Beschluss
25 T 243/19
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2019:0703.25T243.19.00
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Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2018 - 513 IK 174/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2018 - 513 IK 174/17 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe Der Schuldner hatte bereits mit Schriftsatz vom 30.08.2012 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingebracht, welcher durch Beschluss vom 12. Oktober 2012 als unzulässig abgewiesen worden war (513 IK 211/12). Das Oberlandesgericht Düsseldorf änderte in dem Rechtsstreit der B. (hier: Hauptgläubigerin) gegen den Beklagten (hier: Schuldner) durch Urteil vom 26. August 2009 (I-18 U 232/08) auf die Berufung des Schuldners das am 15. Oktober 2008 verkündete Grundurteil des Landgerichts Düsseldorf (11 O 336/04) teilweise ab und sprach aus, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei, vorbehaltlich eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin. Das Oberlandesgericht stellte eine objektive Amtspflichtverletzung des Schuldners fest und führte aus, dass in einem solchen Fall der in Anspruch Genommene nachzuweisen habe, dass Umstände vorliegen, unter denen die Amtspflichtverletzung nicht schuldhaft wäre. Solche Umstände seien nicht gegeben. Allerdings sei ein Vorsatz des Schuldners nicht festzustellen. Durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. April 2012 (I-18 U 172/11) wurden die Berufung des Schuldners und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2011 (11 O 336/04) und die Widerklage des Schuldners zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in dem Urteil vom 25.04.2012 dargelegt, dass sowohl bei der Klägerin als dem Beklagten von Fahrlässigkeit ausgegangen werde. Hinsichtlich des Schuldners habe der Senat bereits im rechtskräftigen Grundurteil vom 26. August 2009 ausgeführt, dass sich ein Vorsatz nicht habe feststellen lassen. Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren widerklagend festgestellt wissen will, dass er keine vorsätzliche unerlaubte Handlung begangen hat, sei die Klage unzulässig. Es handelte sich der Sache nach um eine negative Feststellungsklage, der das Feststellungsinteresse fehle. Für den Gläubiger einer Forderung sei anerkannt, dass ein Feststellungsinteresse für derartige Klagen bestehe, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte damit zu rechnen sei, dass sich der Schuldner gegen die Einordnung der Forderung als solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung wehrt. Vorliegend fehle es aber zum jetzigen Zeitpunkt an einem Berühmen der Klägerin, dass sie einen Titel aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung erstrebe. Mit Beschluss vom 2. November 2012 stellte das Landgericht Düsseldorf (5 O 12/09) in dem Rechtsstreit des Beteiligten zu 1. gegen den Schuldner fest, dass ein Vergleich folgenden Inhalts zustande gekommen ist: 1. Der Beklagte (hier: Schuldner) zahlt zum Ausgleich sämtlicher Schadensersatzansprüche, die im Zusammenhang mit seiner notariellen Beurkundung vom 27.11.2003 – UR-Nr.: 3868/2003 des Beklagten – stehen, an den Kläger (hier: Beteiligter zu 1.) einen Betrag in Höhe von 100.000,00 €. 2. Damit sind der vorliegende Rechtsstreit erledigt und […] Der Schuldner hat mit Schreiben vom 19.09.2017 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nebst Anlagen sowie den Antrag auf Restschuldbefreiung und den Antrag auf Verfahrenskostenstundung an das Amtsgericht Düsseldorf übermittelt. In der Anlage 2 wurde das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs bescheinigt (Bl. 5 GA). Als Anlage 6 zum Eröffnungsantrag vom 19. Juli 2017 hat der Schuldner ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass 8 Gläubigern Forderungen in Höhe von insgesamt über 8.594.958,78 € zustehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Forderungsverzeichnis vom 19. September 2017 Bezug genommen. Mit der Anlage 7 wird der Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren vorgelegt. Aus der Anlage 7A ist ersichtlich dass es sich um einen Null-Plan handelt. Es waren keinerlei Ratenzahlungen vorgesehen Hauptgläubigerin ist die B. mit einer Forderung über rund 8,2 Mio. Euro. Der Beteiligte zu 1. war als Gläubiger Nr. 7 mit einem Forderungsbetrag von 5.349,33 € aufgeführt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. hatte mit Schreiben vom 18.09.2017 dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt und angekündigt, im Insolvenzverfahren die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Grundlage hierfür seien Feststellungen im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sowie der Umstand, dass nach den bisherigen Erkenntnissen der Schuldner selbst bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs es für richtig befunden habe, über seine tatsächliche Vermögenssituation zu täuschen. Mit Verfügung des Amtsrichters vom 04.12.2017 wurde dem Schuldner mitgeteilt, dass der Eröffnungsantrag vom 19.09.2017 