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Beschluss

42 C 15008/11

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2012:0418.42C15008.11.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurück zu weisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO). Nach dem derzeitigen Streitstand steht dem Kläger kein Zahlungsanspruch wegen der hier in Rede stehenden Zahlungen vom 14. und 22. Dezember 2006 sowie vom 2. Februar 2007 aus den §§ 143, 129, 133 InsO zu. Eine Anfechtbarkeit kommt im Hinblick darauf, dass der Insolvenzantrag am 1. Juni 2007 gestellt wurde, nur aus § 133 InsO in Betracht. Insoweit fehlt es allerdings an einem Gläubigerbenachteilungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin. Ein solcher Vorsatz wird vermutet bei einer inkongruenten Deckung i.S. des § 132 InsO. Bei einer kongruenten Deckung sind demgegenüber erhöhte Anforderungen an den Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes zu stellen. Das Bewusstsein, infolge der Leistung nicht alle gläubiger befriedigen zu können, reicht nicht aus. er ist erst zu bejahen, wenn es dem Schuldner weniger auf die Erfüllung seiner Pflichten, sondern vielmehr auf die Vereitelung der Ansprüche anderer Gläubiger ankommt, etwa bei einem Zusammenwirken mit dem Gläubiger, um diesem Sondervorteile einzuräumen (vgl. Kreft, InsO, 5. Auflage, § 133 Rz. 14). Vorliegend handelt es sich allerdings um eine kongruente Deckung, da die Beklagte entsprechende fällige Zahlungsansprüche hatte. Der Umstand, dass die erste Zahlung vom 14. Dezember 2006 unter dem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung erfolgte, begründet keine inkongruente Deckung, da sie außerhalb der sog. kritischen Zeit, also außerhalb der Dreimonatsfrist der §§ 130, 132 InsO erfolgte (vgl. Kreft, a.a.O. § 131 Rz. 9). Ein Benachteiligungsvorsatz wird vorliegend daher nicht vermutet. Tatsachen, die vorliegend auf einen solchen Vorsatz schließen lassen, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen.