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Beschluss

21 T 108/12 42 C 15008/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2012:1011.21T108.12.42C1500.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde vom 09.05.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.04.2012 – 42 C 15008/11 – wird zurückgewiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 Mit Beschluss vom 18.04.2012 hat das Amtsgericht Düsseldorf den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen (Bl. 55 d. A.). Hiergegen hat der Kläger die sofortige Beschwerde vom 09.05.2012, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhoben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese im Nichtabhilfebeschluss vom 10.09.2012 zurückgewiesen. Die Sache wurde dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. 4 II. 5 Der Beschwerde war nicht abzuhelfen. Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. In der Sache führt die Beschwerde hingegen nicht zum Erfolg. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, § 114 ZPO. 6 Es besteht keine hinreichende Erfolgsaussicht. 7 Im Ergebnis zutreffend hat bereits das Amtsgericht ausgeführt, dass vorliegend von einer kongruenten Deckung auszugehen ist. Dies gilt nach Ausfassung des Gerichts auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (ZIP 2011, 1926, welche der Kläger erneut im Beschwerdeverfahren zitiert. 8 So kann eine Zahlung, welche unter dem Druck einer Zwangsvollstreckung erfolgt zwar grundsätzlich inkongruent sein. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts jedoch nur, wenn die Zahlung zur Abwendung der angedrohten Zwangsvollstreckung innerhalb der Krise – und damit bis zu 3 Monaten vor dem Eröffnungsantrag – erfolgt (vgl. hierzu Huber in Gottwald, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl., § 47 Rn. 46, 56; BGH, Urt. v. 20.01.2011, IX ZR 8/19 = NJW-Spezial 2011, 246 „in der Krise“). Hingegen sind die hier streitgegenständlichen Zahlungen am 14, 22.11.2006 bzw. am 02.02.2007 erfolgt und damit noch weit vor dem maßgeblichen 3 Monatszeitraum. 9 Der Kläger konnte nicht den Nachweis dafür erbringen, dass die Schuldnerin Kenntnis von einer möglichen Gläubigerbenachteiligungsabsicht hatte. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass eine solche Kenntnis zwar auch vermutet werden kann; die Voraussetzungen aber nicht vorliegen. So genügt für eine solche Vermutung, wenn Umstände bekannt sind, die zwingend auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit hindeuten. Dies ist insbesondere bei der ständigen Nichterfüllung beträchtlicher Verbindlichkeiten über einen längeren Zeitraum der Fall (vgl. etwa NZG 2009, 255; BGH ZIP 2009, 1966). Diese Voraussetzung ist indes nicht erfüllt. Auch wenn man in Rechnung stehen will, dass es sich bei der Beklagten aus Sicht der Klägerin um einen besonders lästigen Gläubiger handelt, genügen die schleppenden Zahlungen nicht, um einen „längeren“ Zeitraum annehmen zu können. Vorliegend geht es um insgesamt drei Zahlungen für November/Dezember 2011 bzw. Februar 2007, von denen auch nur auf die letzte unter Androhung der Zwangsvollstreckung gleistet wurde. Einen zwingen Rückschluss auf eine Zahlungsunfähigkeit lässt dies noch nicht zu. Möglich erscheint genauso gut eine nur vorrübergehende Zahlungsstockung bzw. ein „Schlendrian“ bei der Klägerin. Die später eingetretenen Zahlungsrückstände können vorliegend keine Berücksichtigung finden, da diese – worauf schon das Amtsgericht hingewiesen hat – keine rückwirkende Kenntnis begründen können. 10 Über die Kosten der Beschwerde war keine Entscheidung zu treffen (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 127 Rn. 39).