Urteil
9 S 139/07
LG KOELN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vertrag kann wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs.1 i.V.m. § 142 BGB wirksam angefochten werden, wenn die Gesamtgestaltung eines Angebots den Eindruck einer offiziellen oder unverbindlichen Mitteilung weckt und so einen Irrtum hervorruft.
• Zur Begründung arglistiger Täuschung können nicht nur falsche Angaben, sondern auch eine geschickte Gestaltung und Verschleierung des wahren Absenders und der Rechtsbindungsfolgen zählen.
• Selbst ohne wirksame Anfechtung scheitert ein Vergütungsanspruch nach § 631 Abs.1 BGB, wenn die zugesagte Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde.
• In besonders klaren Fällen kann ein derartiges Geschäftsgebaren zudem sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig sein.
Entscheidungsgründe
Anfechtung wegen arglistiger Irreführung; fehlende Leistungserbringung verhindert Vergütungsanspruch • Ein Vertrag kann wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs.1 i.V.m. § 142 BGB wirksam angefochten werden, wenn die Gesamtgestaltung eines Angebots den Eindruck einer offiziellen oder unverbindlichen Mitteilung weckt und so einen Irrtum hervorruft. • Zur Begründung arglistiger Täuschung können nicht nur falsche Angaben, sondern auch eine geschickte Gestaltung und Verschleierung des wahren Absenders und der Rechtsbindungsfolgen zählen. • Selbst ohne wirksame Anfechtung scheitert ein Vergütungsanspruch nach § 631 Abs.1 BGB, wenn die zugesagte Leistung nicht vertragsgemäß erbracht wurde. • In besonders klaren Fällen kann ein derartiges Geschäftsgebaren zudem sittenwidrig und nach § 138 BGB nichtig sein. Die Klägerin sandte den Beklagten ein als "Eintragungsangebot" gekennzeichnetes Formular mit Überschrift "Deutsches Gewerbeverzeichnis" und vorformulierten Daten, das bei Rücksendung als Bestellung gelten sollte. Die Beklagten unterzeichneten das Formular nicht bewusst im Wissen um eine mehrjährige, kostenpflichtige Vertragsbindung; sie erhielten später eine Rechnung über 932,64 € (Jahresbetrag). Die Beklagten rügten Irreführung und erklärten mit Schreiben vom 03.06.2005 die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Klägerin behauptete einen Vergütungsanspruch für die erbrachte Leistung der Eintragung. Das Landgericht prüfte, ob eine wirksame Anfechtung vorliegt und ob die Klägerin die versprochene Leistung tatsächlich vertragsgemäß erbracht hat. Ferner erwog das Gericht die Frage der Sittenwidrigkeit des Vertragsabschlusses vor dem Hintergrund früherer strafgerichtlicher Verurteilungen des Geschäftsführers der Klägerin. • Anfechtung: Die Beklagten können sich auf eine wirksame Anfechtung nach § 123 Abs.1, § 142 BGB berufen. Maßgeblich ist, ob beim Vertragsschluss ein durch die Klägerin zurechenbares, arglistiges Verhalten einen Irrtum hervorrief. Die Gesamtschau der Gestaltung, Formulierung und Aufmachung des Angebots erweckte einen amtlichen/unverbindlichen Eindruck und verschleierte Absender sowie Rechtsbindungsfolgen, so dass die Beklagten irrig über die Zahlungsfolgen waren. • Arglistige Täuschung: Arglist kann sich nicht nur aus falschen Angaben, sondern aus planmäßiger Irreführung durch Gestaltung und Wortwahl ergeben. Gewicht erhielten die objektiven Indizien (Großschrift, Betreff, Schlussformel "Ihr Deutsches Gewerbeverzeichnis", vorgezeichnete Auswahlfelder, unklare Preisbezeichnung "Marketingbeitrag mtl. zzgl. MwST: EUR 67,-" kombiniert mit dem Hinweis "Datensätze gelten für ein Jahr" sowie abweichende Mindestlaufzeit von zwei Jahren). Hinzu kam die gerichtsbekannte strafrechtliche Verurteilung des Geschäftsführers wegen ähnlicher Geschäftspraktiken als Indiz für Täuschungswillen der Klägerin. • Fehlende Leistungserbringung: Unabhängig von der Anfechtung besteht kein Anspruch nach § 631 Abs.1 BGB, weil die Klägerin die zugesagte Eintragung in das angegebene "Deutsche Gewerbeverzeichnis" nicht in der versprochenen Weise erbracht hat. Stattdessen erfolgte eine Eintragung auf einer wenig seriös wirkenden Webseite („Gewerbeerfassung.de"), die in Darstellung, Besucherstatistik und Eintragsumfang nicht den vertraglich suggerierten Leistungen entspricht. • Sittenwidrigkeit: Über die Anfechtungsfrage hinaus sprach die Gesamtwürdigung (arglistige Täuschung, Bereicherungsabsicht, bewusste Schädigung) dafür, dass der Vertrag nach § 138 BGB aufgrund sittenwidrigen Verhaltens der Klägerin nichtig sein dürfte. • Kosten und Vollstreckbarkeit: Die Klägerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten hatte Erfolg; die Klage der Klägerin wurde abgewiesen. Die Beklagten konnten den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung nach § 123 Abs.1 BGB anfechten, weil die Gesamtdarstellung des Eintragungsangebots geeignet war, einen Irrtum über den Charakter und die Kostenverpflichtung des Angebots hervorzurufen und weil Indizien für einen Täuschungswillen der Klägerin vorlagen. Selbst ohne Anfechtung war ein Vergütungsanspruch nach § 631 Abs.1 BGB ausgeschlossen, weil die Klägerin die vertraglich versprochene Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht hat. Angesichts der Gesamtumstände kommt zudem eine Sittenwidrigkeit des Vertrags in Betracht, so dass die Forderung jedenfalls nicht durchsetzbar ist. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.