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Urteil

51 C 7851/12

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2012:1220.51C7851.12.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

der S-GmbH, vertr. d. d. GF, ,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter:                            Rechtsanwalt I2,

g e g e n

die I-AG, vertr. d. d. Vorstand, ,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:                            Rechtsanwälte H,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren am 20.12.2012 mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 06.12.2012

durch den Richter Dr. M

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 892,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 24 % und die Beklagte 86 % der Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit der S-GmbH, vertr. d. d. GF, , Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I2, g e g e n die I-AG, vertr. d. d. Vorstand, , Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H, hat das Amtsgericht Düsseldorf im schriftlichen Verfahren am 20.12.2012 mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 06.12.2012 durch den Richter Dr. M für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 892,54 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 24 % und die Beklagte 86 % der Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin betreibt ein Autohaus in Dormagen, in welchem der Verkauf von Fahrzeugen, deren Reparatur und auch die Vermietung von KFZ durchgeführt werden. Das Fahrzeug mit dem amtl. Kennzeichen #-## ### ist bei der Beklagten haftpflichtversichert. Dieses Fahrzeug war am 09.03.2012 in Düsseldorf in einen Verkehrsunfall mit dem KFZ des Zeugen B (Geschädigter) verwickelt. Für den Zeitraum der Reparatur mietete der Zeuge B bei der Klägerin ein KFZ an und trat gleichzeitig seine Ansprüche gegen die gegnerische Versicherung an die Klägerin ab. Die Klägerin rechnete insgesamt einen Mietpreis von 1.702,33 Euro brutto unter der Rechnungsnummer 11244-920015 ab (Bl. 6 GA). Hierauf zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 362,92 Euro und verweigerte jede weitere Zahlung. Vorprozessual holte der Geschädigte ein Gutachten des privaten Sachverständigen F vom 15.03.2012 ein. Dieser gab eine Ausfallzeit von 4 Arbeitstagen (Bl. 26 GA) an. In der ergänzenden Stellungnahme korrigiert dieser die Ausfallzeit auf bis zu 14 Tage (Bl. 52 GA). Die Klägerin reichte auch einen Reparaturablaufplan (Bl. 32 GA) ein. Aus diesem ergibt sich, dass das Fahrzeug am 09.03.2012 eingebracht und am 20.03.2012 abgeholt worden ist. Die Klägerin errechnet die Klagesumme wie folgt: Rechnungssumme der Klägerin netto bei 9 Anmiettagen 1.430,53 Euro abzgl. 10 % ersparte Aufwendungen 143,05 Euro 1.287,48 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer 244,62 Euro abzgl. Zahlung der Beklagten 362,92 Euro Summe / Klageforderung 1.169,18 Euro. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Erstattung verpflichtet, insbesondere liege der geltend gemachte Betrag unter den Vergleichswerten der Schwackeliste 2011, Gruppe 7 Transporter Normaltarif für den PLZ Bereich 415, denn dort werden 1.660,00 Euro brutto (vgl. Berechnung Bl. 4 GA) veranschlagt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.169,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht aufgrund der vorprozessualen Zahlung sei der Schaden voll reguliert. Die Beklagte greift insbesondere die Anmietungsdauer (09.03.2012 – 12.03.2012), die Geltendmachung von Vorsteuern, die Eingruppierung in die Schwackeliste und die Höhe des Schadens an. Sie ist weiter der Ansicht, zur Schadensschätzung sei der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts zugrunde zu legen. Im Übrigen seien der Zuschlag für Winterreifen, der Zuschlag für die Anhängerkupplung und der Aufschlag für einen Zusatzfahrer nicht erstattungsfähig. Sie behauptet weiter, der Mietwagen sei nicht von einem Mitarbeiter des Zedenten mehr als 20 km am Tag gefahren worden. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht aus dem Unfallereignis vom 09.03.2012 in Düsseldorf gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG, 249 BGB ein restlicher Schadensersatzanspruch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Fahrzeugs ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin kann demnach von der Beklagten auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 für den Postleitzahlenbereich 415 Zahlung der o. g. restlichen Mietwagenkosten verlangen. Nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2011 kann die Klägerin grundsätzlich Mietwagenkosten in Höhe von 1.660,00 EURO brutto (1.394,94 EURO netto) erstattet bekommen. Zwischen den Parteien ist es als unstreitig anzusehen, dass der Postleitzahlenbereich 415 zugrunde zu legen ist (§ 138 Abs. 3 ZPO). Das Fahrzeug des Unfallgeschädigten ist der Mietwagengruppe 7 Transporter des Schwacke-Mietpreisspiegels zuzuordnen. Der Geschädigte war daher berechtigt zumindest, für 9 Tage bis zur Reparatur seines durch den Unfall beschädigten Fahrzeugs ein klassengleiches Mietfahrzeug anzumieten. Soweit die Beklagten die Reparaturdauer mit dem Argument angreifen, der Geschädigte habe das fahrbereite Fahrzeug noch am Wochenende (09.03.2012 – 12.03.2012) nutzen können, muss die Beklagte darauf verwiesen werden, dass streitgegenständlich nur die Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 12.03.2012 bis zum 20.03.2012 – mithin 9 Tage – sind, wovon die Beklagte bereits vorprozessual eine Nutzungsdauer von 8 Tagen zugestanden hat. Auch die Ausführungen der Beklagten hinsichtlich der Standdauer zwischen Abholung und Folierung überzeugen nicht. Einmal ist es dem Geschädigten nicht zumutbar zwischen einzelnen Arbeitsschritten sein Fahrzeug abzuholen und zu nutzen, außerdem hat der private Sachverständige F in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.04.2012 nachvollziehbar ausgeführt, dass er bei seiner ursprünglichen Kalkulation keine Stand- und Verbringungszeiten berücksichtigt habe. Es ist einleuchtend, dass bei Lackierungsarbeiten Trocknungszeiten entstehen, insbesondere wenn danach Plastikfolien aufgebracht werden müssen. Hierfür setzt der private Sachverständige einen Gesamtaufwand von 14 Tagen an, den die Klägerin unterschritten hat. Der Geschädigte hat sich lediglich ersparte Eigenaufwendungen in Abzug bringen zu lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.1997, Az.: 1 U 104/96). Bei Anmietung eines gruppengleichen Fahrzeugs beträgt der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen 10% (Landgericht Fulda, Urteil vom 19.06.2009, Az.: 1 S 178/08). Diese sind bei der Schadensberechnung zu berücksichtigten. Gemäß § 249 Abs. 2, Satz 1 BGB kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung den Geldbetrag als Schadensersatz verlangen, der zur Wiederherstellung des Zustands erforderlich ist, der vor dem schädigenden Unfallereignis bestanden hat. Hierzu gehört auch der Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten. Objektiv erforderlich sind allerdings nur diejenigen Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Der Geschädigte ist dabei gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter auf Grundlage des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dabei muss er nicht die Kalkulationsgrundlagen des Autovermieterunternehmens im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachvollziehen. Ausreichend ist die Prüfung, ob etwaige Mehrleistungen und Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte generell einen erhöhten Tarif rechtfertigen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht kommt (vgl. BGH, NJW 2007, 2916 ff.; BGH, MZV 2007, 179 ff.; OLG Köln MZV 2007, 199 ff.). Soweit die Beklagte die Erforderlichkeit der Mietwagenanmietung mit dem Argument angreift, der Geschädigte nutze sein KFZ weniger als 20 km am Tag verfängt dies nicht. Es handelt sich bei dem verunfallten KFZ um einen Kleintransporter. Dieser dient dem Transport von Waren, so dass ein Ausweichen auf Taxen oder öffentlichen Nahverkehr nicht möglich ist. Im Übrigen erstattete die Beklagte vorprozessual Mietwagenkosten, dies spricht