Beschluss
252 F 45/17
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2018:0309.252F45.17.00
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Tenor
Die Anerkennung der am 02.09.2016 vom Amtsgericht Dasuya, Indien, erfolgten Adoptionsentscheidung, Zivilklagenummer ###/##-#-####, CIS-Nr. ###/####, wird abgelehnt.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben.
Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000 EUR.
Entscheidungsgründe
Die Anerkennung der am 02.09.2016 vom Amtsgericht Dasuya, Indien, erfolgten Adoptionsentscheidung, Zivilklagenummer ###/##-#-####, CIS-Nr. ###/####, wird abgelehnt. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erhoben. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000 EUR. G r ü n d e I. Der Annehmende zu 1) betreibt die Anerkennung bzw. Wirksamkeitsfeststellung einer indischen Adoption des am 18.04.2005 geborenen Anzunehmenden vom 02.09.2016. Seine Ehefrau hat sich als Annehmende zu 2) dem Antrag angeschlossen. Am 02.09.2016 hatte das Amtsgericht von Dasuya, Indien, festgestellt, dass ein Adoptionsvertrag vom 11.02.2016 zwischen dem Antragsteller und seiner Frau sowie den leiblichen Eltern des Anzunehmenden gemäß hinduistischem Recht eine rechtgültige Adoptionsurkunde sei. Nach der Adoptionsurkunde vom 11.02.2016 erfolgte die Adoption, da die Annehmenden zu 1) und 2) keine männlichen Nachfahren hatten und eine Hoffnung auf männliche Nachkommenschaft nicht bestand. Nach der erst im Nachhinein erstellten Urkunde wurden alle Bedingungen, die im hinduistischen Gesetz zu Adoption und Unterhalt von 1956 festgeschrieben sind, eingehalten, ohne dass eine nähere Darlegung erfolgte. Weder der Entscheidung vom 02.09.2016, noch der Urkunde vom 11.02.2016 ist eine Prüfung des Kindeswohls zu entnehmen. Der Annehmende zu 1) ist seit spätestens dem Jahr 2007 in der Bundesrepublik amtlich gemeldet. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Die Annehmende zu 2) ist indische Staatsangehörige und im Januar 2017 zum Annehmenden zu 1) nach Deutschland gezogen. Der Anzunehmende ist indischer Staatsangehöriger und ebenfalls im Januar 2017 zum Annehmenden z 1) nach Deutschland verzogen. Er hat bis zur Übergabe an die Annehmenden zu 1) und 2) im Jahr 2016 bei und mit seinen leiblichen Eltern gewohnt. Die Bundeszentralstelle für Auslandsadoption hat unter dem 02.08.2017 und 17.11.2017 Stellung genommen. Die Annehmenden zu 1) und 2) und der Anzunehmende wurden angehört. Dem Anzunehmenden wurde ein Verfahrensbeistand bestellt. II. Die Anerkennung der Adoption kann nicht ausgesprochen werden. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von den Annehmenden vorgelegten Urkunden ausreichen und ob die vorgelegten Urkunden anzuerkennen sind. Soweit diesbezüglich Bedenken bestehen, weil die Bundesrepublik Deutschland gegen den Beitritt Indiens zum Haager Übereinkommen zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 05.10.1961 Einspruch eingelegt hat, so dass das Einkommen zwischen den Staaten Deutschland und Indien keine Wirkung entfaltet (vgl. Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 02.08.2017, Ziffer 3a), kommt es hierauf nicht an, denn die Adoption ist schon aus nachfolgenden Gründen nicht anzuerkennen. 2. Das Familiengericht stellt nach § 2 Abs. 1 AdWikG stellt auf Antrag fest, ob die Annahme als Kind im Sinne des § 1 AdWirkG anzuerkennen oder wirksam ist und ob das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme erloschen ist. a) Die Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption setzt innerhalb des Anwendungsbereiches des Haagener Übereinkommens vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ; BGBl. II. 201, Seite 1034) die Einhaltung der dortigen Vorschriften voraus. Für die verfahrensgegenständliche Adoption findet das Übereinkommen vom 29.05.1993 Anwendung. Die Republik Indien hat das Übereinkommen gezeichnet und ratifiziert und es ist insoweit am 01.10.2003 in Kraft getreten. Die Anerkennung einer unter Anwendung des HAÜ fallenden ausländischen Adoptionsentscheidung im Sinne von § 1 AdWirkG kann auf Antrag gemäß § 2 Abs. 1 AdWirkG grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß Art. 23 HAÜ und Art. 24 HAÜ gegeben sind, wobei im Anerkennungsverfahren lediglich eine verfahrensrechtliche Prüfung zu erfolgen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.Mai 2012, I-25 Wx 61/11, Rn. 17, juris). Eine unter Verstoß gegen die in dem Übereinkommen bestimmten, von jedem Vertragsstaat einzuhaltenden Verfahrensregelungen und ohne Vornahme der hierin vorgeschriebenen und die Besonderheiten einer internationalen Adoption mit