Urteil
57 C 4871/11
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2011:1214.57C4871.11.00
2mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 04.03.2011 (Az. xxxxxx) wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte darin zur Zah- lung von 1.774,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2011 verpflichtet worden ist. Im Übri- gen wird er aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung die- ser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Be- klagte aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 3 Der Kläger bot im Juli 2010 eine Handtasche der Marke „N“ auf dem Internetpor- 4 tal Ebay an. Das entsprechende Angebot enthielt 14 Lichtbilder der Tasche, welche der 5 Anlage K 1 (Bl. 101 ff. d. A.) entnommen werden können. 6 7 Die Beklagte erwarb die Tasche vom Kläger. In der Folgezeit kam es zum Streit zwi- 8 schen den Parteien wegen vermeintlicher Mängel an der Tasche; der Kläger verweiger- 9 te eine Rücknahme. Mit Email vom 07.07.2010 (Bl. 133 d. A.) fragte die Beklagte den 10 Kläger, ob es ok sei, wenn sie die Tasche wieder einstelle und seine Beschreibung 11 nutze; die Bilder seien sehr gut gewesen. Hierauf erhielt sie keine Antwort. Die Beklagte 12 veräußerte die Tasche daraufhin ihrerseits über Ebay an einen Dritten, wobei sie 13 gegenüber dem gezahlten Betrag einen Mindererlös von 30,50 € erzielte. Zur Gestal- 14 tung ihres Angebots (Anlage K2, Bl. 111 ff. d. A.) nutzte sie die 14 Lichtbilder aus dem 15 Angebot des Klägers. 16 17 Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2010 (Anlage K4, Bl. 122 ff. d. A.) mahnte der 18 Kläger die Beklagte daraufhin ab und forderte neben der Abgabe einer strafbewehrten 19 Unterlassungserklärung auch Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Die 20 Beklagte gab nur die Unterlassungserklärung ab; Zahlungen erfolgten nicht. 21 22 Der Kläger behauptet, er habe die streitgegenständlichen Lichtbilder persönlich gefer- 23 tigt. Seiner Ansicht nach reiche als Nachweis hierfür schon die Vorlage der Fotodatei 24 nebst Ausdruck in hoher Qualität. Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie könne er 25 unter Heranziehung der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Mar- 26 keting (MFM) pro Bild einen Betrag von 100,- € zuzüglich 25 % für die Einblendung in 27 mehrere Domains verlangen; des Weiteren sei der Schadensersatz wegen unterlasse- 28 ner Urheberbezeichnung zu verdoppeln. Bezüglich der Abmahnkosten sei von einem 29 Gegenstandswert in Höhe von 28.000,- € auszugehen. 30 31 Am 04.03.2011 ist in dieser Sache ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H 32 (Bl. 60 f. d. A.) ergangen, in welchem die Beklagte zur Zahlung der Hauptforderung in 33 Höhe von 3.500,- € sowie von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.196,43 € verpflich- 34 tet worden ist. Hiergegen hat sie fristgerecht Einspruch eingelegt. 35 Der Kläger beantragt, 36 den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten. 37 Die Beklagte beantragt, 38 den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. 39 40 Sie rügt die örtliche Zuständigkeit, da sie ihren Wohnsitz in der Schweiz habe. Die er- 41 worbene Tasche sei mangelbehaftet gewesen; da der Kläger die Rücknahme verwei- 42 gert habe, habe ihn eine Mitwirkungspflicht daran getroffen, dass sie die Tasche zur 43 Minderung des entstandenen Schadens an einen Dritten weiterverkaufte. Sowohl der 44 Schadensersatzanspruch als auch der Gegenstandswert der Abmahnung seien über- 45 setzt. Zudem stehe ihr wegen des geringeren Erlöses beim Weiterverkauf ein Scha- 46 densersatzanspruch in Höhe von 30,50 € zu; hiermit erklärt sie die Aufrechnung. Zuletzt 47 erhebt sie die Einrede der Verjährung. 