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Beschluss

11 UF 179/16

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0321.11UF179.16.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 29.08.2016 (20 F 26/14) wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 29.08.2016 (20 F 26/14) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I.) Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung der Anerkennung einer in der Türkei ausgesprochenen Adoption ihres damals minderjährigen Neffen. Die am ##.##.1974 geborene Antragstellerin ist türkische Staatsangehörige und lebt seit dem Jahr 1990 in Deutschland. Dort wohnte sie lange Zeit mit ihrer Zwillingsschwester zusammen. Sie ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Sie hat mehrere Geschwister, darunter einen Bruder, der mit seiner Ehefrau drei Kinder hat: eine Tochter, einen behinderten Sohn und den am ##.##.1997 geborenen Sohn A. Die drei Kinder, der Bruder und die Schwägerin der Antragstellerin sowie eine weitere Schwester der Antragstellerin, Z, lebten und leben in einem sogenannten Wohnturm auf verschiedenen Etagen. Dabei kümmerten sich Bruder und Schwägerin in ihrer Wohneinheit vorwiegend um den behinderten Sohn, während ihr jüngerer Sohn A in einer Wohneinheit darunter vorwiegend von seiner Tante Z betreut wurde. Die Antragstellerin besuchte ihre Familie etwa dreimal jährlich jeweils für zwei bis drei Wochen und lebte in der Wohneinheit mit ihrer Schwester Z und dem Neffen A. Sie unterhielt auch telefonisch oder über das Internet Kontakt zu ihnen und unterstützte ihren Neffen finanziell und ideell. Im Januar 2013 beantragte die Antragstellerin bei dem für den Wohnsitz des damals noch 15-jährigen Neffen den Ausspruch der Adoption. Seine Eltern waren hiermit einverstanden. Das örtliche Jugendamt wurde angehört, die Antragstellerin war nach ihrem Vortrag bei der mündlichen Verhandlung anwesend und wurde ebenso befragt wie ihr Neffe. Sie erklärte, dass ihr Neffe nach der Adoption zu ihr nach Deutschland übersiedeln soll. Mit Urteil vom 12.02.2013 stimmte das türkische Gericht der Adoption zu. U.a. führte es zur Begründung aus, die Antragstellerin habe in der in der Klageschrift angegeben, dass sie A seit seiner frühen Kindheit versorgt und groß gezogen habe. Dies hätten A und seine Eltern bestätigt. Die türkische Entscheidung ist rechtskräftig. Zu keiner Zeit während des gerichtlichen Verfahrens wurde eine deutsche Fachstelle beteiligt. Die Antragstellerin hat beantragt, die in der Türkei ausgesprochene Adoption anzuerkennen und ihre Wirkung festzustellen. Das Amtsgericht hat die Antragstellerin zweimal und A einmal angehört. Es hat das Bundesamt für Justiz beteiligt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat es die Anerkennung der türkischen Adoptionsentscheidung versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die türkische Adoptionsentscheidung könne nicht nach Art. 23 des Haager Übereinkommens vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (HAÜ) erfolgen. Das HAÜ sei zwar anwendbar, da sowohl Deutschland als auch die Türkei dem Abkommen beigetreten seien. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß Art. 23 HAÜ eine ausländische Adoption kraft Gesetzes anerkannt werde, lägen jedoch zweifellos nicht vor. Die zentralen Adoptionsbehörden beider Staaten seien nicht eingeschaltet gewesen und hätten dementsprechend keine Ermittlungen angestellt und keine gemeinsame Zustimmung zur Fortsetzung des Adoptionsverfahrens erteilt. Ob in den Fällen, in denen das HAÜ anwendbar ist, die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt seien, gleichwohl eine Ankerkennung nach Maßgabe der §§ 108, 109 FamFG möglich ist, sei in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten. Die Entscheidung dieser Rechtsfrage könne jedoch dahin gestellt bleiben. Denn auch eine Anerkennung nach §§ 108, 109 FamFG i.V.m. § 2 des Gesetzes über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (AdWirkG) komme nicht in Betracht. Gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG sei die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nämlich ausgeschlossen, wenn die Anerkennung zu einem Ergebnis führe, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist. So liege der Fall hier. Denn der bei einer Adoption wesentliche Grundsatz, dass das Kindeswohl zu beachten ist, sei nicht berücksichtigt worden. A habe sich nicht für eine Pflege- und Erziehungszeit in der Obhut der Antragstellerin befunden. Die gelegentlichen Besuche oder die behauptete Fernkommunikation könnten diese Pflege- und Erziehungszeit nicht ersetzen. Ein Eltern-Kind-Verhältnis habe zwischen A und der Antragstellerin nicht entstehen können. Gerade angesichts des Umstands, dass A bereits nahezu 16 Jahre alt gewesen sei und seit seiner Geburt in einem Haus mit seinen Eltern gelebt habe, sei ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen ihm und der Antragstellerin nicht anzunehmen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie macht geltend, sie habe alles getan, was von ihr verlangt worden sei. Das Bundesamt für Justiz verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung. II.) Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG, §§ 58 ff. FamFG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1.) Der Senat ist ohne Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts zu einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren berufen. Seine früher vertretene Ansicht, es handele sich nicht um eine Familiensache (FamRZ 2012, 1231), hat er aufgegeben und sich der überwiegenden gegenteiligen Ansicht angeschlossen. 2.) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Antragstellerin die beantragte Anerkennung versagt. Auch der Senat lässt offen, ob auf die nationalen Anerkennungsregeln nach §§ 108, 109 FamFG zurückgegriffen werden kann, wenn im Anwendungsbereich des HAÜ die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorliegen. Denn auch nach den nationalen Vorschriften scheitert die Anerkennung, weil die Anerkennung der Adoptionsentscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar wäre. 3.) a) Für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist nicht auf den nationalen ordre public nach Art. 6. EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben. Vielmehr ist der großzügigere anerkennungsrechtliche ordre public international entscheidend. Mit diesem ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter – hätte er den Prozess entschieden – aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (BGH FamRZ 2015, 240 m.w.N.). Vorliegend ist ein solcher Widerspruch zu bejahen. b) Die türkische Adoptionsentscheidung hätte nämlich nicht nur nach deutschem Recht, sondern auch nach dem türkischen Recht nicht ergehen dürfen. Nach deutschem Recht wäre die Adoption daran gescheitert, dass entgegen § 1741 BGB nicht die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu erwarten war. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hatte A Zeit seines Lebens – nahezu 16 Jahre - in einem Haus mit seinen Eltern gelebt. Er soll dabei überwiegend von seiner anderen Tante Z betreut und erzogen worden sein. Seine Eltern-Kind-Bindungen sind deshalb entweder zu seinen Eltern oder aber zu der anderen Tante entstanden. Weder die Eltern noch die andere Tante waren verstorben. Dann ist jedoch nicht zu erwarten, dass zur Antragstellerin ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird. Überdies wurde nicht die gemäß § 1744 BGB erforderliche Probezeit eingehalten. Auch die nach türkischem Recht für eine Adoption erforderlichen Voraussetzungen lagen nicht vor. Gemäß Art. 305 türkisches Zivilgesetzbuch (tZGB) darf die Adoption nur ausgesprochen werden, wenn die Adoptionswilligen zuvor ein Jahr lang die elterliche Sorge und Erziehung für das Kind vorgenommen haben. Das türkische Gericht hat sich zur Begründung seiner Entscheidung gerade auch darauf gestützt, dass die Voraussetzungen des Art. 305 tZGB gegeben seien. Tatsächlich traf das jedoch nicht zu. A befand sich nicht für mindestens ein Jahr zur Pflege und Erziehung bei der Antragstellerin. Er hat sie lediglich während ihrer Besuche, die jährlich zwischen insgesamt vier und neun Wochen dauerten, getroffen. Dass das türkische Gericht die einjährige Pflege- und Erziehungszeit bejaht hat, beruhte ausweislich der Entscheidungsgründe darauf, dass sämtliche Beteiligten der Wahrheit zuwider behauptet hatten, die Antragstellerin habe A seit seiner frühesten Kindheit versorgt und groß gezogen. Vorliegend ist deshalb über die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung zu befinden, die sowohl nach den eigenen Rechtsvorschriften des ausländischen Staats als auch nach den deutschen Rechtsvorschriften nicht hätte ergehen dürfen. Eine solche Entscheidung anzuerkennen, steht in Widerspruch zu jedem Gerechtigkeitsempfinden. c) Im Übrigen ergibt sich ein unerträglicher Widerspruch zu den Grundgedanken des deutschen Adoptionsrechts auch daraus, dass die Anerkennung der Adoption dazu führte, dass das die Missachtung des Kindeswohls im Ausgangsverfahren gebilligt würde. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Amtsgerichts verwiesen. 4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 4 Satz 2 AdWirkG, § 84 FamFG.