Urteil
12 S 34/14
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2016:0316.12S34.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 14.10.2014, Az. 57 C 4661/13, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.05.2013 zu zahlen. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 651,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.05.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 19% und der Beklagte zu 81%. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 1 2 Gründe 3 A. 4 Die Klägerin macht Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche wegen der öffentlichen Zugänglichmachung des aus 13 Musiktiteln bestehenden Musikalbums „H“ der Künstlergruppe „N“ im Wege des Filesharings über den Internetanschluss des Beklagten am 18.06.2009 um 16:07:00 Uhr geltend. 5 Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 08.07.2009, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K3 (Bl. 65 ff. GA) Bezug genommen wird, ab. Hierauf reagierte der Beklagte mit Schreiben vom 21.07.2009, wegen dessen Inhalts auf die Anlage K4 (Bl. 69 GA) Bezug genommen wird. 6 Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe das Musikalbum selbst über seinen Internetanschluss zum Herunterladen zur Verfügung gestellt. 7 Der Beklagte behauptet, auf seinem Computer befinde sich weder eine Filesharing-Software noch das streitgegenständliche Musikalbum. Er habe einer Vielzahl von Freunden und Bekannten die Möglichkeit eingeräumt, während verschiedener Besuche über eigene Computer seinen Internetanschluss zu nutzen. An den konkreten Tag der Verletzungshandlung könne er sich indes nicht erinnern, da dies zu lang her sei. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten mit dieser eine Abrechnung für die Abmahntätigkeit unabhängig vom RVG vereinbart. 8 Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen. Erstmalig nach der durchgeführten Beweisaufnahme hat der Beklagte behauptet, im Zeitpunkt der Verletzungshandlung habe die bereits zuvor unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift benannte Zeugin I1 mit ihm in der Wohnung gelebt und es hätten neben den bereits benannten Personen noch weitere Personen seinen Internetanschluss nutzen können, die er jedoch nicht namentlich benennt. 9 Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 263,12 € nebst Zinsen zu zahlen; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, für die Täterschaft des Beklagten spreche zunächst eine tatsächliche Vermutung, weshalb den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast treffe, im Rahmen derer er Umstände vorzutragen habe, die ernsthaft die Täterschaft eines anderen Anschlussnutzers möglich erscheinen ließen. Der Beklagte sei seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen, indem er detailliert dargelegt habe, dass die namentlich benannten Zeugen für einen zur Installation und Bedienung eines Filesharing-Programms ausreichenden Zeitraum unbeaufsichtigt Zugriff auf seinen Internetanschluss hatten. Nach dieser ausreichenden Darlegung obliege es wiederum der Klägerin, die Täterschaft des Beklagten zu beweisen. Diesen Beweis habe die Klägerin geführt. Die vernommenen Zeugen kämen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als Täter der Rechtsverletzung nicht ernsthaft in Betracht. Soweit Frau I1 nicht vernommen worden sei, ändere dies nichts an dem Ergebnis der Beweisaufnahme, da dem Beklagten insoweit eine fahrlässige Beweisvereitelung zur Last falle. Es habe dem Beklagten oblegen, Frau I1 als Beweismittel erreichbar zu halten. Folge dieser Beweisvereitelung sei, dass die Beweisbehauptung in entsprechender Anwendung der §§ 427, 441 Abs. 3 ZPO als bewiesen zu erachten sei. Auf die weitere Behauptung des Beklagten, Frau I1 habe im Jahr 2009 in seiner Wohnung gelebt, komme es nicht an, da der Beklagte nichts vorgetragen habe, was deren Täterschaft erhöht wahrscheinlich erscheinen lasse. Es mangele trotz Hinweises an näherem Vortrag dazu, auf welche Art und Weise in den beengten Räumlichkeiten eine eigene Internetnutzung durch Frau I1 erfolgt sein soll. Zur Höhe des lizenzanalogen Schadens führt es aus, es sei unzutreffend, bei der Bemessung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie einen privaten Filesharer mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichzusetzen. Der Umstand, dass Lizenzen zum Filesharing auf dem Markt nicht angeboten würden, führe zwar nicht zur Unanwendbarkeit der Berechnung des Schadensersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, dürfe aber auch nicht dazu führen, dass eine ungeeignete Vergleichslizenz herangezogen werde. Die Anwendung der Berechnung des Schadensersatzes nach der Lizenzanalogie habe insoweit mit Zurückhaltung zu erfolgen, als sich die Höhe des Schadensersatzes an der auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahme für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter zu orientieren habe und eine Multiplikation mit der Anzahl der zu erwartenden Downloads vorzunehmen sei. Nachfolgend sei die besondere Eingriffsintensität des Filesharings durch einen Aufschlag zu berücksichtigen und eine Prüfung vorzunehmen, ob das so gefundene Ergebnis auch bei einer Vielzahl von Titeln noch angemessen ist. Unter Zugrundelegung dieser Umstände errechnet das Amtsgericht einen lizenzanalogen Schaden in Höhe von 10,12 € pro Werk, welchen es in Folge der Besonderheiten des Filesharings verdoppelt. Zu den Kosten der Abmahnung führt es aus, diese seien nicht ersatzfähig, da die Abmahnung wegen der Aufforderung zur Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung des gesamten Musikrepertoires der Klägerin unbrauchbar sei. 10 Hiergegen wenden sich die Klägerin mit ihrer Berufung und der Beklagte mit seiner Anschlussberufung, mit welchen beide Parteien ihre erstinstanzlichen Ziele vollumfänglich weiter verfolgen. 11 Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Berufung aus, die von dem Amtsgericht vorgenommene Schadensschätzung sei rechtsfehlerhaft, da es den lizenzanalogen Schaden fehlerhaft verringere und den Anwendungsbereich auf gewerbliche Nutzer beschränke. Für die von dem Amtsgericht bei der Schätzung zu Grunde gelegten Umstände gebe es keine Grundlage. Die Abmahnung genüge den an sie zu stellenden Anforderungen, da sie ihren Primärzweck erfüllt habe. Die zu weite Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung begründe nicht die Unbrauchbarkeit der Abmahnung. Der Gegenstandswert sei mit 50.000,- € zutreffend bemessen. 12 Der Beklagte führt zur Begründung seiner Anschlussberufung aus, er sei seiner sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Das Amtsgericht habe den ursprünglich zur Höhe erlassenen Beweisbeschluss nach dem Schriftsatz des Beklagten, mit welchem er auf seine nicht bewiesene Täterschaft hingewiesen habe, nicht weiter ausgeführt und stattdessen Termin anberaumt. Hiermit habe es zu erkennen gegeben, dass es an seiner zuvor geäußerten Rechtsauffassung zur Täterschaft des Beklagten nicht festhalte, dennoch sei es sodann im Urteil ohne weiteren Hinweis von einer Täterschaft des Beklagten ausgegangen. Im Rahmen der Zeugenvernehmung habe es die Zeugen unzulässiger Weise danach befragt, ob sie die Rechtsverletzung begangen hätten; daher habe es auch die Ergebnisse nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen dürfen. Wegen der Ausforschung liege ein Beweisverwertungsverbot vor. Eine Beweisvereitelung liege nicht vor, zumal die Klägerin Frau I1 nicht als Zeugin benannt habe. Das Amtsgericht habe den Beweis durch die Klägerin mangels Vernehmung der Zeugin I1 auch nicht als geführt ansehen dürfen. 13 Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 14 Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 24.06.2015 durch Vernehmung des Zeugen S1. Der Beklagte hat auf die Vernehmung des benannten Zeugen C in der mündlichen Verhandlung am 24.02.2016 verzichtet. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.02.2016 Bezug genommen. 15 Die Anspruchsbegründung ist dem Beklagten nach vorangegangenem Mahnverfahren am 27.05.2013 zugestellt worden. 16 B. 17 I. 18 Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO. 19 Die Anschlussberufung ist ebenfalls zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, § 524 ZPO. 20 II. 21 Die Berufung hat in der Sache überwiegend Erfolg, wohingegen die Anschlussberufung keinen Erfolg hat. 22 1. 