Urteil
21 S 26/12
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2012:1025.21S26.12.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20.12.2011 – 58 C 10905/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20.12.2011 – 58 C 10905/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leisten. Die Revision wird zugelassen. Gründe: I. Die Kläger begehren von der Beklagten – einem Rechtsschutzversicherer - im Wege einer Feststellungsklage die Deckungszusage für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Vermögenshaftpflichtversicherung eines Wirtschaftsprüfers. Die Kläger sind Versicherungsnehmer bei der Beklagten. Im November des Jahres 2003 beteiligten sich die Kläger mit einer Einlage in Höhe von 5.000 EUR an der D. GbR. Die Gesellschaft befindet sich mittlerweile in Liquidation. Der Wirtschaftsprüfer E. war Mittelverwendungskontrolleur bei der GbR und wurde von den Klägern bereits gerichtlich in Anspruch genommen. Im Jahr 2010 wurde über das Vermögen der Wirtschaftsprüfers E. das Insolvenzverfahren eröffnet; der Insolvenzverwalter hat die Forderung der Kläger anerkannt und diese zur Tabelle angemeldet. Die Kläger begehren, den Freistellungsanspruch des Wirtschaftsprüfers gegen den Berufshaftpflichtversicherer im eigenen Namen geltend zu machen. Sie sind der Ansicht, dass ein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer gemäß § 157 VVG a. F. bestehe. Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen, den Klägern Deckung für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die F., wegen Deckung eines Versicherungsfalls ihres Versicherungsnehmers Wirtschaftsprüfers E. wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung aus der Beteiligung der Kläger an der D. GbR vom 05.11.2003 in Höhe von 5.000 EUR zu gewähren. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie keinen Versicherungsschutz schulde. Sie beruft sich insbesondere auf die vertraglichen Ausschlussgründe gemäß § 3 Abs. 4 c), d) der ARB 1998 (Bl. 91 d. A.). Das Amtsgericht Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 20.12.2011, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die vertraglichen Ausschlussgründe der Beklagten nach ihrem Sinn und Zweck nicht eingreifen, so dass die Deckungszusage zu erteilen sei. Insbesondere hat das Amtsgericht Bezug genommen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.10.2008 (IV ZR 128/07, NJW-RR 2009, 322). Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihre rechtliche Argumentation hinsichtlich der Ausschlusstatbestände § 3 Abs. 4 c), d) der ARB. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 20.12.2011 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Düsseldorf (Az.: 58 C 10905/11) die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger sind der Ansicht, dass eine enge Auslegung der Risikoausschlussklauseln geboten sei und verweisen zusätzlich auf das Urteil des Landgerichts Stuttgarts vom 20.04.2012 (22 O 33/12). Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden; §§ 511, 517, 519 ZPO. In der Sache führt die Berufung nicht zum Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Insbesondere ist ein Feststellungsinteresse gegeben, § 256 Abs. 1 ZPO. Zutreffend hat bereits das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass ein Feststellungsinteresse bereits in Hinblick auf die drohende Verjährung (vgl. Bl. 10 d. A.) vorliegt. 2. Die Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf eine Deckungszusage gegenüber der Beklagten, § 1 VVG i.V.m. den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der G. Nach Auffassung der Kammer liegt zwar nicht schon ein Direktanspruch der Kläger gemäß § 157 VV a.F. i.V.m. § 1 Abs. 1 EGVVG vor. Die Kammer macht sich insoweit die Argumentation des Amtsgerichts zu Eigen und verweist darauf, dass § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG in seiner jetzigen Fassung im Gegensatz zu § 157 VVG a. F. einen solchen Direktanspruch vorsieht (vgl. zum Recht der nur abgesonderten Befriedigung: Lücke in: Prölss/Martin, Kommentar VVG, 28. Aufl., § 110 Rn. 1, 5, welcher § 157 VVG a. F. entspricht; vgl. auch LG Stuttgart, Urt. v. 20.04.2012, 22 O 33/12). Dieser Klarstellung hätte es nicht bedurft, wenn ein Direktanspruch bereits nach § 157 VVG a. F. vorliegen würde. Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch in Anbetracht der von den Kläger zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 17.03.2004, IV ZR 268/03 = NZV 2004, 353). Diese nimmt gerade Bezug auf das Recht der abgesonderten Befriedigung und geht nicht von einem Direktanspruch aus. Die Kläger haben aber einen Anspruch aus fremden Recht bzw. einem Recht, welches erst nach Eintritt des Versicherungsfalls auf diese übergegangen ist. Die Ausschlusstatbestände § 3 Abs. 4 c), d) der ARB greifen nach ihrem Sinn und Zweck nach nicht ein und sind teleologisch zu reduzieren. § 3 Abs. 4 c), d) der ARB soll verhindern, dass ein nicht versicherter Rechtsinhaber in den Genuss von Versicherungsleistung kommt, die einer versicherten Person zusteht, welche den Anspruch geltend macht (vgl. Maier in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 7. Aufl., Teil C ARB 94/2000 § 3, Rn. 26; Teil B. ARB 75 § 4, Rn. 174). Der Rechtsschutzversicherer soll nicht durch nachträgliche Gestaltungsmöglichkeiten mit einem Kostenrisiko belastet werden, für das er keine Prämien erhalten hat (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2008, IV ZR 128/07). Der geltend gemachte Anspruch muss in der Person des Versicherungsnehmers entstanden sein (vgl. Böhme, ARB Kommentar, 12. Aufl., § 4 (2) b, Rn. 52). Vorliegend geht es nicht um den Wechsel der Aktivlegitimation, sondern der Prämienzahler selbst begehrt Deckungsschutz. Die Prozessführungsbefugnis wird nicht zu Lasten der Beklagten verlagert. Die Konfliktlage, die § 3 Abs. 4 c), d) der ARB unterbinden soll – nämlich dass einem Dritter, welcher nicht Prämienzahler ist, Versicherungsschutz zu gewähren ist – droht sich vorliegend nicht zu realisieren. Die Kläger verfolgen allein ihr eigenes wirtschaftliches Interesse, welches sich erfolgsversprechend nur noch gegenüber dem Haftpflichtversicherer durchsetzen lässt. Diese Wertung steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 29.10.2008, IV ZR 128/07), worauf das Amtsgericht schon zu Recht hingewiesen hat. Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Einziehungsklage gegen einen Drittschuldner ausdrücklich entschieden, dass die inhaltsgleiche Bestimmung des § 4 Abs. 2 c) der ARB 75 nicht zur Versagung des Deckungsschutzes führt. Es liegt eine Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit einem Anspruch vor, der in Person des Versicherungsnehmers selbst entstanden ist. Diese Fallkonstellation ist mit der vorliegenden vergleichbar (vgl. auch LG Stuttgart, Urt. v. 20.04.2012, 22 O 33/12). Nach den vorgenannten Erwägungen kommt es gerade nicht darauf an, ob eine bereits titulierte Forderung vorliegt. Die Beklagte wendet sich insoweit gegen die Vergleichbarkeit der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 29.10.2008 entschieden Sachlage und der hier vorliegenden Fallkonstellation. Zu Recht weisen die Kläger in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Übernahme eines Prozessrisikos (hier durch die Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers) Inhalt der vertraglichen Vereinbarung der Parteien ist. Die Beklagte kann mithin nicht mit dem Einwand gehört werden, sie würde mit einem Prozessrisiko belastet werden. Auch der Einwand der Beklagten, das erstinstanzliche Gericht habe sich nicht hinreichend mit dem Risikoausschluss § 3 Abs. 4 c) ARB auseinandergesetzt, verhilft ihr nicht zum Erfolg. Letztlich ist für beide in Rede stehenden Ausschlussgründe derselbe Maßstab anzulegen. Eine vertragswidrige Erschleichung von Versicherungsschutz ist mit der angeführten Argumentation weder unter dem Gesichtspunkt zu erkennen, dass der Anspruch der Kläger erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalls übergegangen ist (§ 3 Abs. 4 c)), noch weil die Kläger einen Anspruch eines Dritten geltend machen (§ 3 Abs. 4 d)). III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, da die vorliegende Rechtsfrage bislang ungeklärt und höchstrichterlich nicht entschieden ist. Bei der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsauslegung handelt es sich nicht um eine Einzelfallentscheidung, sondern die Rechtsfrage kann für eine Vielzahl von Fällen Relevanz haben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 5.000 EUR festgesetzt.