Verbringung des Kindes aus seinem Heimatstaat beachtenden Kindeswohlprüfung ergangene ausländische Adoptionsentscheidung kann gemäß Art. 23 HAÜ und Art. 24 HAÜ grundsätzlich keine Anerkennung finden (OLG Düsseldorf, aaO). Die Anerkennungsvoraussetzungen sind nicht erfüllt, denn es fehlt schon an der nach Art 23 Abs. 1 HAÜ erforderlichen Bescheinigung der zuständigen indischen Behörden, dass die Adoption gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens zustande gekommen ist. b) Die Anerkennung ist überdies nach §§ 108 f. FamFG ausgeschlossen. Es kann dabei offen bleiben, ob die Anerkennungsregeln nach §§ 108, 109 FamFG überhaupt anwendbar sind, wenn im Anwendungsbereich des HAÜ die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorliegen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2017, II-11 UF 179/16, Rn. 13, juris; OLG München, Beschluss vom 03. Mai 2011, 31 Wx 46/10, Rn. 16, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2012, II-1 UF 82/11, Rn. 9, juris). aa) Die Anerkennung ist nämlich nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ausgeschlossen, wenn sie zu einem Ergebnis führen würde, welches mit wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, unvereinbar ist. Vorliegend kann dabei dahingestellt bleiben, ob bei der Bestimmung der Grundsätze auf nationales, mithin deutsches Recht, namentlich den ordre public nach Art. 6 EGBGB, abzustellen ist (so etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2012, II-1 UF 82/11, Rn. 10 f., juris), oder ob der großzügigere anerkennungsrechtliche ordre public international entscheidend ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2017, II-11 UF 179/16, Rn. 14, juris). Ein Verstoß liegt auf jeden Fall dann vor, wenn die Anerkennung mit allgemein und international geltenden Grundrechten unvereinbar wäre. Bei der Prüfung sind auch die von der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgten Menschenrechte zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014, XII ZB 463/13, Rn. 40, juris). Das Kindeswohl als bei der Adoptionsentscheidung vorrangig betroffenes und zu berücksichtigendes Recht ist sowohl nach nationalen Regeln, als auch nach Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention und Art. 24 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta bei allen das Kind betreffenden Maßnahmen vorrangig zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014, XII ZB 463/13, Rn. 41, juris). bb) Die anzuerkennende Entscheidung genügt dem nicht. Denn die Anerkennung würde zu einem Ergebnis führen, welches mit wesentlichen Grundsätzen deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, unvereinbar ist. (1) Die Entscheidung vom 02.09.2016 ist nicht anzuerkennen. Es ist schon fraglich, ob mit der Entscheidung überhaupt eine Adoptionsentscheidung erfolgte. Dagegen spricht schon der Wortlaut. Gemäß der von den Annehmenden vorgelegten Übersetzung wird mit dem Ausspruch vom 02.09.2016 festgestellt, dass die Adoptionsurkunde vom 11.02.2016 gemäß hinduistischem Recht eine rechtsgültige Adoptionsurkunde und der damit verbundene Status der Kläger als Adoptiveltern […] bestätigt wird. Es erfolgt mithin kein eigener Adoptionsausspruch, es wird lediglich die Feststellung getroffen, dass der unter dem 11.02.2016 erfolgte Ausspruch hinduistischem Recht entspricht. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Selbst wenn man nämlich von einer Adoptionsentscheidung ausgehen würde, weil mit der Entscheidung eine gerichtliche Bestätigung einer - vertraglichen - Adoptionsverfügung erfolgte, erfolgt in der Entscheidung jedenfalls keine am Kindeswohl orientierte Prüfung. Die Kindeswohlprüfung muss die Fragen nach einem Adoptionsbedürfnis, nach der Elterneignung der Annehmenden und nach dem Bestehen oder dem erwarteten Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung umfassen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2012, II-1 UF 82/11, Rn. 11., juris). Wenn - wie hier - der künftige Aufenthalt des Kindes im Ausland liegen soll, setzt eine hinreichende Prüfung außerdem voraus, dass dem Adoptionsgericht dieser Umstand bewusst ist, damit es unter Berücksichtigung dessen das Adoptionsbedürfnis und die Elterneignung sachgerecht prüfen kann (OLG Düsseldorf, aaO). Der Entscheidung ist nicht zu entnehmen, dass die Interessen des Kindes Berücksichtigung fanden. Das Kind wurde weder angehört, noch wurden seine Interessen durch eine Dritte Person vertreten oder sonst wie im Verfahren eingebracht. Als Motivation der Adoption nach hinduistischem Recht wird in der Urkunde gar dargelegt, dass die Annehmenden die leiblichen Eltern