23 Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 2.500,- € Schadensersatz gemäß §§ 97 Abs. 2, 85 Abs. 1, 31 Abs. 3 UrhG zu. 24 a. 25 aa. 26 Das Amtsgericht ist im Ergebnis zu Recht von einer Täterschaft des Beklagten an der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung ausgegangen. 27 Dabei kann dahinstehen, ob das Amtsgericht, wie die Anschlussberufung rügt, zu Unrecht eine Beweisvereitelung durch den Beklagten angenommen hat und ohne Vernehmung der Zeugin I1 nicht zu dem von ihm gefundenen Beweisergebnis hätte gelangen dürfen. 28 Denn der Beklagte ist bereits der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Der Anspruchsteller trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz und Ersatz von Abmahnkosten erfüllt sind, weshalb es grundsätzlich ihm obliegt darzulegen und nachzuweisen, dass der Anspruchsgegner für die behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (BGH GRUR 2016, 191 - Tauschbörse III, GRUR 2014, 657 – Bearshare, jeweils zitiert nach beck-online). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für die Täterschaft des Inhabers des Anschlusses, von welchem die Rechtsverletzung begangen wurde, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH jew. a.a.O.). Den Anschlussinhaber trifft eine sekundäre Darlegungslast (BGH jew. a.a.O.), da die primär beweisbelastete Partei keine nähere Kenntnis der Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung hat (BGH GRUR 2014, 657 - Bearshare). Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen (BGH jew. a.a.O.). Im Rahmen des Zumutbaren ist er darüber hinaus zu Nachforschungen verpflichtet (BGH jew. a.a.O.). Diese sekundäre Darlegungslast führt jedoch nicht zu einer Umkehr der Beweislast (BGH jew. a.a.O.); nach einem der sekundären Darlegungslast entsprechenden Vortrag ist es wieder Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH jew. a.a.O.). 29 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beklagten nicht, da er jedenfalls der ihm obliegenden Nachforschungspflicht nicht nachgekommen ist. Soweit es die vernommenen Zeugen betrifft, hat der Beklagte schon nicht substantiiert vorgetragen, dass diese als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen, da er selbst vorträgt, nicht angeben zu können, wer zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung Zugang zu seinem Internetanschluss hatte. Er beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Behauptung, diese hätten in dem relevanten Zeitraum regelmäßig Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt. Da er indes die Abmahnung bereits ca. drei Wochen nach der Verletzungshandlung erhalten hat, wäre es ihm ohne Weiteres zumutbar gewesen nachzuforschen, welche der von ihm benannten Zeugen im Zeitpunkt der Verletzungshandlung am 18.06.2009 Zugang zu seinem Internetanschluss hatten. Auch soweit es Frau I1 betrifft, ist der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Denn er hat auch nach dem Hinweis des Amtsgerichts zu den konkreten Wohnverhältnissen, welche zumindest Zweifel an der ernsthaften Möglichkeit der (Allein-)Täterschaft der Frau I1 aufkommen lassen konnten, nicht vorgetragen. Ebenso wenig hat er zu der Dauer des Zusammenwohnens vorgetragen oder Stellung dazu genommen, aus welchen Gründen erstmalig nach der durchgeführten Beweisaufnahme dieser Vortrag – entgegen dem ursprünglichen Vortrag, in welchem Frau I1 lediglich als einer der Besucher qualifiziert wurde – erfolgt ist. Die Anschlussberufungsbegründung verhält sich hierzu, trotz des entsprechenden Hinweises im amtsgerichtlichen Urteil, ebenfalls nicht. 30 Da der Beklagte schon der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, verbleibt es bei der zu seinen Lasten streitenden tatsächlichen Vermutung der Täterschaft als Anschlussinhaber. 31 bb. 32 Die Anschlussberufung kann ebenfalls nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Amtsgericht einen Hinweis auf seine vermeintlich geänderte Rechtsauffassung zur Täterschaft des Beklagten unterlassen habe. Unabhängig davon, dass sich allein dem Umstand der Nichtausführung des Beweisbeschlusses und der Terminierung nach dem Schriftsatz des Beklagten vom 23.04.2014 schon nicht entnehmen lässt, dass das Amtsgericht seine Rechtsauffassung geändert hat, hat das Amtsgericht den Parteien mit Hinweis vom 01.05.2014 mitgeteilt, dass es eine Schätzung ohne weitere Beweiserhebung beabsichtige, da es davon ausgehe, dass die Klägerseite sich der Einholung des Gutachtens widersetzen werde. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an, da der Beklagte in seiner Anschlussberufungsbegründung entgegen §§ 524 Abs. 3 S. 2, 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2, 513 ZPO schon nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen das Urteil auf dem unterlassenen Hinweis beruht. 33 cc. 34 Der Beklagte hat das der Klägerin ausschließlich zustehende Recht auf öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Werke gemäß §§ 15 Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 19a UrhG verletzt. 35 Das Amtsgericht hat festgestellt, dass die öffentliche Zugänglichmachung vom Internetanschluss des Beklagten aus erfolgt ist. An diese Feststellung ist die Kammer gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden, konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellung begründen, macht der Beklagte mit seiner Anschlussberufung nicht geltend und sind auch sonst nicht ersichtlich. 36 dd. 37 Den Beklagten trifft auch jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit ein Verschulden. 38 Fahrlässig im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, wer die Rechtsverletzung bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können (Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 97 Rn. 57). Im Urheberrecht werden an die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt strenge Anforderungen gestellt. Danach muss sich, wer einen fremden urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen (Dreier/Schulze a.a.O.). Orientiert an diesem Maßstab hätte der Beklagte erkennen können und müssen, dass die Nutzung eines Filesharing-Systems die Gefahr des Eingriffs in urheberrechtliche Schutzrechte mit sich bringt. Auch die Funktionsweise eines Filesharing-Programms, wonach bei dem Starten des Downloadvorgangs bereits das jeweilige Werk auch anderen Nutzern des Systems zur Verfügung gestellt wird, hätte der Beklagte erkennen können. 39 b. 40 Der Schadensersatzanspruch besteht in der geltend gemachten Höhe von 2.500,- €. 41 Die Kammer vermag sich der durch das Amtsgericht vorgenommenen Schätzung inhaltlich nicht anzuschließen und ist an diese auch nicht gebunden. Im Gegensatz zum Revisionsgericht ist eine durch die Vorinstanz vorgenommene Schätzung durch das Berufungsgericht nicht nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter erhebliches Vorbringen der Parteien unberücksichtigt gelassen, Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. BGH NJW 2014, 3151, zitiert nach beck-online); das Berufungsgericht ist vielmehr an die Schätzung des Vorinstanz in keiner Weise gebunden und kann die eigene Schätzung an die Stelle der erstinstanzlichen Schätzung setzen (vgl. Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2013, § 287 Rn. 35, zitiert nach beck-online). 42 Die Kammer vermag sich der Schätzung durch das Amtsgericht deshalb nicht anzuschließen, weil das Amtsgericht überwiegend von nicht vorgetragenen Tatsachen (z.B. DSL6000-Anschluss, geringer Anteil des deutschsprachigen Raumes, Größe der Dateien, durchschnittlich zu erwartende tägliche Nutzung des Filesharing-Netzwerkes) ausgeht, denen die Klägerin erst im Rahmen der Berufungsbegründung entgegentreten konnte und die diese in Abrede gestellt hat. Der Annahme des Amtsgerichts, es müsse vorliegend von der durchschnittlichen täglichen Nutzungsdauer des Filesharing-Systems ausgegangen werden, die es mit drei Stunden beziffert, kann ebenfalls nicht beigetreten werden. Unabhängig davon, dass das Amtsgericht auch insoweit von nicht vorgetragenen Tatsachen ausgeht, wäre wegen der – hier auf Grund der nicht erschütterten tatsächlichen Vermutung zu Grunde zu legenden – Täterschaft des Beklagten von diesem ohne Weiteres zu verlangen gewesen zur Dauer der Zurverfügungstellung des Werkes konkret vorzutragen (ähnlich OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 20402, zitiert nach beck-online, wo nach Bestreiten weiterer Vortrag von dem Beklagten zum Inhalt der heruntergeladenen Musikstücke gefordert wurde). Mangels entsprechenden Vortrags und damit mangels hinreichender Schätzgrundlagen zur Schätzung der Anzahl der