris, Rn. 23; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rn. 85; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12, Rn. 87). 20 Das Amtsgericht hat vorliegend bereits zutreffend festgestellt, dass die Klägerin lediglich gestiegene Bezugskosten weitergegeben und keine zusätzliche Gewinnspanne geltend gemacht hat, insoweit wird nach §§ 314 S. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen (Bl. 614 ff. d.A.). Das Amtsgericht hat hierzu wörtlich ausgeführt (Bl. 617 f. d.A.): „Bei einer Subsumtion aller dieser in der Beweisaufnahme als zutreffend festgestellten Zahlenwerte unter § 315 BGB ist festzustellen, dass die Klägerin bei den einzelnen Preiserhöhungen jeweils nur ihre gestiegenen Bezugskosten weitergegeben hat, sie hat lediglich ihre bis Ende 2004 vorhandene Gewinnspanne trotz nachträglicher, sie belastende Kostensteigerungen gesichert. […] Bei einer Gesamtbetrachtung aller Änderungen der Bezugskosten und der jeweils vorgenommenen Preiserhöhungen oder -senkungen ist ersichtlich, dass die Klägerin – von geringfügigen Abweichungen sowohl zu Lasten als auch zu Gunsten der Kunden – nur ihre Gewinnspanne beibehalten hat.“ 21 4. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht insoweit auch keine Veranlassung, das Verfahren erneut auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorzulegen, ob aufgrund der Unvereinbarkeit des § 4 Abs. 2 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV mit europäischem Recht eine Lücke geschaffen wurde, welche durch eine ergänzende Vertragsauslegung seitens der nationalen Gerichte zu schließen ist (Bl. 776 d.A.). Denn die insoweit entscheidungserheblichen Fragen sind durch die auf Vorlage des Bundesgerichtshofs ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 23.10.2014 (vgl. EuGH, Urteil v. 23.10.2014, C-359/11 und C-400/11, Schulz und Egbringhoff) und 21.03.2013 (vgl. EuGH, C-92/11, Urteil v. 21.03.2013, RWE Vertrieb AG) bereits im Sinne eines acte éclairé abschließend geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall angewandt worden (vgl. BGH, Urteil v. 06.04.2016, VIII ZR 71/10, juris, Rn. 37 f.). 22 Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 23.10.2014 betont, dass zum einen die Interessen der Kunden und das aus der Gas-Richtlinie in Bezug auf die Transparenz folgende Erfordernis eines hohen Verbraucherschutzes, zum anderen aber auch die besondere Situation und die wirtschaftlichen Interessen der Grundversorger insoweit zu berücksichtigen seien, als diese sich die andere Vertragspartei nicht aussuchen und den Gaslieferungsvertrag nicht beliebig beenden könnten (vgl. EuGH, Urteil v. 23.10.2014, C-359/11 und C-400/11, Schulz und Egbringhoff, Rn. 44; BGH, Urteil v. 06.04.2016, VIII ZR 71/10, juris, Rn. 39; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rn. 72 f.; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12, Rn. 74 f.). Ebenso hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 21. März 2013 hervorgehoben, aus der Gas-Richtlinie ergebe sich, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Bestehen eines berechtigten Interesses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt habe (vgl. EuGH, C-92/11, Urteil v. 21.03.2013, RWE Vertrieb AG, Rn. 46; BGH, Urteil v. 06.04.2016, VIII ZR 71/10, juris, Rn. 39; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rn. 76, 79; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12, Rn. 78, 81). 23 Die rechtlichen Interessen der beiden Parteien in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, ist indessen Aufgabe des nationalen Rechts (vgl. BGH, Urteil v. 06.04.2016, VIII ZR 71/10, juris, Rn. 40). Die vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 09.12.2015 (Az. VIII ZR 236/12) vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung trägt insoweit nicht nur einem angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen Rechnung, sondern auch dem Ziel sowohl des nationalen als auch des europäischen Energiewirtschaftsrechts, eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten (vgl. BGH, Urteil v. 06.04.2016, VIII ZR 71/10, juris, Rn. 40; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rn. 76 ff.; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12, Rn. 78 ff.). Insoweit wären nämlich sowohl das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung bei unbefristeten Gaslieferungsverträgen der Grundversorgung als auch die Sicherheit der Energieversorgung, bei welcher es sich um ein Gemeinschaftsinteresse höchsten Ranges handelt, gefährdet, wenn der Grundversorger nicht berechtigt wäre, Steigerungen der eigenen Bezugskosten während der Vertragslaufzeit an den Kunden weiterzugeben (vgl. BGH, Urteil v. 06.04.2016, VIII ZR 71/10, juris, Rn. 40; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11, Rn. 72 ff., 79, 82; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12, Rn. 74 ff., 81, 84). 24 5. Das Amtsgericht hat ebenfalls bereits zutreffend festgestellt, dass die Forderungen der Klägerin insgesamt noch nicht verjährt sind, insoweit wird nach §§ 314 S. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die entsprechenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen (Bl. 619 f. d.A.). 25 III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. 26 IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. 27 V. Eine erneute Zulassung der Revision ist nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Sowohl im hiesigen Verfahren als auch den parallel hierzu anhängigen Verfahren hat sich der Bundesgerichtshof bereits zu sämtlichen für die Belange der Rechtsfortbildung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung entscheidungserheblichen Fragen geäußert (vgl. BGH, Urteil v. 09.12.2015, VIII ZR 236/12; BGH, Urteil v. 06.04.2016, VIII ZR 71/10; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 158/11; BGH, Urteil v. 28.10.2015, VIII ZR 13/12). Auch weist der Rechtsstreit ansonsten keine über den Einzelfall hinausgehenden Bezüge auf. 28 VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG auf 600,17 EUR festgesetzt.