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Beschluss

513 IK 174/17

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2019:0411.513IK174.17.00
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Tenor

wird der sofortigen Beschwerde des Gläubigers S vom 27.12.2018 gegen den Beschluss vom 11.12.2018 nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidungsgründe
wird der sofortigen Beschwerde des Gläubigers S vom 27.12.2018 gegen den Beschluss vom 11.12.2018 nicht abgeholfen und die Akte dem Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des Schriftsatzes vom 10.01.2019 zunächst geltend macht, dass der Antrag des Schuldners wegen des vorgelegten Null-Plans unzulässig sei, was das Gericht übersehen habe, geht dies fehl. Denn es ist anerkannt, dass grundsätzlich auch Null-Pläne zulässig sind (vgl. BGH v. 10.10.2013, IX ZB 97/12, NZI 2014, 34, 25 Rn. 7; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl. 2019, § 305 Rn.116 mwN), sodass auch bei einem Null- Plan die Ersetzung eines widersprechenden Gläubigers möglich ist (BGH, am angegebenen Ort; Uhlenbruck/Sternal, § 309 Rn. 74). Auch im Rahmen der Beschwerde ist weiterhin nicht ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht worden, dass die Forderung des widersprechenden Gläubigers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Schuldners beruht. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den angegriffenen Ersetzungsbeschluss verwiesen werden. Eine Täuschungshandlung des Schuldners ist weiterhin nicht dargetan worden. Vielmehr ergibt sich aus dem eingereichten Schreiben der Vermögenshaftpflichtversicherung des Schuldners dass diese grundsätzlich die Zahlung eines Betrages i.H.v. 100.000 € zugesagt hat. Dass dem Schuldner zum Zeitpunkt des Vergleichschlusses bekannt war, dass von diesem Betrag ein etwaiger Selbstbehalt einbehalten würde, ist wieder ausreichend dargetan noch glaubhaft gemacht worden, wobei in diesem Zusammenhang nochmals auf den angegriffenen Beschluss und die dort zitierte Rechtsprechung verwiesen. Dem Schuldner oblag es nicht von sich aus auf für den Vergleich ungünstige Umstände ungefragt hinzuweisen. Selbst wenn man dies anders sehen würde, würde dies im Ergebnis keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen. Denn auch im Falle eines vollständigen Obsiegens des Gläubigers im Rahmen des zivilrechtlichen Rechtsstreits wäre dann der behauptete Selbstbehalt des Schuldners von der Versicherung nicht ausgezahlt worden, sodass auf jeden Fall der Betrag i.H.v. 5000 € offen geblieben wäre. Ein auf der vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruhender Schaden i.H.v. 5000 € ergibt sich mithin nicht. Ferner hat der Gläubiger eine wirtschaftliche Schlechterstellung nicht ausreichend dargetan und glaubhaft gemacht. Dies gilt zunächst insoweit, als sich der Gläubiger darauf beruft, dass seine Forderung auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung stammt. Es ist grundsätzlich anerkannt, dass hinsichtlich der Darstellung der Schlechterstellung ein Gläubiger im Wege einer prognostischen Vergleichsberechnungen die Leistungen, die nach dem Plan erhalten würde, den Leistung gegenüberzustellen hat, die er voraussichtlich in einem Verbraucherinsolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensperiode erhalten würde (Sabel in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. 2014, § 109 Rn. 24). Im angegriffenen Beschluss ist insoweit ausgeführt worden, dass es dem Gläubiger obliegt, im Wege einer prognostischen Vergleichsberechnungen die Leistungen, die er nach dem Plan und im Rahmen der Wohlverhaltensperiode sowie in dem darauf noch möglichen Vollstreckungszeitraum erhalten würde die Leistungen gegenüberzustellen sind, die er nach dem Plan erhält. Nichts anderes ergibt sich aus der vom Einwendungsgläubiger zitierten Rn. 31 im angegebenen Kommentar. Denn wenn insoweit der Insolvenzplan keine Befriedigung anbietet, wäre dem gegenüberzustellen, welche Befriedigungsquote der Gläubiger nach Ablauf des Plans im sodann weiterhin vollstreckungsrechtlich zulässigen Zeitraum erhalten würde. Hierzu fehlt es an jeglicher Darstellung. Auch soweit der Einwendungsgläubiger erstmalig im Rahmen der Beschwerde weitere Ausführungen zur behaupteten Schlechterstellung im Plan getätigt hat, sind diese nicht ausreichend. Denn auch insoweit fehlt es an der erforderlichen prognostischen Vergleichsberechnung durch den Gläubiger. Ohne entsprechende Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung ist das Gericht zu weitergehenden Maßnahmen nicht berechtigt. Da eine Schlechterstellung unter Zugrundelegung des vorgebrachten Sachverhalts nicht dargetan worden ist, kommt es nicht weiter darauf an, ob die eigene eidesstattliche Versicherung des Verfahrensbevollmächtigen des Gläubigers ausreichend ist oder der Gläubiger nicht selbst hätte glaubhaft machen müssen, dass er in seiner Person vom Schuldner getäuscht worden sei. Düsseldorf, 11.04.2019 Amtsgericht Q Richter am Amtsgericht