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Beschluss

513 IK 115/12

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist zulässig, aber zu versagen, wenn für den Schuldner offensichtlich die Restschuldbefreiung in Bezug auf wesentliche Forderungen ausscheidet. • Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen können nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, wenn entsprechende Anmeldungen oder Umstände dies erwarten lassen. • Eine Prognoseentscheidung über das Ausbleiben der Restschuldbefreiung ist bereits vor Eröffnung des Verfahrens zulässig, wenn sich aus dem Eröffnungsantrag und den Akten die Voraussetzungen erkennen lassen. • Vorsatz im Sinne des § 302 InsO muss sich auf die verletzte Rechtsposition oder das Schutzgesetz beziehen; der eingetretene Schaden muss nicht vom Vorsatz umfasst sein.
Entscheidungsgründe
Stundungsablehnung bei wahrscheinlichem Ausschluss der Restschuldbefreiung wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung • Der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten ist zulässig, aber zu versagen, wenn für den Schuldner offensichtlich die Restschuldbefreiung in Bezug auf wesentliche Forderungen ausscheidet. • Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen können nach § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden, wenn entsprechende Anmeldungen oder Umstände dies erwarten lassen. • Eine Prognoseentscheidung über das Ausbleiben der Restschuldbefreiung ist bereits vor Eröffnung des Verfahrens zulässig, wenn sich aus dem Eröffnungsantrag und den Akten die Voraussetzungen erkennen lassen. • Vorsatz im Sinne des § 302 InsO muss sich auf die verletzte Rechtsposition oder das Schutzgesetz beziehen; der eingetretene Schaden muss nicht vom Vorsatz umfasst sein. Der Schuldner beantragt die Stundung der Verfahrenskosten für das Schuldenbereinigungsplanverfahren, Eröffnungs- Haupt- und Restschuldbefreiungsverfahren. Gegen den Schuldner besteht eine Forderung des Gläubigers G aus einem Verkehrsunfall; das Landgericht Düsseldorf hat festgestellt, dass diese Forderung auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung (vgl. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 248b, 27 StGB) beruht. Die Forderung beläuft sich auf rund 13.000 EUR Sachschaden zuzüglich etwa 10.000 EUR Zinsen und macht ca. 45 % der Gesamtverschuldung aus. Der Schuldner ist jung, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und seit 2010 arbeitslos, aktuell in einer Ausbildungsmaßnahme; Zahlungen an den Gläubiger erfolgten seit dem Schadensereignis nicht. Der Gläubiger hat außergerichtlich auf den Deliktscharakter der Forderung hingewiesen. Das Gericht trifft eine Prognose, dass die Forderung im Insolvenzverfahren voraussichtlich als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet würde. • Zulässigkeit: Der Antrag ist formell zulässig, eine materielle Stundung kommt jedoch nur in Betracht, wenn ein unbelasteter wirtschaftlicher Neustart möglich erscheint. • Rechtliche Grundlage: Nach der Rechtsprechung des BGH kann Stundung versagt werden, wenn aufgrund tatbestandlicher Umstände die Restschuldbefreiung hinsichtlich wesentlicher Forderungen offensichtlich ausscheidet; hierzu gehört insbesondere § 302 InsO, wonach Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sein können. • Feststellungen zur Forderung: Das LG hat die vorsätzliche unerlaubte Handlung als Grundlage der Forderung festgestellt; der Gläubiger hat dies auch im außergerichtlichen Verfahren angezeigt, sodass ohne Eröffnung bereits die Anmeldung als deliktische Forderung wahrscheinlich ist. • Vorsatzbegriff: Für § 302 InsO genügt, dass sich der Vorsatz auf die Rechtsverletzung oder das Schutzgesetz bezieht; der eingetretene Schaden muss nicht selber vorsätzlich herbeigeführt worden sein. • Abgrenzung zum BGH-Urteil zu § 315c StGB: Der BGH-Fall über Vorsatz-Fahrlässigkeitskombinationen ist hier nicht übertragbar, weil § 248b StGB anders ausgestaltet ist und vorrangig das Gebrauchsrecht an Fahrzeugen schützt. • Ergebnis der Würdigung: Wegen der Höhe der deliktischen Forderung (ca. 45 % der Gesamtverschuldung), der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners und der fehlenden Zahlungen seit dem Schadensereignis ist nicht zu erwarten, dass ein unbelasteter wirtschaftlicher Neustart möglich wäre; damit ist eine Stundung nicht gerechtfertigt. Der Antrag des Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten wird zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass die erhebliche Forderung des Gläubigers auf einer vorsätzlich unerlaubten Handlung beruht und damit voraussichtlich von einer etwaigen Restschuldbefreiung ausgenommen wäre. Angesichts des Umfangs dieser deliktischen Forderung und der persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners (fehlende Zahlungen, Arbeitslosigkeit, geringe Aussichten auf Tilgung) ist ein unbelasteter wirtschaftlicher Neustart nicht realistisch. Da die Stundung gerade dem wirtschaftlichen Neustart dienen soll, entfällt die Anspruchsgrundlage für eine Stundung der Verfahrenskosten. Demgemäß war der Antrag materiell unbegründet und ist zurückzuweisen.