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Urteil

24 C 516/10

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Werkmangel ist vom Besteller zu beweisen; fehlt die mangelhafte Sache zum Zeitpunkt der Begutachtung, kann der Sachverständige oft keine schlüssigen Feststellungen treffen. • Optische oder geringfügige Ausführungsabweichungen stellen nur dann einen Mangel dar, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit wesentlich beeinträchtigen. • Unterlassene substantielle Darlegung von Maßen und unverständliche bzw. widersprüchliche Zeugenaussagen schwächen die Beweislast des Bestellers; nachlässig entsorgte Beweisstücke können zu Ungunsten des Bestellers wirken.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz wegen unzureichend bewiesenem Verschnitt einer Arbeitsplatte • Ein Werkmangel ist vom Besteller zu beweisen; fehlt die mangelhafte Sache zum Zeitpunkt der Begutachtung, kann der Sachverständige oft keine schlüssigen Feststellungen treffen. • Optische oder geringfügige Ausführungsabweichungen stellen nur dann einen Mangel dar, wenn sie die Gebrauchstauglichkeit wesentlich beeinträchtigen. • Unterlassene substantielle Darlegung von Maßen und unverständliche bzw. widersprüchliche Zeugenaussagen schwächen die Beweislast des Bestellers; nachlässig entsorgte Beweisstücke können zu Ungunsten des Bestellers wirken. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit dem Zuschnitt und Wiedereinbau einer aus einer anderen Küche stammenden Granit-Arbeitsplatte. Nach dem Zuschnitt rügte die Klägerin fehlerhafte Beckenausschnitte und Silikonreste; der Beklagte bot Kulanz an. Die Klägerin ließ eine Ersatzplatte einbauen, wobei die zunächst zugeschnittene Platte beim Ausbau zerbrach und entsorgt wurde. Sie verlangt Ersatz von Material- und Ausbaukosten sowie Entschädigung für eine angebliche vorübergehende Nichtnutzbarkeit der Küche. Der Beklagte hält die Platte lediglich für zu kurz und bestreitet einen verschuldeten Verschnitt sowie eine Gebrauchsunfähigkeit der Küche. Das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten erstellen; weitere Zeugen der Klägerin wurden nicht vernommen, da deren Identität und Wahrnehmungen nicht substantiiert dargelegt worden waren. • Die Klägerin hat den behaupteten Werkmangel nicht bewiesen; die fehlende Originalplatte schränkt die aussagekräftige Feststellungsfähigkeit des Sachverständigen erheblich ein. • Der Sachverständige konnte nicht feststellen, dass Beckenausschnitte vom Beklagten fehlerhaft oder die Plattenlängen unterschiedlich waren; er bewertete größere Ausschnitte als fachgerecht, wenn auch ungewöhnlich, und nicht als gebrauchsentziehenden Mangel (§ 633 BGB). • Widersprüchlicher und unzureichender Vortrag der Klägerin zu Lage der Ausschnitte sowie die verspäteten, nicht zugelassenen eidesstattlichen Versicherungen und Zeugenvorbringen schwächen ihre Beweisführung; die Vernehmung benannter Zeugen wurde abgelehnt, weil Identität und eigene Wahrnehmungen nicht substantiiert waren. • Die Klägerin hat die von ihr angegebenen Maße nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beklagte korrekt gearbeitet hat; eine Pflichtverletzung ist daher nicht nachgewiesen. • Silikonreste sind nur eine Bagatelle und kein Mangel; ein Nutzungsausfall der Küche wurde nicht ausreichend belegt und kann nicht auf Grundlage einer hypothetischen Mietminderung berechnet werden. • Mangels eines Anspruchs dem Grunde nach entfällt auch der geltend gemachte Umfangsschaden sowie die Nebenforderungen wie Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen zivilprozessualen Vorschriften (§§ 91, 708, 711 ZPO). Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin bekommt keinen Schadensersatz in Höhe von 966,48 EUR, weil sie den behaupteten Werkmangel nicht bewiesen hat. Mangels Nachweises eines mangelhaften Zuschnitts oder einer erheblichen Gebrauchsunfähigkeit der Küche fehlt es an einer Anspruchsgrundlage nach Werkvertrags- und Schadensersatzrecht (§§ 633, 634, 280, 281 BGB). Silikonreste und die bloß optische Abweichung der Ausschnitte begründen keinen erheblichen Mangel. Wegen der Erfolglosigkeit der Klage trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.