48 49 Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten 50 Schriftsätze sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen. 51 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M. 52 Entscheidungsgründe 53 54 I. 55 Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das erkennende Gericht gemäß § 32 ZPO ört- 56 lich und damit auch international zuständig. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem 57 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die streitgegenständliche unerlaubte Handlung 58 begangen worden ist. Dabei ist als Begehungsort neben dem Handlungsort, an dem der 59 Täter gehandelt hat, auch der Erfolgsort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegrif- 60 fen worden ist, maßgeblich. Bei Verletzungshandlungen, die in einer Veröffentlichung 61 im Internet bestehen, ist Erfolgsort überall dort, wo die entsprechende Seite bestim- 62 mungsgemäß abrufbar ist, also keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt; nach bis- 63 heriger Auffassung bezüglich des fliegenden Gerichtsstands war dies überall (vgl. Zöl- 64 ler/Vollkommer, 26. Aufl., § 32 Rn. 17; Musielak, § 32 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch LG Köln, 65 Urt. v. 12.08.2009, Az. 28 O 396/09, Rn. 17). Vorliegend besteht auch kein Grund für 66 eine einschränkende Anwendung, da die Verletzung durch Einstellen der Bilder bei 67 Ebay geschah; dortige Angebote werden bestimmungsgemäß in ganz Deutschland ab- 68 gerufen, ohne eine lokale Beschränkung auf einen bestimmten Umkreis erkennen zu 69 lassen. 70 71 II. 72 Der Vollstreckungsbescheid war nur teilweise aufrechtzuerhalten, da die Klage zum Teil 73 unbegründet ist. 74 1. 75 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in 76 Höhe von 875,- € aus § 97 Abs. 2 i.V.m. §§ 72, 19a UrhG . 77 78 a) 79 Der Kläger ist Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotos der Tasche der Marke „N“. 80 Das Gericht ist nach Würdigung der vorliegenden Indizien und Durchführung der 81 Beweisaufnahme davon überzeugt, dass er das Foto persönlich erstellt hat. 82 83 Ein gewichtiges Indiz für seine Stellung als Lichtbildner ist der Umstand, dass er in der 84 Lage war, die Fotos, welche im Rahmen der Verletzungshandlung verwendet worden 85 sind, in einer deutlich höheren Auflösung und mit einem erweiterten Bildausschnitt so- 86 wohl als Ausdruck als auch als Datei auf CD-ROM vorzulegen. Hierdurch ist zumindest 87 mit großer Sicherheit auszuschließen, dass der Kläger seinerseits das Lichtbild einfach 88 von einer dritten Quelle im Internet bezogen hat; es spricht sehr viel dafür, dass derjeni- 89 ge, welcher das Bild ursprünglich hergestellt hat, in der Sphäre des Klägers zu finden 90 ist. Der erforderliche Strengbeweis kann damit zwar nicht erbracht werden. So ist bei- 91 spielsweise nicht auszuschließen, dass ein Mitarbeiter des Klägers oder ein außenste- 92 hender Dritten in seinem Auftrag die Bilder erstellt hat. Auch in der Rechtsprechung 93 (vgl. LG München, Urt. v. 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07; AG Düsseldorf, Urt. v. 94 18.08.2009, Az. 57 C 14613/08) ist die Vorlage des Originalbildes alleine nicht als Be- 95 weis der Urheberschaft anerkannt worden; vielmehr wurde im Einzelfall bejaht, dass 96 aufgrund zahlreicher Indizien ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der klagenden Partei 97 eingreift, der nicht widerlegt worden ist. Dies war vorliegend nicht der Fall; neben der 98 Vorlage der Originalbilder waren keine weiteren Indizien ersichtlich, die mit hinreichen- 99 der Sicherheit auf den Kläger hindeuten. 