ebenfalls für die Erforderlichkeit des Mietwagens. Der zu erstattende Aufwand für die Mietwagenkosten war daher gemäß § 287 ZPO wie folgt zu schätzen: Ausgangspunkt für die Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten ist zunächst der Normaltarif, der den Mindestbetrag der dem Geschädigten zu ersetzenden Mietwagenkosten darstellt (OLG Köln, MZV 2007, 199, 203; OLG Düsseldorf, MZV 2000, 366, 369). Dieser Normaltarif kann dabei – in Ausübung des in § 287 ZPO eingeräumten Ermessens – auf der Grundlage des gerichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels für den jeweiligen Postleitzahlenbereich ermittelt werden (BGH NJW 2006, 1124 ff.; BGH, BGB 2007, 1755 f.; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2007, Az.: 19 U 181/06). Der Schwacke-Mietpreisspiegel 2011 stellt – entgegen der Auffassung der Beklagten – für diese Schadenschätzung eine geeignete Grundlage dar (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az.: VI ZR 164/07; LG Krefeld, Urteil vom 13.08.2009, Az.: 3 S 41/08; LG Bielefeld, Urteil vom 09.05.2007, 21 S 68/07; LG Bonn, MZV 2007, 362, 365; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2007, 8 O 861/07). Zuletzt ist die Geeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels erneut höchstrichterlich durch Urteile des BGH vom 27.03.2012, Az.: VI ZR 40/10, vom 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, vom 19.01.2010, Az.: 6 ZR 112/09, vom 02.02.2010, Az.: 6 ZR 7/09 und vom 02.02.2010, Az.: 6 ZR 139/08 bestätigt worden (vgl. ebenso OLG Köln, MZV 2010, 144, 145). Das Gericht hat daher keinen Anlass, statt des Schwacke-Mietpreisspiegels 2011 eine andere Schätzgrundlage, insbesondere die Erhebung des Fraunhofer-Instituts zu den Mietwagenpreisen zugrunde zu legen. Denn die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken (BGH, Urteil vom 12.04.2011. Az.: VI ZR 300/09; Urteil vom 11.03.2008, Az.: 6 ZR 164/07). Diesen Anforderungen entspricht der Beklagtenvortrag nicht. Soweit insoweit vorgetragen wird, dass die Erhebung des Fraunhofer-Instituts allgemein aufgrund einer besseren Methodik zu anderen Ergebnissen gelange, als der Schwacke-Mietpreisspiegel, weshalb der Erhebung des Fraunhofer-Instituts der Vorzug zu geben sei, insbesondere aber der Schwacke-Mietpreisspiegel 2011 als Schätzgrundlage ungeeignet sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Beklagte genügt den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Erschütterung der Schwackeliste als Schätzgrundlage nicht, soweit sie ohne Bezug zum konkreten Einzelfall lediglich die angebliche Vorzugswürdigkeit anderer Erhebungen behauptet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Methodik der Mietpreiserhebung für den Schwacke-Mietpreisspiegel seit jeher Angriffen insbesondere seitens der Versicherungswirtschaft ausgesetzt war. Dies hat den BGH – trotz Kenntnis dieser Erhebungsmethode und der an ihr fortlaufenden Kritik – nicht daran gehindert, den Schwacke-Mietpreisspiegel in seiner jeweils aktuellen Fassung grundsätzlich als geeignete Schätzgrundlage anzusehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die vorstehend erwähnte Entscheidung des BGH vom 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08 Bezug genommen. Im Einzelnen: Die Beklagte beruft sich u.a. darauf, dass der auf der Studie des Fraunhofer Instituts basierende „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland“ eine weitaus tragfähigere und geeignetere Grundlage zur Schadensschätzung sei. Für die Anwendung dieser Liste spricht zwar, dass ihre Ergebnisse auf anonymen Befragungen beruhen, während der Schwacke-Mietpreisspiegel aufgrund einer Selbstauskunft der Vermieter in Kenntnis des Zwecks der Angaben gemacht wurde. Dennoch ist der Fraunhoferliste im Ergebnis als Schätzgrundlage nicht der Vorzug zu geben (vgl. auch OLG Köln, Beschluss v. 12.05.2009, Az. 11 U 219/08, zitiert nach juris; LG Mönchengladbach v. 06.08.2010, Az.: 5 S 14/10). Nachteilig an der Fraunhoferliste ist, dass sie ihre Daten im Wesentlichen aufgrund von Telefonanfragen und Internetabfragen bezieht. Deren