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Urteil

57 C 4661/13

AG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anschlussinhaber kann täterschaftlich für die Verbreitung eines Musikalbums über ein BitTorrent-Filesharingnetzwerk haften, wenn Mitnutzer als Täter nach Beweisaufnahme nicht ernsthaft in Betracht kommen. • Bei privat handelnden Filesharern ist die Lizenzanalogie zurückhaltend anzuwenden; als Vergleichsmaßstab sind marktübliche Einzel-Download-Lizenzen (Einsatzbetrag) heranzuziehen und auf deren Basis eine angemessene Multiplikation sowie Billigkeitsprüfung vorzunehmen. • Abmahnkosten können entfallen, wenn die Abmahnung untauglich ist, etwa weil die Unterlassungsforderung pauschal das gesamte Repertoire umfasst und damit für einen nichtrechtserfahrenen Adressaten unbrauchbar ist.
Entscheidungsgründe
Haftung und lizenzanaloger Schadenersatz bei privatem BitTorrent-Filesharing • Anschlussinhaber kann täterschaftlich für die Verbreitung eines Musikalbums über ein BitTorrent-Filesharingnetzwerk haften, wenn Mitnutzer als Täter nach Beweisaufnahme nicht ernsthaft in Betracht kommen. • Bei privat handelnden Filesharern ist die Lizenzanalogie zurückhaltend anzuwenden; als Vergleichsmaßstab sind marktübliche Einzel-Download-Lizenzen (Einsatzbetrag) heranzuziehen und auf deren Basis eine angemessene Multiplikation sowie Billigkeitsprüfung vorzunehmen. • Abmahnkosten können entfallen, wenn die Abmahnung untauglich ist, etwa weil die Unterlassungsforderung pauschal das gesamte Repertoire umfasst und damit für einen nichtrechtserfahrenen Adressaten unbrauchbar ist. Die Klägerin, Tonträgerherstellerin, machte geltend, vom Internetanschluss des Beklagten sei am 18.06.2009 mittels BitTorrent das Musikalbum „H“ zum Upload angeboten worden. Sie sprach den Beklagten ab und forderte Zahlung von lizenzanalogen Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten. Der Beklagte bestritt die Täterschaft und verwies auf weitere Mitnutzer seines Anschlusses; mehrere dieser Mitnutzer wurden vernommen. Das Gericht nahm umfangreiche Beweisaufnahme vor und prüfte insbesondere, ob die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers erfüllt und ob Dritte als Täter in Betracht kommen. Weiter entschied das Gericht über die angemessene Höhe des Lizenzschadens nach der Lizenzanalogie und die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten. • Haftung dem Grunde nach: Die Klägerin hat bewiesen, dass die Verbreitung des Albums vom Anschluss des Beklagten aus erfolgte; eine inhaltliche Einlassung des Beklagten stellt ein teilweises Anerkenntnis dar. Nachdem die vernommenen Mitnutzer glaubhaft kein Filesharing betrieben haben und eine angezeigte Mitnutzerin nicht erreichbar gemacht wurde, ist die Täterschaft des Anschlussinhabers als erwiesen zu gelten (§§ 427, 441 Abs. 3 ZPO). • Beweislast und Darlegungspflichten: Nach der BGH-Rechtsprechung besteht eine tatsächliche Vermutung der Nutzung durch den Anschlussinhaber; diese kann durch Darlegung von Mitnutzung entkräftet werden. Hat der Anschlussinhaber sekundär vorgetragen, trifft den Kläger die volle Beweislast für die Täterschaft, die hier durch Zeugenaussagen erbracht wurde. • Berechnung des Schadensersatzes (Lizenzanalogie, § 97 Abs. 2 UrhG): Bei privat handelnden Filesharern dürfen nicht ungeprüft marktübliche gewerbliche Pauschallizenzen angesetzt werden. Maßgeblich ist ein angemessener Einsatzbetrag für einen Einzeldownload (hier 0,92 Euro pro Titel), multipliziert mit der wegen der technischen Verbreitungsdauer und Chunkstruktur anzunehmenden Zahl von beeinträchtigten Downloads; anschließend ist ein angemessener Aufschlag zur Berücksichtigung der Eingriffsintensität vorzunehmen und eine Billigkeitsprüfung durchzuführen. • Konkrete Schätzung im Einzelfall: Ausgangspunkt 0,92 Euro pro Titel; bei nur einer festgestellten IP-Adresse ist als Verbreitungszeitraum nicht mehr als ein typischer Tagesnutzungszeitraum anzusetzen (schätzungsweise 3 Stunden), daraus folgte eine berechenbare Zahl von potentiell beeinträchtigten Downloads (Unter Berücksichtigung Inlandsanteil 20% ergibt 11 Kopien), somit 10,12 Euro pro Titel; Verdopplung wegen Eingriffsintensität führt zu 20,24 Euro pro Titel und damit 263,12 Euro für 13 Titel. • Abmahnkosten: Die Abmahnung war hinsichtlich der geforderten Unterlassung unbrauchbar, weil sie eine pauschale Verpflichtung für das gesamte Repertoire enthielt und damit für einen nichtrechtserfahrenen Adressaten nicht geeignet war, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden; daher entfällt der Erstattungsanspruch für Abmahnkosten. • Zinsen und Kostenfestsetzung: Zinsen ab Rechtshängigkeit nach § 291 BGB; Kostenverteilung nach §§ 91, 92 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit wurde angeordnet. Die Klage wurde überwiegend abgewiesen; der Beklagte wurde lediglich zur Zahlung von 263,12 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2013 verurteilt, weil seine Täterschaft für die Verbreitung des Albums über sein BitTorrent-Anschluss als bewiesen angesehen wurde und der lizenzanaloge Schaden unter Berücksichtigung der Besonderheiten privater Filesharer sowie technischer Faktoren ermittelt wurde. Die Abmahnkosten hat die Klägerin nicht erstattet zu bekommen, da die Abmahnung wegen der pauschalen und damit unbrauchbaren Unterlassungsforderung nicht geeignet war, einen Unterlassungsprozess zu vermeiden. Die Gerichtskosten wurden überwiegend der Klägerin auferlegt (93% Klägerin, 7% Beklagter). Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Revision bzw. Berufung ist zulässig, wenn die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen.