Beschluss
667 M 661/13
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ist nach § 766 ZPO zulässig, kann jedoch unbegründet sein, wenn die formalen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen.
• Materielle Einwendungen gegen die zugrunde liegende Forderung sind im formalen Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nur im Weg des § 775 ZPO zu prüfen.
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Erinnerungsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114 ff. ZPO).
Entscheidungsgründe
Erinnerung gegen Zwangsvollstreckung unbegründet; PKH abgelehnt • Die Erinnerung gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung ist nach § 766 ZPO zulässig, kann jedoch unbegründet sein, wenn die formalen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. • Materielle Einwendungen gegen die zugrunde liegende Forderung sind im formalen Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nur im Weg des § 775 ZPO zu prüfen. • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Erinnerungsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 114 ff. ZPO). Der Schuldner richtete eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegen Vollstreckungshandlungen eines Gerichtsvollziehers, die auf einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21.11.2012 beruhen. Er beanstandete die Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung und stellte parallel einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren. Das Amtsgericht nahm Einsicht in die Sonderakte der Gerichtsvollzieherin. Streitgegenstand ist die Frage, ob formale und materielle Voraussetzungen der Vollstreckung vorliegen und ob die Erinnerung Aussicht auf Erfolg hat. Relevante Tatsache ist das Vorliegen einer vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses. Der Schuldner machte keine ausreichenden Voraussetzungen für die Anwendung des § 775 ZPO geltend. Das Gericht entschied deswegen über Rückweisung der Erinnerung und die Ablehnung der PKH. • Zulässigkeit: Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist zulässig gegen Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. • Formale Voraussetzungen: Aus der Einsicht in die Sonderakte ergibt sich, dass eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vorliegt und die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung erfüllt sind. • Beschränkung materieller Einwendungen: Materielle Einwendungen gegen die Berechtigung der Forderung sind im formalen Vollstreckungsverfahren nur nach § 775 ZPO zu prüfen; der Schuldner hat die hierfür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht dargelegt. • Begründetheit: Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 775 ZPO ist die Erinnerung unbegründet und daher zurückzuweisen. • Prozesskostenhilfe: Die Bewilligung von PKH ist zu versagen, weil das Erinnerungsverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §§ 114 ff. ZPO. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Erinnerungsverfahrens sind dem Schuldner aufzuerlegen, §§ 308, 91 ff. ZPO. Die Erinnerung des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung wird als unbegründet zurückgewiesen, weil die formalen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und materielle Einwendungen nicht im Rahmen des § 766 ZPO durchgreifen; die dafür einschlägigen Voraussetzungen des § 775 ZPO sind nicht erfüllt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird ebenfalls abgelehnt, da das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Schuldner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens gemäß den einschlägigen ZPO-Bestimmungen. Damit bleibt die Zwangsvollstreckung auf Grundlage der vorliegenden vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bestehen.