vorgenommenen Downloads schätzt die Kammer den Mindestschaden nicht anhand einer Multiplikation des Preises eines einzelnen Downloads und der Anzahl der Abrufe, sondern nimmt eine pauschale Schätzung vor. 43 Dabei erachtet die Kammer einen lizenzanalogen Schaden in Höhe von 2.500,- € für ein Album, das sich in seiner aktuellen Verwertungsphase befand (Erstveröffentlichungsdatum 13.02.2009, Verletzungshandlung 18.06.2009), für angemessen. Die Kammer hat den lizenzanalogen Schaden für die öffentliche Zugänglichmachung in einem Filesharing-Netzwerk in Anlehnung an die obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O) zuletzt auf 100,- € pro Song geschätzt (Urteil der Kammer v. 19.02.2014, 12 O 684/12). An dieser Rechtsprechung hält die Kammer im Grundsatz fest, allerdings war vorliegend werterhöhend zu berücksichtigen, dass sich das streitgegenständliche Musikalbum in seiner aktuellen Verwertungsphase befand und auch in Deutschland einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht hatte, der insbesondere dadurch zum Ausdruck kommt, dass sich das Album zum Verletzungszeitpunkt auf Platz 18 der deutschen Longplay-Charts befand. Zudem waren im Verletzungszeitpunkt 973.382 Benutzer in dem Filesharing-Netzwerk angemeldet. Vor diesem Hintergrund ist von einer nicht nur unerheblichen Anzahl von Zugriffen auszugehen, die erhöhend zu berücksichtigen war. 44 Eine Kontrollmöglichkeit dieser Schätzung bietet darüber hinaus der von der Klägerin vorgelegte Lizenzvertrag mit einem Automobilhersteller aus dem Jahre 2009. Hier wurde durch die F für einen weniger populären Song gegen Zahlung eines Pauschalbetrags von 5.000,- € das Recht eingeräumt, den Song für bis zu 7.000 Downloads unentgeltlich öffentlich zugänglich zu machen. Dies entspricht einem Wert von ca. 0,71 € pro Download. Unter Zugrundelegung eines solches Wertes wäre der hier geschätzte Betrag von 2.500,- € bei einer Downloadanzahl von ca. 271 (13 Songs à 0,71 € = 9,23; 2.500 € / 9,23 € = 270,8559) erreicht, die nicht überzogen erscheint. So geht das OLG Düsseldorf (a.a.O.) von einer Downloadzahl von 200 aus, das OLG Köln (BeckRS 2014, 12305, zitiert nach beck-online) von 400 Downloads. Die Schätzung des OLG Köln mit 400 Downloadvorgängen wurde durch den BGH ausdrücklich gebilligt (BGH 2016, 176 – Tauschbörse I, zitiert nach beck-online). 45 2. 46 Der Klägerin steht gegen den Beklagten darüber hinaus ein Anspruch auf Zahlung von 651,80 € wegen der Kosten der Abmahnung gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG a.F. zu. 47 a. 48 Auf Grund der feststehenden Rechtsverletzung durch den Beklagten war die Abmahnung erforderlich. 49 b. 50 Die Abmahnung war auch wirksam. Eine Unwirksamkeit der Abmahnung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umfang der geforderten Unterlassung, die sich auf sämtliches geschütztes Musikrepertoire der Klägerin bezog und damit zu weit gefasst war. 51 Die Abmahnung muss erkennen lassen, welches Verhalten des Schuldners der Abmahnende als rechtsverletzend ansieht. Die Verletzungshandlung muss dabei so konkret angegeben werden, dass der Schuldner erkennen kann, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorgeworfen wird. In der Abmahnung sind deshalb der Sachverhalt und der daraus abgeleitete Vorwurf eines rechtswidrigen Verhaltens so genau anzugeben, dass der Abgemahnte den Vorwurf tatsächlich und rechtlich überprüfen und die gebotenen Folgerungen daraus ziehen kann (BGH GRUR 2016, 176 – Tauschbörse I, BGH GRUR 2016, 184, Tauschbörse II, zitiert nach beck-online). Die Abmahnung enthielt den Hinweis auf die Inhaberschaft der Klägerin an den ausschließlichen Verwertungsrechten sowie die Angabe des Zeitpunkts der Rechtsverletzung, des betroffenen Musikalbums und des genutzten Filesharing-Systems und genügte damit den an die Abmahnung zu stellenden Anforderungen. Denn dem Beklagten war es auf dieser Basis möglich, eine Überprüfung des Vorwurfes vorzunehmen; er konnte auf dieser Grundlage den Zeitpunkt der Rechtsverletzung, als auch überprüfen, ob das streitgegenständliche Album sowie die entsprechende Filesharing-Software sich auf seinem Computer befanden. 