des Anzunehmenden um Aufnahme des Anzunehmenden baten, da sie kein eigenes männliches Kind hätten. Diese Motivation wird ebenfalls deutlich in der Urkunde vom 11.02.2016 zum Ausdruck (Bl. 69ff. GA, dort Seite 2) gebracht. Kindesinteressen oder das Kindeswohl sind hiervon nicht betroffen. Diese Gründe stellen gar einen einen dem Kindeswohl zuwider laufende Interessenlage dar, da das Kind zum reinen Statusobjekt wird. Weiter verhält sich die Entscheidung vom 02.09.2016 nicht nachvollziehbar zu dem Auslandsbezug im Adoptionsverfahren, obwohl dieser dem Gericht bekannt war, denn es legt selber nieder, dass die Annehmenden ihren Wohnsitz in Deutschland hätten. Zu entnehmen ist der Entscheidung lediglich, dass die Entscheidung herbeigeführt wurde, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden . Welche Motivation in rechtlicher Hinsicht sich hinter dem Anliegen verbarg, ist nicht ersichtlich. Sie mag darin liegen, dass das Verbringen von Kindern ins Ausland ohne Gerichtsbeschluss nach indischem Recht strafbar ist (siehe Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Indien, Seite 50, m.w.N.) und die Annehmenden mit dem Anzunehmenden nach Deutschland ausreisen wollten. (2) Auch die Adoption vom 11.02.2016 kann nicht anerkannt werden. Die Anerkennung der Adoption scheitert daran, dass es sich um eine registrierte Vertragsadoption handelt, die keine Entscheidung im Sinne der §§ 108 f. FamFG darstellt, und dass aus der Sicht des vom deutschen Kollisionsrecht (Art. 22, Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) berufenen deutschen Sachrechts eine Vertragsadoption unwirksam ist. Deutsches Sachrecht ist anwendbar, da die Annehmenden ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland haben und dies bei Vornahme der Adoption auch schon beabsichtigten. Der Annehmende wohnte schon viele Jahre in Deutschland und hat letztendlich auch seine Frau als Annehmende zu 2) und den Anzunehmenden nach Deutschland geholt. Schon die Entscheidung vom 02.09.2016 führt aus, dass die Annehmenden in Deutschland ihren Wohnsitz hätten. Zentraler Anknüpfungspunkt für die verfahrensgegenständliche kollisionsrechtliche Konstellation ist der in Indien geltende, dem modernen angelsächsischen Verständnis angenäherte Domizilbegriff. Dieser Begriff bezeichnet den Ort, an welchem eine Person sich dauerhaft niederzulassen beabsichtigt. Hier kommt vor allem der gewöhnliche Aufenthalt in Betracht, mithin die physische Anwesenheit von gewisser Dauer mit der Absicht, den Lebensmittelpunkt dort zu haben. Entscheidend ist dabei, wohin auf lange Sicht die engsten Bezüge bestehen. Das Domizil Minderjähriger richtet sich dabei grundsätzlich nach dem der Eltern, bei einer Adoption nach dem der Adoptiveltern - wobei insoweit auf indisches Recht abzustellen ist (vgl. zu all dem Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Indien, Seite 39ff.; ebenso OLG München, Beschluss vom 03. Mai 2011, 31 Wx 46/10, Rn. 17, juris). Im Übrigen ist der Adoption vom 11.02.2016 die Anerkennung zu versagen, denn auch sie lässt keine am individuellen Kindeswohl erfolgte Prüfung erkennen. Auf obige Ausführungen ist zu verweisen. (3) Die Mängel der Kindeswohlprüfung sind nicht im vorliegenden Verfahren zu beheben. Es ist nicht Sinn des Anerkennungsverfahrens, das Adoptionsverfahren zu ersetzen. Könnte die vom indischen Gericht unzureichend durchgeführte Kindeswohlprüfung im Anerkennungsverfahren nachgeholt werden, würde das Anerkennungsverfahren einer Wiederholungsadoption gleichkommen, die nur in einem gesonderten Verfahren durchgeführt werden kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Juli 2012, II-1 UF 82/11, Rn. 13, juris; so wohl auch OLG Hamm, Beschluss vom 21. März 2017, II-11 UF 179/16, Rn. 20f., juris). Überdies ist fraglich, ob die Kindeswohlprüfung im verfahrensgegenständlichen Fall überhaupt dazu führen kann, dass der Adoption die Anerkennung zu erteilen wäre. Der Anzunehmende hat den größten Teil seines Lebens in Indien bei seinen leiblichen Eltern verbracht, so dass eine Bindung an seine Familie und seiner Herkunft noch bestehen dürfte, zumal er erst seit ungefähr einem Jahr in Deutschland wohnt. Insoweit kann auch nicht das Kindeswohl mit dem Kindeswillen gleichgesetzt werden. Der Kindeswillen erscheint vorliegend auch wesentlich durch materielle Erwägungen geprägt. Letztendlich aber kommt es hierauf nach obigen Ausführungen im gegenständlichen Verfahren nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Der Verfahrenswert bestimmt sich nach § 42 Abs. 2 FamGKG und entspricht billigem Ermessen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.