OffeneUrteileSuche
Urteil

30 C 9004/12

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2013:0717.30C9004.12.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 503,49 € 1 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 2 Von der Widergabe des Tatbestandes wird gemäß § 131a ZPO abgesehen. 3 Die zulässige Klage ist trotz Umstellung des Antrags in dem Schriftsatz vom 02.07.2013 auf einen Freistellunganspruch unbegründet. 4 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 503,49 €. Dieser Anspruch folgt nicht aus dem Versicherungsvertrag in Verbindung mit der Kostendeckungszusage. 5 Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass der Vergütungsanspruch fällig ist und der Deckungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung besteht. 6 Es besteht kein Deckungsanspruch gegenüber der Rechtsschutzversicherung. Der Anspruch der Klägerin aus der Deckungszusage ist bereits mit der Zahlung auf die Gebührenrechnung vom 17.03.2011 erfüllt. 7 Eine nachträgliche Erhöhung des Gegenstandswertes auf 7.140,50 € kommt nicht in Betracht. Da der Aspekt „Nebenkostenabrechnung“,- schon nach dem Vortrag der Klägerin,- keinen Eingang in die Zusammenhang des Gegenstandswerts bei der Deckungsanfrage gefunden hat, besteht für diesen Posten auch kein Deckungsschutz. 8 Nicht streitwerterhöhend wirkt ebenfalls die Position „Rückzahlung der Kaution“. Die Mietkaution ist eine Sicherheitsleistung des Mieters für künftige Ansprüche aus dem Mietverhältnis und dessen Abwicklung. Der Rückzahlungsanspruch wird nach Ende des Vertragsverhältnisses und dem Ablauf einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist des Vermieters fällig, in der Regel nach drei bis sechs Monaten. Es handelt sich für den Fall, dass der Vermieter nach dieser Frist– also ca. ein halbes Jahr nach dem Auszug - nicht zahlt um eine neue Angelegenheit. 9 Es ist nicht ersichtlich, dass die Abrechnung einer 1,8-Gebühr angemessen ist. 10 Bei der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG handelt es sich um eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 RVG. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen, § 14 I RVG. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 I Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. 11 Nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG kann eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Regelung begrenzt den in § 14 I Satz 1 und Satz 4 RVG dem Rechtsanwalt eingeräumten Spielraum. ( OLG Koblenz, Urteil von 05.09.2011. Az. 12 U 713/10). 12 Es ist dementsprechend nicht nur zu prüfen, ob die verlangte Gebühr unbillig im Sinne des § 14 I S. 4 RVG ist, sondern auch, ob eine Überschreitung der Kappungsgrenze von 1,3 gerechtfertigt ist. Ob eine Tätigkeit umfangreich oder schwierig im Sinne der VV-RVG Nr. 2300 ist, ist nicht der gerichtlichen Überprüfung entzogen. Anderenfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne weiteres eine höhere Gebühr verlangen. Das verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestandes in Nr. 2300, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war (BGH, Urteil vom 11.07.2012 – VIII ZR 323/11). 13 Die Klägerin hat nicht substantiiert dazu vorgetragen, inwieweit sich die anwaltliche Tätigkeit als in Intensität oder Umfang überdurchschnittlich erwiesen haben sollte. Darüber hinaus ist ihr Beweisangebot als verspätet zurückzuweisen und unzureichend. 14 Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach dem Zeitaufwand für das Studium der Akte, die Wahrnehmung der Termine, Beweisaufnahmen und Teilnahme an Besprechungen mit Dritten, Gegner und Mandanten (Mayer/Kroiß, § 14, Rn. 16). Die anwaltliche Tätigkeit war im vorliegenden Fall nicht von einer besonderen Schwierigkeit geprägt. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit wird gemessen an der Notwendigkeit besonderer Kenntnisse auf Spezialgebieten, den Einsatz von Fremdsprachenkenntnisse und der Einarbeitung von Sachverständigengutachten. (Gerold/Schmidt/v. Eicken, § 14, Rn. 16). Solche besondere schwierige Umstände sind hier nicht ersichtlich. 15 Die vorgetragenen Umstände, wie die vorgelegten Schreiben, Ortsbesichtigungen und Verwahrung von Unterlagen, rechtfertigen nicht die Annahme einer überdurchschnittlich umfangreichen Angelegenheit. Hierbei handelt sich vielmehr um regelmäßig auftretende anwaltliche Tätigkeit. Die zur Akte angereichten vier Schreiben an den Vermieter sind vom Umfang her (jeweils höchstens eine Seite zuzüglich Briefkopf) nicht als besonders umfangreiche und intensive Korrespondenz zu werten. Vielmehr handelt es sich um einfache Schreiben ohne längere Rechtsausführungen. Die Schreiben an die Beklagte sind weder Gegenstand der Deckungszusage noch die Schreiben an die S Versicherung. Diese beziehen sich vielmehr auf die Angelegenheit “Kautionsrückzahlung“. Auch der Inhalt lässt keine besonderen Schwierigkeiten erkennen. Allein die Ortsanwesenheit bei der Wohnungsübergabe rechtfertigt die Annahme der Überdurchschnittlichkeit nicht. 16 Der Vortrag zu der telefonischen Betreuung der Klägerin ist nicht ausreichend substantiiert. Über den Anfall von fünf Gesprächen mit jeweils 30 minütiger Dauer ist nicht ansatzweise genug vorgetragen. Es ist weder erklärt worden worüber im Einzelnen gesprochen worden ist, noch wann in dem Zeitraum von vier Monaten die Telefonate stattgefunden haben sollen. 17 Die Auskunft der Rechtsanwaltskammer ist nicht geeignet den Beweis über den Umfang der Tätigkeit erfolgreich zu führen. 18 Das Angebot den Zeugen C zu den Telefonaten zu vernehmen ist als verspätet zurückzuweisen. Gemäß § 296 Abs. 1 ZPO sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vorgebracht werden nur dann zuzulassen, dies nach freier Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert. Nach diesen Grundsätzen ist das Beweisangebot verspätet, da das Gericht auf das fehlende Beweisangebot bereits mit Verfügung vom 14.04.2013, der Klägerin am 22.04.2013 zugegangen, und unter Fristsetzung von zwei Wochen, um hierzu Stellung zunehmen, hingewiesen hatte. Das Beweisangebot teilte die Klägerin jedoch erst mit Schriftsatz vom 02.07.2013 mit. Die Vernehmung des Zeugen würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, da hier für extra ein Termin zur Vernehmung notwendig wäre, während die Sache ohne Termin nun zur Entscheidung reif ist. 19 Das Angebot den Zeugen C zu vernehmen ist zudem ungenügend und nicht geeignet, da nicht vorgetragen worden ist, inwieweit dieser Zeuge sich zu den fünf Telefonaten und deren Inhalt äußern könnte. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. 21 Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.