Urteil
20 C 11278/13
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGD:2014:0107.20C11278.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 569,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beklagte übersandte dem Kläger, der ein Dachdeckerunternehmen betreibt, im November des Jahres 2012 ein Vertragsformular über eine Eintragung der Unternehmensdaten des Klägers bei einer "Gewerbeauskunfts-Zentrale“. Das Formular sieht eine zweijährige Vertragsbindung bei einer jährlichen Vergütung von 569,06 € vor. Der Kläger unterzeichnete das Formular am 11.12.2012 und sendete es an die Beklagte zurück. Wegen der Einzelheiten auf das auf den 11.12.2012 datierte Formular (Bl. 8 R d.A.) Bezug genommen. Unter dem 27.12.2012 übersendete die Beklagte dem Kläger eine Rechnung in Höhe von 569,06 €, die der Kläger am 16.01.2013 ausglich. Mit anwaltlichen Schreiben vom 14.02.2013 erklärte der Kläger die Anfechtung seiner auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung und forderte die Rückzahlung des bereits geleisteten Betrages zzgl. der angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 € unter Fristsetzung bis zum 27.02.2013. Eine Zahlung erfolgte nicht. 3 Der Kläger beantragt, 4 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 569,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2013 zu zahlen; 5 die Beklagte zu verurteilen an ihn weitere 130,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 zu zahlen. 6 Die Beklagte, 7 hat sich nicht zur Sache eingelassen. 8 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 9 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 10 Die Klage ist bis auf einen Teil der Zinsforderung begründet. 11 I. 12 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 569,06 €. 13 1. 14 Zur Entscheidung des Rechtsstreits kann dahinstehen, ob zwischen den Parteien durch die Rücksendung des streitgegenständlichen Formulars (zunächst) ein Vertrag zustande gekommen ist. Jedenfalls hat der Kläger seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung wirksam gemäß §§ 143 Abs. 1, 142 Abs. 1, 123 Abs. 1 BGB mit Schreiben vom 14.02.2013 (Bl. 10 d.A.) angefochten, so dass ein etwaiger Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist. 15 2. 16 Das dem Kläger übersandte Angebot ist in einer Form gestaltet, die objektiv und subjektiv die Annahme einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte rechtfertigt. 17 Das Anfechtungsrecht setzt voraus, dass der Anfechtende sich bei Abgabe seiner Willenserklärung auf Grund einer der Gegenseite zurechenbaren Täuschungshandlung über einen vertragswesentlichen Umstand geirrt hat und der Irrtum seine Entschließung - hier zum Vertragsschluss - zumindest beeinflusst hat. Es bedarf weder einer Bereicherungsabsicht des Täuschenden noch eine Schädigung des Vermögens des Getäuschten (Palandt, BGB, 71. Aufl., § 123, Rn. 2). Als mögliche Täuschungshandlung kommt indes nicht nur das Vorspiegeln falscher oder das Entstellen oder Verschweigen bestehender Tatsachen trotz Aufklärungspflicht in Betracht. Als Handlungsvariante der arglistigen Täuschung kommt darüber hinaus auch jedes andere Verhalten in Betracht, sofern es geeignet ist, beim Gegenüber einen Irrtum hervorzurufen und den Entschluss zur Abgabe der gewünschten Willenserklärung zu beeinflussen. So reicht es aus, wenn der Handelnde sich darüber bewusst ist, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelakte geeignet ist, den anderen in die Irre zu führen. Er muss insoweit zumindest mit der Möglichkeit rechnen, der Gegner würde bei Kenntnis aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht oder nicht mit dem erhofften Inhalt abgeben (vgl. BGH, VersR 1985, 156) wobei ein bedingter Vorsatz beim Täuschungswillen für die Annahme eines "arglistigen" Verhaltens ausreicht (vgl. BGH , NJW-RR 1998, 904). 18 Es ist für die Berechtigung zur Anfechtung nicht entscheidend, ob der Empfänger dabei die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder hinsichtlich des "Überlesens" gewisser Vertragsinformationen selbst fahrlässig gehandelt hat (LG Köln, Urteil v. 26.09.2007, 9 S 139/07, Tz. 6 – zitiert nach Juris; BGH, NJW 1989, 287). Die Bestimmung des § 123 BGB verfolgt ersichtlich das Ziel, ein auf Arglist und Täuschung beruhendes Geschäftsgebaren die Rechtswirkung nehmen zu können. Das Anfechtungsrecht nach § 123 Abs. 1 BGB ist nicht ausgeschlossen ist, wenn der dem Irrtum Unterlegene die wahre Sachlage aus Fahrlässigkeit nicht kannte (BGH, NJW-RR 2005, 1082) 19 Andererseits kann ein besonders hohes Maß an Unaufmerksamkeit auf der einen Seite im Rahmen der Gesamtabwägung dazu führen, dass der anderen Seite ein arglistiges Täuschungsverhalten nicht mehr nachgewiesen werden kann. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage sind die Umstände des Einzelfalls. Eine rein schematische Bewertung verbietet sich. Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebots mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über dessen tatsächlichen Inhalt hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH, NJW 2001, 2187). Die jeweilige Täuschung muss mithin planmäßig eingesetzt worden und nicht bloß Folge, sondern Zweck des Handelns sein (BGH, NJW 2001, 2187, NJW-RR 2005, 1082). So kommt es bei einer lediglich irreführenden Darstellung vor allem darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder entstellt aufbereitet worden sind. Dabei kann die Täuschung außer durch bewusst unwahre Behauptungen auch konkludent durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung aufzufassen ist, erfolgen. Davon ist auszugehen, wenn der Täter zwar die Unwahrheit nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten mit erklärt. Diese Voraussetzungen werden durch die von der Beklagten versandten Angebotsschreiben erfüllt. 20 Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 14.02.2012, 20 U 100/11 an. Nach dem sachlichen Gehalt ist das streitgegenständliche Formular eine private Werbung der Beklagten, sich gegen Entgelt erstmals in ihr Internet-Branchenverzeichnis eintragen zu lassen. Es enthält in der Gestalt eines teilweise bereits mit den Daten des Adressaten ausgefüllten Formulars ein Angebot der Beklagten, das der jeweilige Adressat durch Ausfüllen und Rücksenden annehmen kann. Dieser Gehalt, der sich bei aufmerksamer Lektüre von Vorder- und Rückseite des Papiers durchaus erschließt, wird dadurch verschleiert, dass nicht, wie der Verkehr es bei Werbung erwartet, der Gegenstand der angebotenen Erzeugnisses und sein Preis sowie der privatwirtschaftliche Anbieter werblich, ja reklamehaft herausgestellt werden und im Anschluss daran eine Bestellmöglichkeit für das angepriesene Produkt geboten wird, sondern dass sich die mageren Angaben zur privatwirtschaftlichen Natur des Anbieters, der angebotenen Leistung und zu ihrem Preis erst kleingedruckt auf der Vorderseite und in den "AGB" der Rückseite finden. Beherrscht wird das Schreiben durch die Überschrift der Vorderseite mit dem auf amtliche Tätigkeit hindeutenden Namen "Gewerbeauskunft-Zeantrale.de" und der ebenso klingenden Erläuterung "Erfassung gewerblicher Einträge". Diese Begriffe rufen nicht die Vorstellung des Betriebs eines von vielen privaten Internet-Branchenverzeichnisses hervor. Die Befriedigung des Allgemeininteresses, Informationen über Gewerbebetriebe von einer einzigen Stelle zu erhalten, werden die angesprochenen Verkehrskreisen nach ihren Erfahrungen mit Verzeichnissen wie dem Gewerberegister, Handelsregister oder dem Grundbuch am ehesten von einer öffentlichen Einrichtung erwarten. Wenn es um eine Erstbestellung bei einem privaten Anbieter geht, gibt es im Übrigen nichts zu "erfassen". Unabhängig in diesem Zusammenhang ist, dass die Beklagte offenbar nach der vorgenannten Entscheidung des OLG Düsseldorf, die Überschrift um den Zusatz „.de“ ergänzt hat. Dieser Zusatz nimmt der Bezeichnung Gewerbeauskunft-Zentrale nicht die behördliche Anmutung, zumal auch Behörden über eine Internetpräsenz verfügen können. 21 Die Zuordnung eines Vorgangs zu einer "Abteilung: Eintragung/Registrierung", wie sie rechts oben im Formular vorgenommen wird, ist ihrerseits eher bei Verwaltungen zu erwarten. 22 Des Weiteren liegt bei privater Werbung um eine Erstbestellung auch nicht die links oben im Formular durch Unterstreichung hervorgehobene Aufforderung nahe, "fehlende oder fehlerhafte Daten" zu "ergänzen oder zu korrigieren". In privater Werbung um Aufträge ist man erst recht nicht auf ein Insistieren gefasst, wie es sich im beanstandeten Formular links unten findet, durch ein Kästchen und größere Schrift hervorgehoben: " Die Daten … nochmals auf ihre Richtigkeit kontrollieren – Bitte mit Ihrer Unterschrift bestätigen -". Die Worte "bei Annahme des Angebots" mögen überlesen werden. 