Urteil
23 S 377/09
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2010:1006.23S377.09.00
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2009 – 54 C 2189/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.058,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2008 zu zahlen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. Die Kosten der zweiten Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2009 – 54 C 2189/09 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.058,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2008 zu zahlen. Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %. Die Kosten der zweiten Instanz trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e A. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Ergänzungen sind in der Berufungsinstanz nicht erfolgt. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag in vollem Umfang weiter. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 511, 517, 519 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Die Klägerin rügt Rechtsverletzungen seitens des Amtsgerichts im Sinne des § 546 BGB, die - träfen sie zu - entscheidungserheblich wären. Das Amtsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, dass der Beklagten nicht verbrauchte Zinsansprüche gutgeschrieben werden müssten. Zu Unrecht leitet das Amtsgericht die Notwendigkeit der Zinsrückerstattung daraus ab, dass die Beklagte das gewährte Darlehen für eine wesentlich kürzere Zeit in Anspruch genommen habe als ursprünglich vorgesehen, nämlich nur für 27 statt der vereinbarten 72 Monate. Dabei verkenne das Amtsgericht, dass gemäß Ziffer 4 der Allgemeinen Kreditbedingungen der in Anspruch genommene Kreditbetrag Taggenau mit dem nach dem Vertrag jeweils maßgeblichen Jahreszinssatz verzinst werde. Die Zinsen würden bei Zahlungseingängen abgerechnet und belastet werden, spätestens aber am Ende des laufenden Monats. Mit Tilgung der monatlichen Rate werde daher immer der neue aktuelle Restsaldo für die weitere Zinsberechnung zugrunde gelegt. Sollten Zahlungen zu früheren oder späteren Terminen oder abweichend von der im Kreditvertrag vereinbarten Höhe erfolgen, so änderten sich die in dem Kreditvertrag festgelegten Daten hinsichtlich der Laufzeit, letzten Rate, Zinsen des Gesamtbetrages und des effektiven Jahreszinses entsprechend, Ziffer 5 der Kreditbedingungen. II. Die Berufung der Klägerin ist begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der restlichen Darlehenssumme in Höhe von 1.058,24 € aus dem Verbraucherdarlehensvertrag vom 10.11.2005 gemäß § 488 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Der Einwand der Beklagten, ihr stünde in gleicher Höhe ein Anspruch auf Zinsrückerstattung gegenüber der Klägerin zu, geht fehl. Es ist vielmehr so, dass die im Kreditvertrag vereinbarten Zinsen staffelmäßig und Tag genau nach dem jeweiligen Restsaldo berechnet werden. Bei der erstmaligen Auszahlung des Kredits an die Beklagte sind höhere Zinsen berechnet worden, als nach mehrmonatigen Ratenzahlungen. Denn mit der monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 196,00 € hat sie nicht nur die Zinsen gezahlt, sondern zugleich einen Teil der Darlehenssumme getilgt. Der jeweilige Restdarlehensbetrag wurde monatlich erneut berechnet und in der aktuellen Höhe verzinst. Laut Tilgungsvereinbarung der Parteien sollte die Beklagte über einen Zeitraum von 71 Monaten eine Rate von 196,00 € und eine Schlussrate von 110,05 € zahlen, um sämtliche Zinsen und das gewährte Darlehen zurückzuzahlen. Dies galt indes gemäß Ziffer 5 der Kreditbedingungen bei planmäßiger Zahlung. Für den Fall, dass die Beklagte den Darlehensbetrag früher abzahlen sollte, enthält Ziffer 6 der Kreditbedingungen die Regelung, dass sich die in dem Kreditbetrag festgelegten Daten hinsichtlich der Laufzeit, letzten Rate, Zinsen, des Gesamtbetrages und des effektiven Jahreszinses entsprechend ändern. Der jeweils offene Restsaldo zuzüglich der hierauf anfallenden Tilgungszinsen ist danach zurück zu zahlen. Zum Zeitpunkt der Rückzahlung durch die Beklagte am 31.03.2008 bestand eine restliche Darlehensschuld in Höhe von 7009,23 € zuzüglich der seit der letzten Ratenzahlung am 03.03.2008 aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 49,01 €. Mithin schuldete die Beklagte am 31.03.2008 der Klägerin 7.058,24 €. Hierauf hat sie an diesem Tag lediglich 6.000,00 € gezahlt, so dass ein Betrag von 1.058,24 € noch offen blieb. Dieser Betrag entspricht der Klageforderung. Gegenüber dieser restlichen Darlehensforderung kann nicht mit den nach dem Tilgungsplan der Klägerin ausstehenden Zinszahlungen aufgerechnet werden. Es gibt keine aufrechenbare Gegenforderung. Die Zinszahlungen nach dem Tilgungsplan zeigen lediglich auf, was die Beklagte an Zinsen zu zahlen gehabt hätte und in welcher Höhe die Tilgung des Kredits erfolgt wäre, wenn sie den noch offenen Darlehensbetrag nicht vorzeitig getilgt und weiterhin die monatliche Raten von 196,00 € gezahlt hätte. Durch die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens entfällt die Verpflichtung zur Zinszahlung für die nachfolgende Zeit, weil eine zu verzinsende - und zu tilgende – Darlehensschuld nicht mehr besteht. Der Schriftsatz der Beklagten vom 13.09.2010 gab keinen Anlass zu einer anderen rechtlichen Begutachtung. Nach der Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG sollen, wie die Beklagte selbst ausführt, alle Kosten und Zinselemente, die für die Zeit nach der Kündigung bereits im Voraus entrichtet wurden, entsprechend anteilig zurückerstattet werden. Soweit allerdings die Zinsen nicht im Voraus an das Kreditinstitut geleistet werden, sondern eine Darlehenssumme ausgezahlt und durch monatliche Ratenzahlungen der Kredit sowie die hierauf jeweils anfallenden Zinsen zurückgezahlt werden, entsteht kein Guthaben gegenüber der Bank, welches zurückgefordert werden könnte. 2. Entgegen den Ausführungen der Beklagten kann die Klägerin auch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 313,57 € geltend machen. Eine solche Gebühr für das Darlehen kann in banküblicher Höhe ohne Verstoß gegen die §§ 307 ff. BGB ausbedungen werden (BGH, NJW-RR 1989, 947, 949; BGH, NJW 1985, 1831; 1981, 2181; OLG Celle, NJW 2010, 2141; OLG Stuttgart, NJOZ 2010, 558, 559; MüKo-BGB/Kieninger, 5. Auflage 2007 § 307 Rn. 223). Bei der hier vereinbarten Bearbeitungsgebühr handelt es sich um eine zulässige Hauptpreisabrede, die nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen entzogen ist. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Privatautonomie gewährt den Vertragsparteien die Freiheit, im Zuge eines Vertragsabschlusses Leistung und Gegenleistung grundsätzlich selbst zu bestimmen. Der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB unterfallen daher weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGH, NJW-RR 2005, 1135; BGH, NJW 1999, 2276; BGH, NJW 1996, 2032; Nobbe, WM 2008, 185, 186). Diese Hauptpreisabrede ist von der kontrollfähigen Preisnebenabrede zu unterscheiden, die an den Vorschriften der §§ 307 ff. BGB zu messen ist. Unter Preis ist die in Geld ausgedrückte Gegenleistung für eine vertragliche Leistung zu verstehen. Preisnebenabreden sind im Gegensatz dazu Entgeltregelungen für Leistungen, die der AGB-Verwender als Rechtsunterworfener zu erbringen hat, ohne dass dafür eine besondere Vergütung geschuldet wird. Nicht zu den Preisnebenabreden gehören solche Klauseln, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung regeln, wenn dafür keine gesetzlichen Bestimmungen existieren (Nobbe, WM 2008, 185, 186). Hieran gemessen handelt es sich bei dem Bearbeitungsentgelt, welches die Beklagte der Klägerin für die Bearbeitung des Kreditantrages schuldet, um eine Hauptpreisabrede. Hierfür spricht, dass nach dem Darlehensvertrag diese Bearbeitungsgebühr in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einbezogen wird und Teil der Gesamtkalkulation der Kreditkosten ist. So wurde nicht der Darlehensbetrag in Höhe von 10.452,18 € verzinst, sondern vielmehr ein Betrag von 10.765,75 € (10.452,18 (Kredit) + 313,57 € (Bearbeitungsgebühr)). Entgegen der Auffassung der Beklagten, deckt diese Gebühr auch keine gesetzlich geschuldete Nebenleistung ab, sondern gehört, wie aus dem vorgelegten Darlehensvertrag und Tilgungsplan ersichtlich, zu der Preiskalkulation der Klägerin. Sie ist damit als Teil von Leistungen und Gegenleistungen des Darlehensvertrages zu verstehen. 3. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 1. Hs., 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe hierfür nicht ersichtlich sind, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.058,24 € festgesetzt.