Erreichbarkeit setzt eine konkrete Verfügungsmöglichkeit über einen Internetanschluss voraus. Es handelt sich damit nicht um allgemein in der konkreten Unfallsituation zugängliche Angebote. Darüber hinaus basiert die Fraunhofer-Liste auf einer Bestellung mit einer Woche Vorlaufzeit. Dies wird ebenfalls der Anmietsituation bei einem Unfall, bei dem ein Ersatzfahrzeug kurzfristig benötigt wird, nicht vollumfänglich gerecht. Ihre Recherchen sind auf eine zweistellige Zuordnung von Postleitzahlen bezogen. Weiterhin nennt diese Liste nur das arithmetische Mittel. Das arithmetische Mittel ist jedoch kein Preis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH v. 20.10.2009, Az.: VI ZR 53/09, zitiert nach juris). Hinzu kommt, dass die Datenbasis ganz überwiegend auf den Internetangeboten von nur sechs bundesweit und weltweit tätigen Vermietungsunternehmen beruht. Auch der Bundesgerichtshof hat in einer neueren Entscheidung dargelegt, dass es sich bei Internetangeboten um einen Sondermarkt handele, der gerade nicht ohne Weiteres mit dem „Allgemeinen regionalen Mietwagenmarkt“ vergleichbar sein muss (BGH VersR 2010, 683). Eine Gesamtbetrachtung führt dazu, dass die Frauenhoferliste die Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage nicht in Zweifel ziehen kann (ebenso auch OLG Köln, a.a.O.; OLG Köln NZV 2009, 447). Konkrete Anhaltspunkte gegen Geeignetheit der Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels für den vorliegenden Anmietungszeitraum hat die Beklagte nicht vorgetragen. Vorliegend entsprach das Fahrzeug der Geschädigten der Gruppe 7 Transporter nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel. Der Bruttomietpreis für ein Fahrzeug der Gruppe 7 Transporter im Postleitzahlenbereich 415xx nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 2011 beträgt – was mangels substantiierten Bestreitens der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist – für 9 Tage 1.390 EURO (1 Woche = 1.050,00 Euro + 2 x Tagestarif von 170,00 Euro). Überdies hat die Klägerin gegen die Beklagte auch Anspruch auf Ausgleich der Kosten für den Zusatzfahrer und die Anhängerkupplung. Es ist unstreitig geblieben, dass das verunfallte KFZ mit einer Anhängerkupplung ausgestattet war. Insofern darf der Geschädigte bei seinem Ersatzfahrzeug nicht schlechter gestellter werden. Außerdem erscheint der Aufschlag für einen Zusatzfahrer in Höhe von 90,00 Euro erstattungsfähig. Es kann dahinstehen, ob der Zeuge T das Fahrzeug im streitgegenständlichen Zeitraum gefahren hat oder nicht. Bei dem verunfallten KFZ handelt es sich um ein gewerblich genutztes Fahrzeug, über welches der Gewerbeinhaber die Dispositionsbefugnis hatte, d.h. er konnte entscheiden ob er selbst oder ein anderer das Fahrzeug nutzt. Diese Möglichkeit muss auch bei angemieteten KFZ erhalten bleiben und ist beim Restitutionsinteresse zu berücksichtigen. Auch die Kosten für die Ausstattung des Fahrzeugs mit M+S Bereifung in kann die Klägerin ersetzt verlangen, weil der Geschädigte das Mietfahrzeug im Mietzeitraum (Faustregel: „Oktober bis Ostern“) nach den Regeln der StVO ohne eine derartige Bereifung nicht hätte im öffentlichen Straßenverkehr bewegen dürfen und die Mietwagenunternehmen hierfür – wie auch nach der Schwacke-Liste vorgesehen – gesonderte Gebühren berechnet werden. Nicht erstattungsfähig ist die Vorsteuer. Die Klägerin sowie der Geschädigte sind vorsteuerabzugsberechtigt, so dass eine Schadensabrechnung nur auf Nettobasis erfolgten konnte. Nach alledem ergibt sich – unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste, folgender erstattungsfähiger Schaden: 1 x Wochenmodus 882,35 Euro 2 x Tagesmodus 285,71 Euro 9 x Zusatzfahrer 75,63 Euro 9 x Winterreifen 75,63 Euro 9 x Anhängerkupplung 75,63 Euro Zwischensumme 1.394,95 Euro abzgl. 10 % ersparte Aufwendungen 139,49 Euro 1.255,45 Euro abzgl. Zahlung der Beklagten 362,92 Euro Summe 892,54 Euro Die Zinsentscheidung basiert auf §§ 291, 288 Abs.1 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, Satz 1,2, 709 Satz 2 ZPO. Düsseldorf, 20.12.2012 Amtsgericht Dr. M Richter