Urteil
57 C 7592/14
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unzureichendem Vortrag des Anschlussinhabers obliegt diesem die sekundäre Darlegungslast, sonst ist er als Täter des Filesharings zu behandeln.
• Schadenersatz nach §97 Abs.2 UrhG bemisst sich nach Lizenzanalogie; bei nur einer zugeordneten IP-Adresse wird die Weiterverbreitung auf die eigene Downloadzeit beschränkt und der ermittelte Lizenzbetrag wegen Eingriffsschwere verdoppelt.
• Teile eines Schadenersatzanspruchs können verjährt sein; ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung für den konkret geltend gemachten Betrag.
• Kosten einer berechtigten Abmahnung sind nach §97a UrhG erstattungsfähig; der Streitwert des Unterlassungsanspruchs gegenüber Privatpersonen ist zurückhaltend zu bemessen.
• Ein Bereicherungsanspruch nach §§812,852 BGB scheidet beim privaten Filesharer regelmäßig über die Lizenzgebühr hinaus aus, weil keine darüber hinausgehende Vermögensmehrung vorliegt.
Entscheidungsgründe
Haftung des Anschlussinhabers bei Filesharing, Lizenzanalogie und teilweise Verjährung • Bei unzureichendem Vortrag des Anschlussinhabers obliegt diesem die sekundäre Darlegungslast, sonst ist er als Täter des Filesharings zu behandeln. • Schadenersatz nach §97 Abs.2 UrhG bemisst sich nach Lizenzanalogie; bei nur einer zugeordneten IP-Adresse wird die Weiterverbreitung auf die eigene Downloadzeit beschränkt und der ermittelte Lizenzbetrag wegen Eingriffsschwere verdoppelt. • Teile eines Schadenersatzanspruchs können verjährt sein; ein Mahnbescheid hemmt die Verjährung für den konkret geltend gemachten Betrag. • Kosten einer berechtigten Abmahnung sind nach §97a UrhG erstattungsfähig; der Streitwert des Unterlassungsanspruchs gegenüber Privatpersonen ist zurückhaltend zu bemessen. • Ein Bereicherungsanspruch nach §§812,852 BGB scheidet beim privaten Filesharer regelmäßig über die Lizenzgebühr hinaus aus, weil keine darüber hinausgehende Vermögensmehrung vorliegt. Die Klägerin ist Inhaberin umfassender Nutzungsrechte an einem Film und machte Verletzungen durch öffentliche Zugänglichmachung via Bittorrent über die IP des Beklagten vom 02.07.2010 geltend. Sie mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2010 ab und beantragte im Mahnverfahren Schadenersatz und Abmahnkosten. Im streitigen Verfahren verlangte die Klägerin Abmahnkosten und lizenzanalogen Schadenersatz in höherer Höhe; der Beklagte wies die Klage zurück. Der Beklagte gab an, in familiärer Gemeinschaft mit Ehefrau und minderjährigem Sohn zu leben und bestritt eine Täterschaft. Das Gericht prüfte, ob der Beklagte seine sekundäre Darlegungslast erfüllt habe und ermittelte den lizenzanalogen Schadenersatz sowie die Erstattungsfähigkeit der Abmahnkosten; Teile der Forderung galten zwischenzeitlich als verjährt. • Anschlussinhaberregelung und sekundäre Darlegungslast: Nach der Rechtsprechung des BGH besteht eine tatsächliche Vermutung der Alleinnutzung; diese kann der Anschlussinhaber durch Vortrag über Mitnutzer entkräften. Danach trifft ihn eine sekundäre Darlegungslast, darzulegen, dass Mitnutzer ernsthaft als Täter in Betracht kommen; dazu gehört im Rahmen des Zumutbaren eine Recherchepflicht. • Vortrag des Beklagten: Die tatsächliche Vermutung war durch Vortrag über familiäre Haushaltsgemeinschaft teilweise widerlegt, nicht jedoch die sekundäre Darlegungslast, weil die Angaben zu Ehefrau und Kind keine ernsthafte Möglichkeit ihrer Täterschaft eröffneten. Ergänzender Vortrag war verspätet und wurde zurückgewiesen (§§296 Abs.2,282 Abs.2 ZPO). • Bemessung des Schadenersatzes nach Lizenzanalogie (§97 Abs.2 UrhG): Das Gericht nahm an, dass bei einer einzigen zugeordneten IP-Verbindung die Beteiligung Dritter auf die Dauer des eigenen Downloads beschränkt ist; daraus ergab sich ein Multiplikationsfaktor für mögliche Downloads durch Dritte. Die Lizenzgebühr wurde schätzungsweise mit 20% des Verkaufspreises angesetzt und der Betrag wegen Eingriffsschwere verdoppelt. • Konkretrechnung: Bei einem Verkaufspreis von 12,99 EUR ergab sich eine angenommene Einzellizenz von 2,60 EUR; rechnerisch waren 17 mögliche Teilbeteiligungen Dritter zu berücksichtigen, daraus folgte ein lizenzanaloger Gesamtbetrag, von dem 42,20 EUR nicht verjährt waren. • Verjährung: Die regelmäßige Verjährungsfrist (§§195,199 BGB) führte zur Verjährung des überwiegenden Teils der geltend gemachten Forderung mit Ablauf 2013; der Mahnbescheid vom 17.12.2013 hemmte die Verjährung nur für den konkret bezeichneten Teil in Höhe von 42,20 EUR. • Bereicherungsrechtliche Betrachtung (§§812,852 BGB): Eine darüber hinausgehende Bereicherung des privaten Filesharers durch die Weiterverbreitung wurde verneint, weil beim privaten Filesharer keine zusätzliche echte Vermögensmehrung über die ersparten Aufwendungen für eine Privatkopie hinaus vorliegt. • Abmahnkosten (§97a UrhG): Der Streitwert für den Unterlassungsanspruch wurde zurückhaltend bemessen (fünffacher Schadenersatz nach Lizenzanalogie), daraus folgte ein Streitwert der Abmahnung von 442 EUR und nach RVG Abmahnkosten in Höhe von 70,20 EUR; diese sind erstattungsfähig und nicht verjährt. • Zins- und Kostenentscheidung: Zinsen wurden ab dem Eingang der Akte beim Streitgericht berechnet (§§187,288,291 BGB) und die Kostenverteilung erfolgte nach §§91,92 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage wurde im Wesentlichen nur teilweise stattgegeben: Der Beklagte hat an die Klägerin 112,40 EUR zu zahlen (42,20 EUR Schadenersatz sowie 70,20 EUR Abmahnkosten) zuzüglich Zinsen ab 13.06.2014, weil er seiner sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen ist und der nicht verjährte Teil des lizenzanalogen Anspruchs sowie ersatzfähige Abmahnkosten festgestellt wurden. Weitergehende Schadenersatzansprüche wurden als verjährt abgewiesen. Eine darüber hinausgehende Bereicherung des Beklagten wurde verneint, sodass ein Herausgabeanspruch nach §§812,852 BGB lediglich in Höhe der Einzellizenz zu bejahen gewesen wäre, diese jedoch hinter dem nicht verjährten Urheberrechtsanspruch zurücktrat. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 87% und der Beklagte zu 13%; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.