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Urteil

28 O 396/09

LG KOELN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Webseitentexte können als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. • Bei Internetverletzungen ist der Gerichtsstand dort gegeben, wo die Information bestimmungsgemäß verbreitet wird; ein bundesweiter, nicht lokal begrenzter Webauftritt begründet örtliche Zuständigkeit in vielen Bezirken. • Wer die Schutzfähigkeit eines Textes bestreitet, muss konkret darlegen, dass der Text bereits identisch oder nahezu identisch anderweitig vorhanden war. • Bei vorangegangener Urheberrechtsverletzung indiziert eine Wiederholungsgefahr den Unterlassungsanspruch; eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist nur bei substantiiertem Vorbringen anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Urheberrechtsschutz für individuell gestaltete Webseitentexte; Bestätigung einstweiliger Verfügung • Webseitentexte können als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. • Bei Internetverletzungen ist der Gerichtsstand dort gegeben, wo die Information bestimmungsgemäß verbreitet wird; ein bundesweiter, nicht lokal begrenzter Webauftritt begründet örtliche Zuständigkeit in vielen Bezirken. • Wer die Schutzfähigkeit eines Textes bestreitet, muss konkret darlegen, dass der Text bereits identisch oder nahezu identisch anderweitig vorhanden war. • Bei vorangegangener Urheberrechtsverletzung indiziert eine Wiederholungsgefahr den Unterlassungsanspruch; eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist nur bei substantiiertem Vorbringen anzunehmen. Beide Parteien sind mobile DJs mit Webseiten. Der Verfügungskläger entdeckte am 15.05.2009, dass auf der Webseite des Verfügungsbeklagten Textpassagen identisch zu den eigenen Texten waren; diese betreffen Begrüßung, Leistungsbeschreibung, Musikauswahl sowie Technikangaben. Der Beklagte betreibt einen bundesweit erreichbaren Webauftritt und warb in seinem Gästebuch und per E‑Mail um Einsätze auch außerhalb eines lokalen Raums. Der Kläger mahnte ab und erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, die diesen verpflichtete, die streitigen Textabschnitte nicht ohne Zustimmung öffentlich zugänglich zu machen. Der Beklagte bestritt die Urheberschaft des Klägers, behauptete die weite Verbreitung der Texte im Internet und hielt die Passagen für nicht schutzfähig Werbungstexte; er erhob Widerspruch gegen die Verfügung. Das Gericht hielt die Klage für zulässig und begründet. • Zuständigkeit: Nach § 32 ZPO ist das LG Köln örtlich zuständig, weil die Internetseite des Beklagten nicht auf einen lokalen Wirkungskreis beschränkt ist und die Verbreitung bestimmungsgemäß auch den Bezirk Köln erreicht. • Schutzfähigkeit: Nach § 2 Abs.1 Nr.1, § 2 Abs.2 UrhG können Webseitentexte als Sprachwerke geschützt sein, wenn sie Schöpfungshöhe erreichen; Länge, individuelle Wortwahl, Sammlung, Einteilung und gezielte Suchmaschinenoptimierung können dafür sprechen. • Darlegungs- und Beweislast: Wer Schutzfähigkeit bestreitet, muss konkret darlegen und beweisen, dass der Text bereits anderweitig identisch oder nahezu identisch existierte; der Beklagte hat dies nicht substantiiert vorgetragen. • Prüfung der Textpassagen: Die drei strittigen Textabschnitte weisen nach Überprüfung individuelle Prägungen auf (Slogans eingebettet in längere, charakteristische Beschreibungen; biografische und technische Angaben; gezielte Schlüsselwort‑Anordnung) und übersteigen darin routinemäßige Werbeaussagen. • Öffentliche Zugänglichmachung und Haftung: Durch das Einstellen der identischen Texte auf seiner Webseite hat der Beklagte gemäß § 15 Abs.2 i.V.m. § 19a UrhG diese öffentlich zugänglich gemacht und haftet für die Urheberrechtsverletzung. • Wiederholungsgefahr und Verfügungsgrund: Die Wiederholungsgefahr ist durch die frühere Verletzung indiziert; da der Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab, liegt ein Verfügungsgrund vor. • Rechtsmissbrauch: Die Abmahnung war nicht rechtsmissbräuchlich; der Beklagte hat keine substantiierten Anhaltspunkte vorgetragen, die rechtsvernichtenden Rechtsmissbrauch begründen würden. Die einstweilige Verfügung vom 23.06.2009 wird bestätigt. Der Verfügungskläger hat gegen den Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch gemäß § 97 UrhG, weil die strittigen Textpassagen die für Sprachwerke erforderliche Schöpfungshöhe erreichen und identisch auf der Webseite des Beklagten veröffentlicht wurden. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln war gegeben, da der Webauftritt des Beklagten nicht auf einen lokalen Wirkungskreis beschränkt war. Eine Wiederholungsgefahr bestand, weil keine strafbewehrte Unterlassungserklärung vorlag, und die Abmahnung war nicht rechtsmissbräuchlich. Die Kosten des Verfahrens sind dem Verfügungsbeklagten aufzuerlegen.