100 Die erforderliche Überzeugung des Gerichts ist jedoch durch die Aussage der Zeugin 101 M erbracht worden. Sie hat bestätigt, sich noch an das konkrete Fotoshooting erin- 102 nern zu können. Sie habe die Tasche für die Aufnahmen drapiert bzw. in Szene gesetzt; 103 ihr Freund habe sie dann fotografiert. Ihre Schilderungen stimmten dabei in den wesent- 104 lichen Punkten mit dem Vortrag des Klägers, auch im Rahmen von dessen persönlicher 105 Anhörung, überein, ohne dass eine auffällige Identität der Angaben bis hin zu kleinsten 106 Details feststellbar gewesen wäre. Lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Kläger und 107 die Zeugin stets die ihnen gehörenden Verkaufsgegenstände auch jeweils selbst ablich- 108 ten, gab es widersprüchliche Angaben. Dennoch ist die Aussage der Zeugin im Hinblick 109 auf die streitgegenständlichen Bilder glaubhaft. So ist auf einem Lichtbild ihre Hand zu 110 erkennen gewesen; dies verdeutlicht, dass sie die Tasche präsentiert, nicht aber die 111 Kamera bedient hat. Die Zeugin wirkte im Rahmen ihrer Vernehmung auch glaubwür- 112 dig. Zwar ist zu berücksichtigen, dass sie die Lebensgefährtin des Klägers ist und damit 113 auch ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Dennoch war ihre 114 Aussage nicht davon geprägt, für den Kläger möglichst günstig zu sein. Auf Fragen des 115 Gerichts auch zum Randgeschehen konnte sie jeweils plausible Antworten geben. 116 117 b) 118 Die Verwendung der Fotos durch die Beklagte ohne Zustimmung des Klägers steht 119 außer Streit. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger auf- 120 grund der Mangelhaftigkeit der Tasche zwecks Schadensminderung zur Gestattung der 121 Nutzung verpflichtet gewesen wäre. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, weshalb der 122 Kläger der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig sein soll. So steht außer Streit, 123 dass sein Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgte; ein arglistiges Ver- 124 schweigen des Mangels oder die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne 125 von § 444 BGB sind nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Zum 126 anderen ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die den Kläger verpflichtet hätte, der Be- 127 klagten die Fotonutzung zu gestatten. Vielmehr hätte sie - die rechtlichen Vorausset- 128 zungen unterstellt - von dem Vertrag zurücktreten können und dann die Tasche an den 129 Kläger zurückgeben müssen; alternativ wäre ein Schadensersatzanspruch statt der 130 Leistung möglich gewesen, der jedoch die Beklagte nicht verpflichtet, die Tasche wei- 131 terzuverkaufen. Im Ergebnis ist der Weiterverkauf nicht mit Fremdgeschäftsführungswil- 132 len zu Gunsten des Klägers erfolgt; vielmehr hat die Beklagte ausschließlich aus eige- 133 nem Interesse gehandelt, nachdem die Verhandlungen mit dem Kläger gescheitert 134 waren. 135 136 c) 137 Der Höhe nach hat der Kläger gegen die Beklagte nur einen Schadensersatzanspruch 138 in Höhe von 875,- €. 139 140 aa) 141 Ihm steht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche 142 Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377; 143 NJW-RR 1999,194). In derartigen Fällen können im Rahmen der Schadensbemessung 144 gemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen 145 der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zu Grunde gelegt werden (BGH, 146 NJW-RR 1999, 194). Demnach ist der Kläger so zu stellen, als wäre die Handlung, 147 durch die seine Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewe- 148 sen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart 149 hätten. Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbu- 150 ße erlitten hat; ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich (BGHZ 77, 16, 19 ff.; BGH 151 GRUR 1987, 37, 39). 152 153 Die Honorarempfehlungen der MFM können jedoch nicht schematisch auf jeden Fall 154 der unerlaubten Verwendung von Lichtbildern angewandt werden. 155 So ist deren Einleitung zu entnehmen, dass Grundlage der angegebenen Preise neben 156 Befragungen von Bildagenturen auch entsprechende Angaben von Fotografen und Bild- 157 journalisten mehrerer Berufsverbände sind. Die von dieser Berufsgruppe erstellten 158 Lichtbilder sind regelmäßig professionell hergestellt worden und weisen eine hohe Qua- 159 lität auf. Hinzu kommt, dass die angesetzten Honorare die Einnahmen für die gewerbli- 160 che Tätigkeit der Fotografen darstellen; von diesen Zahlungseingängen müssen sie 161 also auch sämtliche ihrer Betriebsausgaben bestreiten. Bei privat erstellten Lichtbildern 162 bestehen dagegen zahlreiche Unterschiede. Zum einen weisen solche Fotos selten die 163 Qualität von Bildern eines professionellen Fotografen auf. Oft fehlen die Erfahrung und 164 auch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu erzielen; es liegt 165 auf der Hand, dass die Ergebnisse einer einfachen Kompakt-Digitalkamera, die von 166 einem Amateur bedient wird, zu denen einer von einem erfahrenen Fotografen verwen- 167 deten professionellen Kamera, die ein Vielfaches kostet, deutliche Unterschiede aufwei- 168 sen. Auch der vom Fotografen betriebene Aufwand ist oftmals deutlich geringer, da eine 169 hohe Qualität bei Anwendungsbereichen wie einer einfachen Internetauktion selten er- 170 forderlich ist. Beispielsweise ist davon auszugehen, dass für professionelle Werbefoto- 171 grafien ein größerer Aufwand hinsichtlich Präsentation, Ausleuchtung des Produkts 172 usw. betrieben wird, als beim einfachen Abfotografieren eines Verkaufsgegenstands. 173 Solche umfangreicheren Tätigkeiten eines Fotografen schlagen sich auch im Honorar 174 nieder. 175 Hieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schät- 176 zung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zwei- 177 ten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild 178 insgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entspre- 179 chende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Ab- 180 schlag vorzunehmen ist. 181 bb) 182 Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die angemessene Lizenzhöhe bei 62,50,- € 183 pro Bild einzuordnen ist. 184 185 Bereits eine oberflächliche Kontrollüberlegung lässt deutlich erkennen, dass der Kläger 186 am Markt für eine Nutzung seiner Lichtbilder für eine einzige Auktion bei Ebay niemals 187 einen Lizenzbetrag von 1.750,- € hätte durchsetzen können. 188 189 Als Ausgangspunkt ist hinsichtlich der Nutzungsdauer von dem Wert auszugehen, der 190 für eine einmonatige Nutzung angesetzt worden wäre, hier also 100,- € pro Bild. Ent- 191 scheidend ist, was die Parteien im Vorfeld für die Nutzung vereinbart hätten. Es ist 192 daher nicht auf den Zeitraum bis zum Abbruch der Versteigerung, sondern auf die ur- 193 sprünglich geplante Auktionsdauer abzustellen. Zwar können Bilder bei Ebay 90 Tage 194 lang abgerufen werden. Eine gewöhnliche Auktion dauert dagegen nur ein bis zwei Wo- 195 chen; ein Abrufen nach Auktionsende erfolgt in der Regel nur noch einmal durch den 196 Käufer zwecks Abwicklung der Bezahlung, während sich Kaufinteressenten gewöhnlich 197 nur laufende Versteigerungen ansehen. Der wirtschaftliche Vorteil, den der Lizenzneh- 198 mer durch die Präsentation seines Produktes mit Hilfe der Fotos erlangt, beschränkt 199 sich also auf die Laufzeit des Angebots, nicht dagegen auf die 90 Tage, in denen die 200 Fotos theoretisch weiter abrufbar sind. Es ist davon auszugehen, dass verständige 201 Partner eines Lizenzvertrages diesem Umstand bei der Findung einer angemessenen 202 Gebühr, der beide Seiten zugestimmt hätten, Rechnung getragen hätten, indem sie 203 einen Betrag entsprechend der Nutzungsdauer zwischen einer Woche und einem 204 Monat vereinbart hätten. Hinzu tritt ein Zuschlag von 25 % wegen Einblendung in mehr 205 als einer Domain; es ist nicht bestritten worden, dass das streitgegenständliche Ange- 206 bot der Beklagten auch unter ebay.at und ebay.ch veröffentlicht war. Hieraus folgt eine 207 Summe von 125,- €. 208 209 Von diesem Betrag ist jedoch ein Abschlag von 50 % vorzunehmen, so dass 62,50 € 210 verbleiben. Es handelt sich vorliegend um eher einfache Produktfotos, die keine Merk- 211 male aufweisen, die auf eine besonders professionelle Leistung des Fotografen oder 212 einen großen Erstellungsaufwand hindeuten. Zwar ist die zu veräußernde Tasche auf 213 mehreren Bildern verhältnismäßig ansprechend präsentiert worden, indem sie im Zu- 214 sammenspiel mit einem anderen Kleidungsstück auf einem Kleiderständer angeordnet 215 worden ist. Insoweit hebt sich die Qualität von der zahlreicher anderer Produktfotos bei 216 Ebay ab. Gegen eine komplette Gleichstellung mit professionellen Werbefotografien 217 sprechen jedoch zahlreiche andere Eigenschaften. Das Produkt ist teilweise schlecht 218 ausgeleuchtet; das Gesamtbild wird mehrfach durch Reflexionen von Lichtquellen und 219 störenden Schattenwurf beeinträchtigt. Auch auf einen aufwändigen Hintergrund ist ver- 220 zichtet worden; die Bilder wurden vor einem weißen gemauerten Vorsprung oder auf 221 einer Gartenliege - dort ist sogar ein Teil des Rasens sichtbar - gefertigt. Der Gesamt- 222 eindruck wird zudem mehrfach durch Gegenstände im Hintergrund, die offensichtlich 223 nur zufällig in den Bildausschnitt geraten sind, gestört. Auf zwei der Fotos ist ein im Hin- 224 tergrund stehendes Bild, auf zwei weiteren Bildern eine pinke Plastikschüssel und ein 225 Stecker zu sehen. Insgesamt sind die Bilder zwar aufwändiger als zahlreiche Amateur- 226 fotos, die oft bei Internetversteigerungen verwendet werden; dem Vergleich mit hoch- 227 wertigen Produktfotos, die von professionellen Fotografen beispielsweise zu Werbezwe- 228 cken gefertigt werden, halten sie jedoch nicht stand. 229 230 cc) 231 Die Voraussetzungen für eine Verdoppelung des Schadensersatzes liegen nicht vor. 232 233 Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Fall der unterlassenen Urheberbe- 234 zeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet werden 235 kann. Dies ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die 236 fiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen ge- 237 geben wäre. Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung sei- 238 ner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung 239 gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die 240 ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben 241 (BGH GRUR 1995, 671, 672). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche 242 Rechtsposition zuzuerkennen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1997, Az. 20 U 31/97 = 243 NJW-RR 1999, 194 ff.). 244 245 Dieser Zuschlag wird jedoch nicht schematisch alleine aufgrund der fehlenden Urheber- 246 nennung zugesprochen. Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) hat einem pauschalen Verletzer- 247 zuschlag ausdrücklich widersprochen und diesen mit der herrschenden Rechtspre- 248 chung aufgrund des absoluten Ausnahmecharakters auf Ansprüche der GEMA be- 249 schränkt. Die im Klägerschriftsatz vom 14.10.2011 zitierte Rechtsprechung des LG 250 (nicht OLG) Düsseldorf ist in dieser Entscheidung sogar ausdrücklich abgelehnt worden 251 (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 18 [zit. n. juris]). Vielmehr wurde ein Aufschlag auf die als 252 Schadensersatz geschuldete Lizenzgebühr gewährt, da der vom Gericht beauftrage 253 Sachverständige festgestellt hat, dass im dortigen konkreten Fall eines Werbefotogra- 254 fen, dessen Bilder ungenehmigt zu Werbezwecken verwendet wurden, ein solcher Zu- 255 schlag in Übereinstimmung mit den Honorar-Empfehlungen der MFM der Verkehrsüb- 256 lichkeit entspreche. Bei dem Grundhonorar könne es nur bleiben, wenn eine deutliche 257 Namensnennung des Bildautors erfolge, die für ihn einige Werbewirkung haben könne. 