Urteil
12 U 713/10
OLG KOBLENZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte Ersatz für außergerichtliche Anwaltskosten verlangen, wenn diese von seiner Rechtsschutzversicherung gezahlt und der Erstattungsanspruch an ihn abgetreten wurde.
• Für durchschnittliche Verkehrsunfallsachen ist eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angemessen; eine darüber hinausgehende 1,5-Gebühr ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für überdurchschnittliche Schwierigkeit oder Umfang zulässig.
• Bei der Bemessung der erstattungsfähigen Geschäftsgebühr ist der vom Gericht zugesprochene Schadensbetrag als Gegenstandswert zugrunde zu legen.
• § 14 RVG gewährt dem Rechtsanwalt einen Ermessensspielraum, dieser wird jedoch durch die Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG begrenzt; eine 1,3-Gebühr stellt für durchschnittliche Fälle die Obergrenze dar.
• Die Revision ist zulässig, weil klärungsbedürftig ist, wie § 14 Abs.1 S.1,4 RVG mit der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG und der Auffassung des BGH vom 13.01.2011 zu vereinbaren ist.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Anwaltskosten bei Verkehrsunfall: 1,3-Gebühr als Regel • Bei einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte Ersatz für außergerichtliche Anwaltskosten verlangen, wenn diese von seiner Rechtsschutzversicherung gezahlt und der Erstattungsanspruch an ihn abgetreten wurde. • Für durchschnittliche Verkehrsunfallsachen ist eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angemessen; eine darüber hinausgehende 1,5-Gebühr ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für überdurchschnittliche Schwierigkeit oder Umfang zulässig. • Bei der Bemessung der erstattungsfähigen Geschäftsgebühr ist der vom Gericht zugesprochene Schadensbetrag als Gegenstandswert zugrunde zu legen. • § 14 RVG gewährt dem Rechtsanwalt einen Ermessensspielraum, dieser wird jedoch durch die Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG begrenzt; eine 1,3-Gebühr stellt für durchschnittliche Fälle die Obergrenze dar. • Die Revision ist zulässig, weil klärungsbedürftig ist, wie § 14 Abs.1 S.1,4 RVG mit der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG und der Auffassung des BGH vom 13.01.2011 zu vereinbaren ist. Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall am 11.02.2008 Schadenersatz gegen die Beklagten geltend; das Kraftfahrzeug des Klägers war von seiner Ehefrau geführt. Er verlangte Ersatz von Reparaturkosten in Höhe von 7.141,60 € und außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 759,22 €, wobei seine Prozessbevollmächtigten eine 1,5-Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG angesetzt hatten. Die Rechtsschutzversicherung des Klägers zahlte die Anwaltskosten und trat ihren Erstattungsanspruch an den Kläger ab. Das Landgericht sprach dem Kläger einen Teilschaden zu und wies die Erstattung der Anwaltskosten ab. Der Kläger legte Berufung ein, weil er die Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten begehrte; die Beklagten hielten allenfalls eine 1,0-Gebühr für erstattungsfähig und rügten Aktivlegitimation. Das Berufungsgericht prüfte insbesondere die Angemessenheit der verlangten Gebührenhöhe. • Der Kläger ist aktivlegitimiert, da die Rechtsschutzversicherung die Kosten zahlte und ihr Erstattungsanspruch an den Kläger abgetreten wurde (§ 7 StVG relevant für Schadensersatzansprüche). • Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben außergerichtlich für diesen tätig gewirkt; dies wurde von den Beklagten nicht substantiiert bestritten. • Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist eine Rahmengebühr i.S.v. § 14 RVG; bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen ist regelmäßig eine 1,3-Gebühr angemessen und ohne besondere Darlegungen erstattungsfähig. • Die vom Kläger geltend gemachte 1,5-Gebühr ist nach Ansicht des Senats unbillig, weil die Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG eine 1,3-Grenze für durchschnittliche Angelegenheiten setzt und konkrete Umstände für eine überdurchschnittliche Schwierigkeit oder Umfang nicht dargelegt wurden. • Zur Berechnung ist der zugesprochene Schadensbetrag (5330,54 €) als Gegenstandswert zugrunde zu legen; daraus ergibt sich eine erstattungsfähige Gesamtforderung von 546,68 € (1,3-Gebühr zuzüglich Pauschale und MwSt.). • Zinsansprüche ergeben sich aus §§ 286, 288 BGB; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen stützen sich auf §§ 92 Abs.1, 97, 708 Nr.10, 711 ZPO. • Die Revision wurde zugelassen, da klärungsbedürftig ist, inwieweit § 14 Abs.1 S.1,4 RVG mit der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG und der Rechtsprechung des BGH harmoniert. Die Berufung des Klägers ist teilweise erfolgreich. Die Beklagten wurden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.330,54 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,68 € nebst Zinsen zu zahlen; insoweit ist der Kläger obsiegend. Die weitergehende Berufung des Klägers auf Erstattung einer höheren 1,5-Gebühr wurde zurückgewiesen, weil das Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für eine überdurchschnittlich umfangreiche oder schwierige anwaltliche Tätigkeit enthielt. Die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit ist getroffen; die Revision wurde zugelassen, um das Verhältnis von § 14 RVG zu Nr. 2300 VV RVG zu klären.