23 Die linke Spalte enthält eine Aufforderung zu einer zwingenden Ergänzung „muss durch Sie ergänzt werden“. Dies bekräftigt beim Leser die Auffassung, dass an ihn mit hoheitlicher Autorität herangetreten wird, denn ein privater Anbieter wird dem potentiellen Kunden keine Anordnungen machen, sondern seine Leistung in den Mittelpunkt seiner Anpreisung setzen. Mit dem vorliegenden Formular verfolgt die Beklagte das Gegenteil. Sie hebt unter Nutzung behördlicher Begrifflichkeiten und Gestaltung die Erlangung der Daten des Empfängers in der Vordergrund, während die angebotene Leistung optisch zurückhaltend und versteckt aufgeführt wird, ohne auf besondere Vorteile der Leistung hinzuweisen, wie dies bei einem werbenden Angebot die Regel und zu erwarten ist. 24 Die die linke Spalte abschließende Angabe "Rückantwort gebührenfrei per Fax bis …" ist mit dem Hinweis auf die Gebührenfreiheit eines Faxes und der Fristsetzung für die Aufnahme in eine Internetverzeichnis sinnlos, verwendet mit den Wörtern "Gebühren" und "Fristsetzung" aber wiederum Begriffe aus dem Bereich der Verwaltung. 25 Das zu zahlende Entgelt findet sich nur an versteckter Stelle unter der Rubrik „Leistungsdarstellung/Eintragungsdarstellung/Basiseintrag“. Die Überschrift lässt jedenfalls nicht unmittelbar vermuten, dass dort etwaige Vergütungshöhen genannt werden. Die Vergütung wird auch nicht mit „€“ oder “EURO“ sondern vorangestellt mit „Eur“ benannt. Auch dies führt dazu, dass das menschliche Auge bei flüchtiger Lektüre die bekannten Währungsbezeichnungen übersieht. 26 Daneben finden sich die „Leistungsübersicht/Eintragungsdarstellung“ erst im Anschluss an den mit den abschließenden Worten „Mit freundlichen Grüßen…“ vorstehenden Absatz mit dem der Empfänger nochmals zur Prüfung und Vervollständigung unter Fristsetzung angemahnt wird. 27 Darüber hinaus findet sich in der oberer rechte Ecke ein Strichcode, der die behördliche Anmutung abrundet. 28 Zwar ist zwar davon auszugehen, dass bei sorgfältiger Lektüre des Formulars der eigentliche Inhalt nebst Entgeltlichkeit offenbar wird und dem Kläger durchaus Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann. Dies ist nach den obigen Ausführungen jedoch nur dann erheblich, wenn ein besonders hohes Maß an Unaufmerksamkeit auf der einen Seite im Rahmen der Gesamtabwägung vorliegt. Dies ist unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, die den eigentlichen Gehalt des Formulars verschleiern, nicht ansatzweise festzustellen. 29 2 30 3. 31 Das Gericht ist auch überzeugt, dass die Beklagte dem Kläger das streitgegenständliche Formular in dem Bewusstsein zugesandt hat, dass dieses sich in der geschehenen Weise zur Irreführung und Beeinflussung eignet, also diesbezüglich in Täuschungsabsicht gehandelt hat. Diese zum subjektiven Bereich menschlichen Handelns gehörenden Umstände sind regelmäßig dem unmittelbaren Beweis nicht zugänglich, auf sie muss vielmehr in aller Regel aus den jeweiligen objektiv feststellbaren Umständen, hier also Inhalt und Aufmachung des Schreibens geschlossen werden (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2005, 1082). Nach Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus den obigen Ausführungen hinreichend deutlich, dass es die Beklagte planmäßig darauf anlegt, Einkünfte daraus zu erzielen, indem sie bei dem jeweiligen Empfänger des Schreibens den Eindruck erwecken will, es handele sich um eine verpflichtende Ergänzung zur Eintragung in ein behördliches Register. Die Erstellung und Versendung erfolgt absichtlich und planmäßig im Rahmen eines Gesamtkonzeptes, welches gezielt darauf angelegt ist, mit den an sich inhaltlich wahren, aber zur Erregung eines Irrtums geeigneten Schreiben unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens bei den Adressaten Missverständnis und Irrtum hervorzurufen und sie zur Zahlung zu veranlassen. Aus der vorstehend geschilderten Gestaltung der Schreiben wird deutlich, dass die Beklagte gerade eine vermeintlich noch zulässige Fassung der Schreiben wählte, um trotz des angestrebten Irrtums auf Seiten des jeweiligen Empfängers in juristisch möglichst wenig angreifbarer Weise einen Vertragsschluss und eine Zahlung zu erreichen. Der isoliert wahre Inhalt der Schreiben diente unter diesen Umständen lediglich als "Fassade", um die von vornherein in unlauterer Absicht angestrebte Zahlung nach außen hin als vertraglich geschuldet und damit als rechtmäßig erscheinen lassen zu können. 32 4. 33 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem gerichtsbekannten Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31.07.2013, 23 S 316/12. Insoweit mag es zwar entsprechend den Ausführungen des Landgerichts sein, dass zunächst ein Vertrag zustande gekommen ist, weil bei sorgfältiger Lektüre der Inhalt des Formulars erfassbar ist und insoweit ein Erklärungsbewusstsein des Empfängers nicht verneint werden kann. Dies besagt jedoch noch nichts zur Frage der Anfechtbarkeit wegen arglister Täuschung (die im beim Landgericht zugrunde liegenden Fall überhaupt nicht erklärt wurde). 