258 Für den Fall, dass diese Nennung unterbleibt, sei ein Ausgleich als Zuschlag üblich; 259 dieser sei rechtlich als Vertragsstrafe zu bewerten, der die Erfüllung des Anspruchs auf 260 Urheberbenennung sichern soll. 261 262 Hieraus folgt jedoch, dass ein Zuschlag von 100 % auf den Lizenzschaden zumindest 263 dann ausscheidet, wenn die Verletzung einfachere Lichtbilder betrifft oder der Verletzte 264 sie nicht als professioneller Fotograf erstellt hat. Wie bereits dargestellt, beruhen die 265 von der MFM aufgestellten Honorar-Empfehlungen auf den üblichen Preisen, die unter 266 anderem professionelle Fotografen und Bildjournalisten für ihre Tätigkeiten verlangen. 267 Der vom OLG Düsseldorf behandelte Fall betraf einen Werbefotografen. Bei den Mit- 268 gliedern dieser Berufsgruppen ist es nachvollziehbar, dass sie mit der Nennung ihres 269 Namens bei hochwertigen Lichtbildern eine Steigerung ihres Bekanntheitsgrades und 270 damit eine gewisse Werbewirkung erzielen wollen. Der Urheberbezeichnung ist dem- 271 nach ein konkreter wirtschaftlicher Wert beizumessen, da ein potentieller Kunde die 272 Qualität des Werks erkennen und aufgrund der Namensnennung für zukünftige Aufträ- 273 ge auf den Fotografen zurückgreifen könnte. Auch unabhängig von konkreten Werbe- 274 erfolgen kann sich allgemein in der Branche die Bekanntheit des Lichtbildners steigern. 275 Demnach ist es verständlich, wenn sich der Fotograf eines hochwertigen Lichtbildes 276 einen Zuschlag für den Verzicht auf die Namensnennung versprechen lassen würde, 277 um den Verlust des wirtschaftlichen Vorteils auszugleichen; gleiches gilt für die Möglich- 278 keit, den Anspruch auf Nennung der Urheberschaft durch ein Vertragsstrafeverspre- 279 chen abzusichern. Bei eher einfach gehaltenen Lichtbildern ist ein solcher wirtschaftli- 280 cher Wert jedoch nicht erkennbar, da kein wirtschaftlich vernünftig agierender Fotograf 281 seine Arbeit mit niederqualitativen Fotos bewerben würde. Infolgedessen kann es gera- 282 de nicht als üblich angesehen werden, dass ein Hobbyfotograf entweder ausdrücklich 283 und per Vertragsstrafe abgesichert auf die Nennung bestanden hätte oder sogar am 284 Markt eine gesonderte Vergütung für den Verzicht auf die Namensnennung hätte durch- 285 setzen können. 286 287 Demnach sind im hier konkret zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen für eine 288 Verdoppelung nicht gegeben. Wie bereits dargestellt, lassen die Fotos keine besonders 289 hochwertige und professionelle Arbeit erkennen. Es ist abwegig, dass der Kläger gera- 290 de diese Bilder verwenden würde, um Werbung für seine Arbeit als Fotograf oder Desi- 291 gner zu machen oder sich allgemein in der Branche einen guten Namen zu schaffen. 292 Auch die von ihm selbst als Anlagen K3 und K5 vorgelegten Beispiele seines Schaffens 293 sind mit den hier streitgegenständlichen Fotos nicht vergleichbar. Die Situation ist auch 294 nicht mit der zu vergleichen, die der angeführten Entscheidung des hiesigen Gerichts 295 (Az. 57 C 4889/10) zugrunde lag. Dort handelte es sich um ein hochqualitatives Foto, 296 bei dessen Erstveröffentlichung auch auf eine Urheberbenennung bestanden worden 297 war. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 298 299 d) 300 Die gemäß §§ 102 S. 1 UrhG, 195 BGB einschlägige dreijährige Verjährungsfrist ist 301 nicht abgelaufen. 302 303 2. 