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Urteil

58 C 10905/11

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rechtsschutzversicherter kann bei Insolvenz des Schädigers den Freistellungsanspruch des Schädigers gegen den Haftpflichtversicherer nach § 157 VVG a.F. zur abgesonderten Befriedigung einziehen; dies unterfällt nicht dem Ausschluss nach § 3 Abs. 4 c) und d) ARB. • Die Einziehungsbefugnis nach § 157 VVG a.F. setzt kein förmliches Anerkenntnis i.S. des § 154 VVG a.F. voraus, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung anerkennt. • Besteht ein Feststellungsinteresse wegen drohender Verjährung, ist die Feststellung der Deckungspflicht begehrlich.
Entscheidungsgründe
Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung für Einziehung des Freistellungsanspruchs nach § 157 VVG a.F. • Ein Rechtsschutzversicherter kann bei Insolvenz des Schädigers den Freistellungsanspruch des Schädigers gegen den Haftpflichtversicherer nach § 157 VVG a.F. zur abgesonderten Befriedigung einziehen; dies unterfällt nicht dem Ausschluss nach § 3 Abs. 4 c) und d) ARB. • Die Einziehungsbefugnis nach § 157 VVG a.F. setzt kein förmliches Anerkenntnis i.S. des § 154 VVG a.F. voraus, wenn der Insolvenzverwalter die Forderung anerkennt. • Besteht ein Feststellungsinteresse wegen drohender Verjährung, ist die Feststellung der Deckungspflicht begehrlich. Die Kläger sind Rechtsschutzversicherte der Beklagten. Sie hatten sich 2003 an der G1 GbR beteiligt und verloren womöglich ihre Einlage von 5.000 EUR. Gegen den Mittelverwendungskontrolleur und Wirtschaftsprüfer G wurden Schadensersatzansprüche erhoben; G ist insolvent und die Forderung der Kläger wurde vom Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellt. G hatte eine Berufshaftpflichtversicherung bei einer Versicherungsgemeinschaft. Die Kläger verlangen nun im eigenen Namen von der Beklagten eine Deckungszusage für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Wirtschaftsprüfers, die diese vorgerichtlich ablehnte. Die Beklagte beruft sich auf Ausschlusstatbestände in ihren ARB sowie das Fehlen eines Anerkenntnisses i.S. des § 154 VVG a.F. • Klagezulässigkeit: Feststellungsinteresse ist gegeben, insbesondere wegen drohender Verjährung und des streitigen Bestehens der Verpflichtung zur Deckungszusage (§ 256 Abs.1 ZPO). • Deckungsanspruch: Den Klägern steht Deckung nach § 1 VVG i.V.m. den ARB zu, weil der geltend gemachte Anspruch auf Einziehung des Freistellungsanspruchs des Schädigers gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 157 VVG a.F. der Rechtsschutzdeckung unterfällt. • Auslegung der ARB-Ausschlüsse: Ausschlussgründe in § 3 Abs.4 c) und d) ARB greifen nicht ein. Die Ausschlüsse bezwecken den Schutz vor nachträglicher Nutzung fremder Rechte zur Umgehung von Prämiengestaltung und vor kollusivem Verhalten; dies ist bei der Einziehung zur abgesonderten Befriedigung nicht gegeben, da der Geschädigte ausschließlich eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt. • Vergleich zur BGH-Rechtsprechung: Der BGH hat ähnliche Konstellationen (Einziehung gepfändeter Forderungen) nicht vom Ausschluss erfasst; diese Erwägung überträgt das Gericht auf die Einziehung nach § 157 VVG a.F. • Feststellungsrechtliche Voraussetzungen: Das erforderliche Anerkenntnis i.S. d. § 154 VVG a.F. ist nicht erforderlich, da die Feststellung auch durch Anerkenntnis der Forderung durch den Insolvenzverwalter möglich ist, wie der BGH entschieden hat. • Neuere Rechtslage stützt Ergebnis: Die nachfolgende gesetzliche Regelung (§ 115 VVG n.F.) räumt dem Geschädigten sogar einen Direktanspruch ein, was die Auslegung der Ausschlussbestimmungen bestätigt. • Ergebnis der Auslegung: Soweit die Einziehung ein fremdes Recht darstellt, ist dies vom Leistungsausschluss nicht erfasst; daher besteht Deckungspflicht der Beklagten für den geltend gemachten Anspruch. Die Klage ist vollständig begründet; das Gericht stellt fest, dass die Beklagte den Klägern Deckung für die gerichtliche Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers für den Streitwert von bis zu 5.000 EUR zu gewähren hat. Die Beklagte hat vorgebrachte Ausschlusstatbestände in den ARB nicht durchsetzen können, weil die Einziehung des Freistellungsanspruchs nach § 157 VVG a.F. nicht dem Leistungs­ausschluss unterfällt und das Anerkenntnis des Insolvenzverwalters die Feststellung der Forderung ersetzt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar, wobei die Beklagte Vollstreckung durch Sicherheitsleistung zu 110 % abwenden kann. Damit haben die Kläger hinsichtlich der begehrten Deckung zugesprochenen Schutz sowie die gerichtliche Bestätigung ihrer Deckungsansprüche erreicht.