34 Das Landgericht geht trotz fehlender Anfechtungserklärung lediglich „beiläufig“ noch auf das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes wegen arglister Täuschung ein und verneint diesen mit der Begründung, bei sorgfältiger Lektüre des Formulars komme hinreichend zum Ausdruck, dass ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages vorliegt. Die Kammer verweist hierzu auf die Ausführungen zum Vertragsschluss (also zum Vorliegen des Erklärungsbewusstseins). 35 Das Gericht kann sich dieser Argumentation nicht anschließen, weil sie unzulässig die Prüfungsebenen „Vertragsschluss“ und „Anfechtung“ gleichsetzt. 36 Bei der Frage des Vertragsschlusses ging es in der vorgenannten Entscheidung darum, ob ein Erklärungsbewusstsein vorliegt. Dies wird bejaht, weil der Empfänger fahrlässig nicht den Angebotscharakter erkannt habe. 37 Bei der Prüfung, ob eine arglistige Täuschung vorliegt, kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nach den Ausführungen unter Ziffer I. 2. nicht darauf an ob der Empfänger die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder hinsichtlich des "Überlesens" gewisser Vertragsinformationen selbst fahrlässig gehandelt hat (BGH, NJW 2001, 2187; BGH, NJW 1989, 287). Erst ein besonders hohes Maß an Unaufmerksamkeit auf der einen Seite – die vorliegend nicht festgestellt werden kann - im Rahmen der Gesamtabwägung kann dazu führen, dass der anderen Seite ein arglistiges Täuschungsverhalten nicht mehr nachgewiesen werden kann. Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebots mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über dessen tatsächlichen Inhalt hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH, NJW 2001, 2187). 38 Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers trotz Setzung einer Frist zur Anspruchserwiderung von 2 Wochen und eines Hinweises, dass nach Ablauf dieser Frist auch ein Endurteil ergehen kann, nicht entgegen getreten. Insoweit gilt der tatsächliche Vortrag des Klägers als zugestanden. 39 5. 40 Der Zinssatz ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist nach Erklärung der Anfechtung mit Schreiben vom 14.02.2013 aufgefordert worden, den gezahlten Betrag bis zum 27.02.2013 zurückzuzahlen, so dass sie sich ab dem 28.02.2013 in Verzug befindet. Der Kläger kann nur eine Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, weil es sich beim streitgegenständlichen bereicherungsrechtlichen Rückerstattungsanspruch nicht um einen Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handelt. 41 II. 42 Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 249 BGB einen Anspruch auf Zahlung außergerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 130,50 €. 43 Die durch die Anfechtung der auf den Vertrag gerichteten Willenserklärung angefallenen Rechtsanwaltskosten sind als notwendige Rechtsverfolgungskosten erstattungsfähig. Der Berechnung zugrunde zu legen ist ein Streitwert von 1.138,12 €. Insoweit sollte die Anfechtung die vertragliche Bindung über zwei Vertragsjahre zu jeweils 569,06 € beseitigen. Die Gebühren berechnen sich demnach wie folgt: 44 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV = 110,50 € 45 Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 RVG-VV = 20,00 € 46 Gesamt = 130,50 € 47 Der Zinssatz ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte ist nach Erklärung der Anfechtung mit Schreiben vom 14.02.2013 aufgefordert worden, die durch die Anfechtung angefallenen Rechtsanwaltsgebühren bis zum 27.02.2013 zurückzuzahlen, so dass sie sich ab dem 28.02.2013 in Verzug befindet. Der Kläger kann nur eine Verzinsung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, weil es sich beim streitgegenständlichen Erstattungsanspruch nicht um einen Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB handelt. 48 III. 49 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 50 IV. 51 Angesichts der abweichenden Auffassung des Landgerichts in der Entscheidung vom 31.07.2013, 23 S 316/12, zur Frage des Bestehens eines Anfechtungsrechtes in der vorliegenden Konstellation, erachtet das Gericht die Zulassung der Berufung als angezeigt. 52 V. 53 Der Streitwert für den Rechtsstreit wird festgesetzt auf 569,06 €. 54 R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g : 55 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 56 a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 57 b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 58 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 59 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. 60 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 61 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.