Urteil
35 C 15807/12
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2013:0524.35C15807.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung einer von ihm im Rahmen eines Darlehensvertrages gezahlten Bearbeitungsgebühr. 3 Der Kläger und seine Ehefrau, Frau T, sind durch einen Verbraucherkreditvertrag mit der Kreditnummer #####/#### vom 06.10.2009 mit der Beklagten verbunden. Die Ehefrau des Klägers hat diesem sämtliche Ansprüche aus dem vorgenannten Vertrag abgetreten. Die Beklagte stellte dem Kläger ein Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 % der Antragssumme, mithin 803,30 EUR, in Rechnung. 4 Der Kreditvertrag enthält auf der ersten Seite in drucktechnisch hervorgehobener Form auf der rechten oberen Seite in Fettdruck u.a. folgende Angaben: 5 Nettokredit 21.588,44 EUR + Versicherungsbeitrag 5.188,10 EUR = Antragssumme 26.776,54 EUR + Bearbeitungsgebühr (3,00 %) 803,30 EUR + Zinsen nominal (8,99 % PA) 10.180,06 EUR + Kosten 0,00 EUR = Gesamtbetrag 37.759,90 EUR Laufzeitmonate 84 Anfänglicher effekt. Jahreszins 10,35 % 6 Für die weiteren Einzelheiten des Kreditvertrages vom 06.10.2009 wird auf Anlage L 1 (Bl. 8 d.A.). Bezug genommen. 7 Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 31.10.2012 unter Fristsetzung zur Rückerstattung der Bearbeitungsgebühren nebst Zinsen auf. Die Beklagte lehnte eine Erstattung ab. 8 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe ihm für das Darlehen zu Unrecht Bearbeitungsgebühren in Höhe von 803,30 EUR berechnet. Die Berechnung einer Kreditbearbeitungsgebühr sei unzulässig, denn die Kreditbearbeitung stelle keine Leistung für den Kunden dar, sondern erfolge im eigenen Interesse der Bank. Es handele sich bei ihr um eine pauschale Gebühr für den Verwaltungsaufwand. Darüber hinaus handele es sich bei der Bestimmung über die Bearbeitungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsgebühr (AGB), welche als Nebenpreisabrede gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam sei. 9 Der Kläger beantragt, 10 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 803,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus 803,30 EUR seit dem 06.10.2009 bis Rechtshängigkeit, nebst weiterer Zinsen aus 803,30 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 147,56 EUR Kosten vorgerichtlichen Rechtsverfolgung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte vertritt die Auffassung, es handele sich bei der streitgegenständlichen Abrede um eine Individualvereinbarung. Weder die prozent-, noch die betragsmäßige Angabe sei vorformuliert, sondern werde jeweils gesondert vereinbart. Soweit in der Rechtsprechung andere Ansichten vertreten worden seien, handele es sich hierbei um Fälle, in denen Bearbeitungsgebühren in bestimmter Höhe im Preisanhang oder im Preis- und Leistungsverzeichnis einzelner Kreditinstitute festgelegt worden seien. Ungeachtet dessen handele es sich bei der Bearbeitungsgebühr um einen als Teil des Gesamtentgelt der Bank im Rahmen einer mehrteiligen Preisgestaltung vereinbarten Preisbestandteil, der als Hauptpreisabrede der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht unterliege. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2013 sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. 16 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 I. 19 Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung von 803,30 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB als einzig hier in Betracht kommender Anspruchsgrundlage zu, denn die Parteien haben sich wirksam auf die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr in vorgenannter Höhe geeinigt. 20 Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die von der Beklagten mit Blick auf den Kreditvertrag berechneten Bearbeitungsgebühren in rechtlich zulässiger Weise vereinbart worden. Zum einen handelt es sich vorliegend um eine zulässige Hauptpreisabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB entzogen ist (ebenso LG Düsseldorf v. 06.10.2010, Az.: 23 S 377/09; AG Düsseldorf v. 28.03.2013, Az. 51 C 15639/12; hierzu im Folgenden unter 1.)). Zum anderen verstieße die Klausel selbst dann, wenn man sie als kontrollfähige Preisnebenabrede ansehen würde, nicht gegen §§ 305c, 307 ff. BGB (hierzu im Folgenden unter 2.)). 21 1.) 22 Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der vorliegenden Preisabrede um eine sog. Preishauptabrede. Eine Bearbeitungsgebühr kann grundsätzlich für das jeweilige Darlehen in banküblicher Höhe ohne Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB ausbedungen werden (LG Düsseldorf v. 06.10.2010, Az.: 23 S 377/09 unter Hinweis auf BGH, NJW-RR 1989, 947, 949; BGH, NJW 1985, 1831; 1981, 2181; OLG Celle, NJW 2010, 2141; OLG Stuttgart, NJOZ 2010, 558, 559). 23 Insoweit ist zwischen dem Vorliegen einer sog. Haupt- oder Nebenpreisabrede zu unterscheiden. Preishauptabreden, welche die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie als Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, unterliegen nicht der Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB (BGH v. 18.05.1999, Az. XI ZR 219/98). Preisnebenabreden sind im Gegensatz dazu Entgeltregelungen für Leistungen, die der AGB–Verwender als Rechtsunterworfener für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten im eigenen Interesse erbringt, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird. Entscheidendes Kriterium für eine Preisnebenabrede ist, dass an ihre Stelle bei Fehlen einer wirksamen vertraglichen Regelung Rechtsvorschriften im Sinne des § 307 Abs. 3 S. 1 BGB treten, so dass eine Inhaltskontrolle möglich ist (BGH v. 21.04.2009, Az. XI ZR 78/08). 24 Auf welche Weise von einer Bank im Rahmen eines Darlehensvertrages berechnete Berarbeitungsgebühren rechtlich einzustufen sind, ist in der Rechtsprechung höchst umstritten. Während eine Ansicht – häufig bei Bewertung von Bearbeitungsentgelten laut Preisaushängen – derartige Vereinbarungen als Preisnebenabrede bewertet, welche der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegen (so z.B. OLG Zweibrücken v. 21.02.2011, Az.: 4 U 174/10; OLG Hamm v. 11.04.2011, Az.: I-31 U 192/10; v. 17.09.2012, Az.: 31 U 60/12; OLG Düsseldorf v. 24.02.2011, Az.: I-6 U 162/10; OLG Bamberg v. 04.08.2010, Az.: 3 U 78/10, OLG Celle v. 13.10.2011, Az.: 3 W 86/11; LG Itzehoe NJW-RR 2012, 420), bewertet die Gegenmeinung sie als Preishauptabrede (so z.B. OLG Celle v. 02.02.2010, Az. 3 W 109/09; OLG Stuttgart NJOZ 2010, 558 (Abschlussgebühr für Bausparvertrag); LG Hamburg v. 22.05.2009, Az. 324 O 777/08; LG Düsseldorf v. 06.10.2010, Az.: 23 S 377/08; LG Berlin v. 23.02.2010, Az. 15 O 102/10; AG Düsseldorf v. 07.08.2012, Az.: 36 C 3722/12; v. 11.12.2012, Az.: 34 C 9035/12; v. 19.03.2013, Az. 32 C 16039/12; v. 28.03.2013, Az. 51 C 15639/12; AG Spandau v. 11.10.2012, Az. 10 C 330/12; ebenso aus der Literatur: Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066). Die Frage ist bislang nicht höchstrichterlich entschieden. 25 Das Gericht schließt sich der letztgenannten Auffassung, nach welcher eine Klauselkontrolle in Fällen wie dem vorliegenden nicht in Betracht kommt, an. Denn die Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr regelt unmittelbar den für die Hauptleistung zu zahlenden Preis. Dass es sich vorliegend um eine Preishauptabrede handelt, zeigt sich vorliegend insbesondere daran, dass die streitige Bearbeitungsgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen wurde und Teil der Gesamtkalkulation der Kreditkosten ist. Hierbei handelt es sich ersichtlich um die Preiskalkulation der Beklagten, die als Teil von Leistungen und Gegenleistungen des Darlehensvertrages zu verstehen ist (vgl. LG Düsseldorf v. 06.10.2010, Az.: 23 S 377/08). Insoweit regelt die Gebühr – auch für den Darlehensnehmer ersichtlich – die vertragliche Hauptleistung des Darlehensgebers. Zur vertraglichen Hauptleistung des Darlehensgebers gehört nicht nur, dem Darlehensnehmer das Darlehen zur Verfügung zu stellen, vielmehr umfasst diese auch die dem Vertragsschluss vorangehende und mit dem Vertragsschluss verbundene Tätigkeit des Darlehensgebers in der Phase der Vertragsvorbereitung und Vertragsstellung einschließlich der Bonitätsprüfung. 26 Eine derartige Preisaufspaltung – dies verdeutlicht auch die Unterscheidung von Nominalzins und effektiven Jahreszins – ist grundsätzlich üblich und zulässig; die Bank ist in der konkreten Ausgestaltung ihres Preisgefüges grundsätzlich frei (vgl. statt aller BGH v. 19.11.1991, Az. X ZR 63/; v. 14.10.1997, Az. XI ZR 167/96). Bei Wahrung der gebotenen Transparenz muss es der Gestaltungsfreiheit des Anbieters überlassen bleiben, ob alle Kalkulationsposten in einem Gesamtpreis aufgehen oder gesondert ausgewiesen und berechnet werden (Godefroid, ZIP 2011, 947, 949 m.w.N. in Fn. 23). Hierbei macht es auch keinen Unterschied, ob es sich um das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung handelt (LG Hamburg v. 22.05.2009, Az. 324 O 777/08). Die Bank kann damit zwischen einer Pauschalgebühr und Einzelpreisen oder einer Kombination zwischen beidem wählen (BGH NJW 1998, 383; OLG Stuttgart NJOZ 2010, 558, 559). 27 Auch dass für die Inanspruchnahme des Darlehens Zinsen geschuldet sind, macht es nicht unmöglich, in der Bearbeitungsgebühr ein zusätzliches Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen (BGH v. 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10). § 488 Abs. 1 S. 2 BGB stellt insoweit nur klar, dass ohne besondere Abrede von der Entgeltlichkeit des Darlehens auszugehen ist, wobei die Verzinsung als typischer – nicht alleiniger – Fall des Entgelts aufgeführt ist. Dies verdeutlicht auch § 491 BGB, der ausdrücklich nicht nur auf die Berechnung eines Zinses als Entgelt verweist. Insoweit ist der „Preis“, der der Inhaltskontrolle entzogen ist, im Falle von Darlehen nicht nur als der Darlehenszins zu sehen. 28 Ähnlich wie in den Fällen des Abschlusses eines Bausparvertrags erwirbt der Darlehensnehmer zudem bereits mit dem Vertragsschluss (welcher die Bearbeitungsgebühr auslöst) eine Zinszusage, die ihm Planungssicherheit ermöglicht, soweit er sich im Folgenden vertragsgerecht verhält (vgl. LG Hamburg v. 22.05.2009, Az. 324 O 777/08). 29 2.) 30 Ungeachtet dessen ist die Klausel nach Auffassung des Gerichts – selbst wenn man entgegen des Vorgesagten eine Klauselkontrolle nach §§ 305 ff. BGB zuließe - wirksam. Die Klausel ist weder intransparent (§ 305c Abs. 1 BGB), noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), noch benachteiligt sie den Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). 31 a) 32 Zum einen wahrt die streitgegenständliche Klausel die Anforderungen des Transparenzgebotes gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, denn sie lässt die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Kunden hinreichend deutlich erkennen (vgl. BGH v. 07.12.2010, Az.: XI ZR 3/10). Durch die Nennung des effektiven Jahreszinses wird einer unübersichtlichen Gestaltung der Vertragskosten entgegengewirkt und eine Vergleichbarkeit der Kosten verschiedener Kreditinstitute erreicht. Bereits auf den ersten Blick kann der Bankkunde auf der ersten Seite des Kreditvertrags den im Wege des Fettdrucks hervorgehobenen Text deutlich erkennen. Hierbei sind alle Einzelbestandteile der Preisberechnung aufgezählt, so dass für den Bankkunden klar erkennbar ist, wie die Bank den effektiven Jahreszins im Einzelnen berechnet. 33 b) 34 Auch ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB liegt nicht vor. Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Wie bereits ausgeführt, sieht das Gericht eine Entgeltlichkeit der Darlehenserbringung vor. Die Parteien sind hierbei grundsätzlich in der Vertragsgestaltung frei und können neben Zinsen auch andere Preisbestandteile vereinbaren. Denn dass für die Inanspruchnahme des Darlehens Zinsen zu entrichten sind, macht es nicht unmöglich, beispielsweise in einer Abschlussgebühr ein zusätzliches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen (BGH v. 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, also das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufteilen kann (BGH, a.a.O. m.w.N.). Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber u.a. mit der Preisangabenverordnung (PAngV) eine gesonderte Vergütungsregelung für die Bearbeitung eines Darlehensantrags gebilligt hat. 35 c) 36 Auch liegt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die Regelung nicht vor. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH v. 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10). Das Gesetz geht – wie bereits ausgeführt – ausdrücklich von der Entgeltlichkeit des Darlehens aus. Der Darlehensnehmer ist nach dem gesetzgeberischen Willen somit zur Vergütung des Darlehensgebers verpflichtet. Soweit er seine Preisbestandteile nicht (allein) in einem Gesamtzinssatz zusammenfasst (mit der Folge, dass Nominalzins und effektiver Jahreszins faktisch gleichliefen), sondern aufteilt, benachteiligt er den Darlehensnehmer nicht unangemessen. Durch eine unmittelbare Einpreisung anfallender Kosten in den Zinssatz würde der Darlehensnehmer nicht besser stehen. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwieweit eine andere Preisgestaltung Vorteile für den Darlehensnehmer brächte. Hinzu kommt, dass dann, wenn eine laufzeitabhängige Umlage allgemeiner Vertriebskosten auf die Gemeinschaft der Darlehensnehmer erfolgen würde (in Abgrenzung zu einer einmaligen, laufzeitunabhängigen Gebühr), einzelne Kunden benachteiligt würden. Eine laufzeitabhängige Umlage derartiger Kosten bevorzugte diejenigen Kunden, welche ihren Vertrag vorzeitig beenden und damit entsprechend weniger Mittel zur Verfügung stellten (vgl. BGH v. 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10 zu Vertriebskosten bei Bausparkassen). Auch wenn die Gemeinschaft der Bausparer insoweit den Bankkunden, welche Darlehen von dieser in Anspruch nehmen, nicht gleichstehen, ist die Interessenlage doch vergleichbar. Für den Fall der Bausparverträge sind Abschlussentgelte von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als zulässig erachtet worden (BGH v. 07.12.2010, Az. XI ZR 3/10; OLG Stuttgart NJOZ 2010, 558). 37 II. 38 Mangels bestehenden Hauptanspruchs steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen bzw. Rechtsverfolgungskosten gegen die Beklagte zu. 39 III. 40 Die Ausführungen des Klägers aus seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 02.05.2013 und der Beklagten aus deren nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 03.05.2013 geben weder Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO noch zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 43 Streitwert: 803,30 EUR