304 Auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG 305 i.V.m. §§ 72, 19a UrhG besteht nur bis zur Höhe von 899,40 €. 306 307 Die Kosten der Abmahnung sind nach einem Gegenstandswert von 14.250,- € zu be- 308 stimmen. 309 Ausgangspunkt hierfür ist gemäß § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse des Klägers an 310 der zukünftigen Unterlassung der Lichtbildverwendung gerade durch die Beklagte. Beim 311 hiesigen Gericht sind dabei je nach Qualität und Aufwand des Fotos und Art der Ver- 312 wendung durch den Verletzer Werte zwischen 2.000,- € und 4.000,- € für ein Lichtbild 313 anerkannt. Bei der unzulässigen Verwendung mehrerer Lichtbilder ist dagegen eine li- 314 neare Erhöhung zumindest dann nicht angemessen, wenn die Fotos in einem sachli- 315 chen Zusammenhang stehen, insbesondere - wie hier - aus derselben Serie stammen. 316 So ist der auf das einzelne Foto entfallende Aufwand des Fotografen geringer, wenn im 317 Rahmen desselben Shootings eine große Zahl von ähnlichen Bildern entsteht. Wäre die 318 Nutzung ordnungsgemäß lizenziert worden, hätten vernünftige Parteien bei Verwen- 319 dung mehrerer Fotos aus der gleichen Serie zudem einen Mengenrabatt vereinbart, um 320 den verhältnismäßig geringeren Aufwand beim Shooting und die insgesamt höheren 321 Einnahmen des Fotografen zu berücksichtigen. Demzufolge ist auch das wirtschaftliche 322 Interesse an der Unterlassung je Lichtbild entsprechend geringer einzuordnen, wenn 323 die gleiche Serie betroffen ist. 324 Im vorliegenden Fall sind für das erste Lichtbild demnach 3.000,- € anzusetzen, ab dem 325 zweiten jeweils 1.500,- €, ab dem sechsten jeweils 750,- € und ab dem elften jeweils 326 375,- €. 327 328 Eine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 2 UrhG kommt dagegen nicht in 329 Betracht, da die Rechtsverletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs began- 330 gen worden ist. Nach der Rechtsprechung sind an diesen Begriff keine hohen Anforde- 331 rungen zu stellen; es ist weder die Verfolgung eines Erwerbszwecks noch eine Gewinn- 332 erzielungsabsicht erforderlich (Wandtke/Bullinger, § 97a UrhG Rn. 37 m. w. N.). Ein ge- 333 wichtiges Indiz ist vorliegend die Zahl der durchgeführten Auktionen (vgl. LG Hamburg, 334 Urt. v. 30.04.2010, Az. 308 S 12/09). Ausweislich der Anlage K 6 (Bl. 159 d. A.) hat die 335 Beklagte alleine über Ebay seit dem Jahr 2004 knapp 800 Auktionen durchgeführt; dies 336 entspricht immerhin etwa 100 Auktionen pro Jahr. Eine solch große Zahl ist üblicherwei- 337 se nicht mehr mit reinen Privatverkäufen oder -käufen zu erklären. Die Darlegungslast 338 für ein ausschließlich dem Privatbereich zuzuordnendes Handeln liegt bei der Beklag- 339 ten, da es sich bei der Vorschrift um eine Ausnahme zu der sonst gegebenen unbe- 340 schränkten Erstattungspflicht des § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG handelt. Sie hat jedoch ledig- 341 lich vorgetragen, nicht gewerblich zu handeln; ein gewerbsmäßiges Handeln ist jedoch 342 nicht erforderlich (Dreier/Schulze, § 97a Rn. 18). Weitere Tatsachen, die gegen ein 343 Handeln im Geschäftsverkehr sprechen, sind nicht ersichtlich. 344 345 3. 346 Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB; am 04.01.2011 ist 347 ausweislich der Zustellungsurkunde der Mahnbescheid zugestellt worden. Für die Zeit 348 zuvor sind Zinsen dagegen nicht zuzusprechen, da der Kläger keinen Verzug der Be- 349 klagten ab dem 14.08.2010 dargelegt hat. 350 351 II. 352 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2 bzw. 708 Nr. 11, 353 711 ZPO. 354 355 Streitwert: 4.696,43 € (die Abmahnkosten sind streitwerterhöhend, da die Unterlassung 356 nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist und es sich damit um 357 keine bloße Nebenforderung handelt)