52 Die zu weitgehend vorformulierte Unterlassungserklärung kann eine Unwirksamkeit der Abmahnung nicht begründen. Formulierungen in der Unterlassungserklärung können die Berechtigung einer Abmahnung nicht in Frage stellen, weil der Abmahnende schon nicht verpflichtet ist, überhaupt eine solche Erklärung vorzuformulieren (BGH GRUR 2016, 184 –Tauschbörse II). 53 c. 54 Der Anspruch besteht in Höhe von 651,80 €. 55 Die Berechnung hat auf Grundlage des RVG zu erfolgen. Der Beklagte hat mit seinem Einwand, zwischen den Prozessbevollmächtigten und der Klägerin bestünden Sonderkonditionen mit Blick auf die vorzunehmenden Abmahnungen, keinen Erfolg, da er diese Behauptung nicht zu beweisen vermocht hat. Die insoweit vor der Kammer durchgeführte Beweisaufnahme hat eine solche Abrede nicht ergeben. Der Zeuge S1 hat vielmehr angegeben, es erfolge eine Abrechnung nach dem RVG, Sondervereinbarungen bestünden nicht. Die Aussage ist auch mit Blick auf die von dem Beklagten vorgetragenen Umstände zum Kostenrisiko der Klägerin glaubhaft. Denn der Zeuge S1 hat hierzu glaubhaft bekundet, dass eine Vereinbarung nach dem RVG erfolge, bei Zustandekommen eines Vergleiches jedoch gegebenenfalls „nachverhandelt“ werde, ohne dass seitens der Prozessbevollmächtigten hiermit ein Verzicht auf Rechtsanwaltsvergütung verbunden sei. Darüber hinaus werde die Vergütung nach dem RVG in den Fällen, in denen im Falle gerichtlicher Entscheidung das Gericht einen niedrigeren Gegenstandswert ansetze, entsprechend gekürzt, da die ursprünglich eingeforderte Vergütung in diesen Fällen nicht dem Gesetz entspreche und daher unter Zugrundlegung des zutreffenden Gegenstandswertes angepasst werde. 56 Allerdings besteht ein Anspruch nur in Höhe von 651,80 €, da der mit 50.000,- € angesetzte Gegenstandswert übersetzt ist. Zugrundezulegen ist vielmehr ein Gegenstandswert von 10.000,- € für das gesamte Musikalbum. 57 Maßgeblich für den Gegenstandswert ist das Interesse der Klägerin an der Unterlassung der Rechtsverletzung. In diesem Zusammenhang ist bei Unterlassungsansprüchen im Rahmen von Filesharing zu berücksichtigen, dass das objektive Interesse der Klägerin daran, dass gerade der Beklagte die öffentliche Zugänglichmachung unterlässt, eher gering zu bemessen ist, da allein das Ausscheiden eines einzelnen Teilnehmers das Funktionieren der Tauschbörse kaum beeinträchtigt (OLG Düsseldorf, B. v. 17.12.2015, 20 W 66/15). Das Fehlen seines Tatbeitrages kann schon durch eine geringfügige Vergrößerung der bei den verbleibenden Teilnehmern herunterzuladenden Dateifragmente kompensiert werden, sein Ausscheiden stellt folglich lediglich einen Mosaikstein im Bemühen des Verletzten dar, die illegale Verbreitung des Werkes zu unterbinden (OLG Düsseldorf a.a.O.). Dieses Ziel hat die Klägerin erst erreicht, wenn alle das Werk zum „Tausch“ anbietenden Teilnehmer erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen wurden, weshalb das Interesse an der Erlangung einer Regelung im Verhältnis allein zum Verletzer eher gering zu bemessen ist (OLG Düsseldorf a.a.O.). Eine Berücksichtigung des Interesses der Klägerin an der Verhinderung der Verbreitung des Werkes insgesamt kann hingegen in die Gegenstandswertbemessung nicht einfließen, da maßgeblich das Verhältnis der Parteien zueinander ist, eine Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen ist dem Zivilrecht hingegen fremd (OLG Düsseldorf a.a.O.). 58 Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 10.000,- € errechnte sich die Gebührenforderung für die Abmahnung wie folgt: 59 1,3 Geschäftsgebühr nach KV Nr. 2300 VV RVG a.F. 631,80 € 60 Zzgl. Auslagenpauschale gemäß KV Nr. 7002 VV RVG a.F. 20,00 € 61 Gesamtsumme 651,80 € 62 III. 63 Die Zinsansprüche folgen aus §§ 291, 288 BGB ab dem 28.05.2013, § 187 Abs. 1 BGB analog. Rechtshängigkeit ist erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung an den Beklagten eingetreten; die Rückwirkungsfiktion des § 696 Abs. 3 ZPO ist nicht eingetreten, da die Sache erst zwei Monate nach Widerspruch und damit nicht „alsbald“ an das Streitgericht abgegeben wurde. 64 IV. 65 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 Nr. 1, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. 66 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). 67 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.879,80 € festgesetzt. 68