ordnungsgemäß sei. Zunächst solle das Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan durchgeführt werden. Das Amtsgericht Düsseldorf hat durch Beschluss vom 14.12.2017 zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet: Masseverkürzende Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt. Den Gläubigern wurde der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 übermittelt und diese aufgefordert, binnen einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen. Die Mehrheit der Gläubiger stimmte dem vorgelegten Schuldenbereinigungsplan vom 19. September 2017 nicht zu, der Beteiligte zu 1. mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018. Der Beteiligte zu 1. führte aus, dass seiner Ansicht nach die zugrunde liegende Verbindlichkeit auf unerlaubter Handlung beruhe. Der Schuldner habe in kollusivem Zusammenwirken mit dem Geschäftsführer der Firma C. GmbH Erwerbern von Eigentumswohnungen vorgetäuscht, dass Kaufpreise fällig seien, worauf diese gezahlt hätten, die Firma C. GmbH die Geldbeträge vereinnahmt, keine baulichen Aktivitäten entwickelt habe und letztendlich in Insolvenz gegangen sei, wobei die vereinnahmten Beträge sämtlich verschwunden seien. Mit Schriftsatz vom 12. März 2018 übermittelte der Schuldner einen überarbeiteten Schuldenbereinigungsplan, ebenfalls ein Null-Plan. Der Beteiligte zu 1. ist nunmehr als Gläubiger Nr. 5 mit einem Betrag von 5.8211,22 € aufgeführt. Die Gesamtverschuldung wird mit 8.624.287,70 € ausgewiesen. Diesem Schuldenbereinigungsplan widersprachen nur die Beteiligten zu 1. und 2.. Der Amtsrichter hatte in der Verfügung vom 21. März 2018 sämtliche Gläubiger darauf hingewiesen, dass ungeachtet der ersten Stellungnahme ein Schweigen auf den nunmehr übermittelten Schuldenbereinigungsplan als Zustimmung gelte. Der Schuldner hat mit Schriftsatz vom 13. September 2018 die Ersetzung der Einwendungen durch eine Zustimmung beantragt. Der Beteiligte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2018 darauf hingewiesen, dass er durch den Null-Plan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wäre, als er bei Durchführung des Verfahrens stünde. Die Forderung des Beteiligten beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Der Schuldner habe sich zur Zahlung von 100.000,-- € am 24./25.10.2012 verpflichtet, obwohl er am 11.09.2012 vor dem Obergerichtsvollzieher D. (DR II 1026/12) die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Der Schuldner wehrt sich gegen diese Einstufung, da der Beteiligte zu 1. den subjektiven Tatbestand der Haftungsnorm nicht dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 513 IK 174/17 – hat das Amtsgericht Düsseldorf die durch die Einwendungsgläubiger erhobenen Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan in der Fassung vom 12. März 2018 durch eine Zustimmung ersetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1., welche er mit Schriftsatz vom 10. Januar 2019 ausführlich begründet. Der Amtsrichter hat der Beschwerde mit Beschluss vom 11. April 2019 nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die zulässig Beschwerde (§§ 6, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, 567, 569 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg. Nach § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung, wenn dem Schuldenbereinigungsplan mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt haben und die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger beträgt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Dem Schuldenbereinigungsplan haben mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt. Zwar liegt eine ausdrückliche Zustimmung nur des Finanzamtes (= Gläubiger zu 6.) mit Schreiben vom 5. April 2018 vor. Jedoch gilt für die übrigen nicht widersprechenden Gläubiger – und damit mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger – § 307 Abs. 2 Satz 1 InsO, wonach deren Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan als erteilt gilt, wenn binnen der Frist des § 307 Abs. 1 Satz 1 InsO keine Stellungnahme eingeht. Es besteht auch kein Ausschlussgrund gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die Vorlage eines Schuldenbereinigungsplans in Gestalt eines Null-Plans steht der Zustimmungsersetzung nicht per se entgegen. Zwar hatte der Bundesgerichtshof zunächst offen gelassen, ob die Vorlage eines sogenannten Null-Plans oder eines Fast-Nullplans, der nur eine marginale Befriedigungsquote vorsieht, zulässig ist (Bundesgerichtshof Beschluss vom 18. September 2001 - IX ZB 51/00; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Oktober 2004 - IX ZB 472/02). Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2013 (IX ZB 97/12) entgegen einer in Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums vertretenen Auffassung (vgl. OLG Bamberg, NZI 2010, 949, 952; LG Mönchengladbach, ZInsO 2001, 1115 f; LG Lüneburg, ZIP 1999, 372, 373; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl. § 305 Rn. 19; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl. § 309 Rn. 20; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 309 Rn. 20 ff; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 286 Rn. 71 ff mwN) sich der der in Rechtsprechung und Literatur überwiegend vertretenen Auffassung (BayObLG, ZIP 1999, 1926, 1928; ZIP 2000, 320, 321 f; OLG Celle, ZIP 2001, 340, 341 f; OLG Frankfurt, ZInsO 2000, 288 f; OLG Köln, ZIP 1999, 1929, 1931; ZIP 2001, 754 f; OLG Stuttgart, ZVI 2002, 380, 381; LG Baden-Baden, NZI 1999, 234, 237; LG Würzburg, ZIP 1999, 1718, 1719; AG Göttingen, NZI 1999, 124; Grote, ZInsO 1998, 107, 110; Brenner in Pape/Uhländer, InsO, § 305 Rn. 17 ff; FK-InsO/Grote, 7. Aufl. § 309 Rn. 44 f mwN; Graf-Schlicker/Sabel, InsO, 3. Aufl., § 309 Rn. 24 ff; Henning in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, § 309 Rn. 15; Hess, InsO, 2. Aufl., § 309 Rn. 145 ff; K. Schmidt/Stephan, InsO, 18. Aufl., § 309 Rn. 25; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO, § 305 Rn. 57; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 309 Rn. 88; Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl., Kap. 40 Rn. 66 mwN) angeschlossen und einen Null-Plan oder einen Schuldenbereinigungsplan, der aufgrund seiner geringen Befriedigungsquote einem derartigen Plan gleichkommt, für zulässig erachtet. Auch ein solcher kann Gegenstand einer gerichtlichen Zustimmungsersetzung nach § 309 InsO sein. Gründe, die der Zulässigkeit von Null-Plänen entgegenstehen könnten, seien der Insolvenzordnung nicht zu entnehmen. Diese setze keine bestimmte Mindestquote als Ergebnis einer konkursmäßigen Befriedigung voraus. Bestimmte inhaltliche Vorgaben für den vom Schuldner nach § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorzulegenden Schuldenbereinigungsplan enthalte das Gesetz nicht. Die Gläubiger sollen vielmehr privatautonom bestimmen, ob sie mit dessen Inhalt einverstanden seien. Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung werden allein durch § 309 InsO geregelt. Der Gefahr, dass Gläubiger mehrheitlich für den Plan stimmen, denen es nicht um die Befriedigung ihrer eigenen Forderungen, sondern um die Erzwingung einer Restschuldbefreiung zum Nulltarif geht, wird dadurch begegnet, dass die Zustimmung eines Gläubigers, der Tatsachen glaubhaft macht, aus denen sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob eine vom Schuldner angegebene Forderung besteht, nicht nach § 309 Abs. 3 Satz 1 InsO und auch dann nicht ersetzt werden kann, wenn davon abhängt, ob die Kopf- und Summenmehrheit der zustimmenden Gläubiger erreicht wird (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2013, - IX ZB 97/12). Werden solche Zweifel nicht erhoben und glaubhaft gemacht, gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Schuldenbereinigungsplänen aufzustellen. Teilweise wird die Vorlage von Null-Plänen oder Fast-Nullplänen für zulässig, eine Zustimmungsersetzung gemäß § 309 Abs. 1 Satz 1 InsO aber für unzulässig gehalten, weil in diesen Fällen niemals ausgeschlossen werden könne, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners im Verlauf eines Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens verbesserten und der Schuldner schließlich doch eine Befriedigungsquote leisten könne. Aus dem Gesetz sind jedoch entsprechende Einschränkungen nicht zu entnehmen. Das Erfordernis von Besserungs- oder Anpassungsklauseln, die Zahlungen des Schuldners für den Fall vorsehen, dass es während eines bestimmten Zeitraums, der etwa dem eines durchzuführenden Insolvenzverfahrens entspricht, zu einer Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse kommt, ist aus dem Gesetz heraus nicht zu begründen (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Oktober 2013 – IX ZB 97/12). Zwar kann gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO die Zustimmung eines dem Schuldenbereinigungsplan widersprechenden Gläubigers nicht ersetzt werden, wenn der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde. Der Gläubiger einer Forderung, die gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, wird durch einen Schuldenbereinigungsplan, der keine oder eine nur quotale, nicht privilegierten Forderungen entsprechende Befriedigung dieser Forderung vorsieht, regelmäßig wirtschaftlich schlechter gestellt als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens, weil er - anders als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung - seine Forderung im Übrigen verliert (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Mai 2010, - IX ZB 163/09 mwN) Jedoch kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass die Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Insofern ist allein auf die Umstände im Zusammenhang mit dem Abschluss des durch Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 2. November 2012 festgestellten Vergleichs abzustellen. Zwar würde die Kammer grundsätzlich davon ausgehen, dass derjenige, der sich durch einen Vergleich zur Zahlung eines bestimmten Betrages bis zu einem datumsmäßig fixierten Termin verpflichtet, konkludent erklärt, zahlungswillig und zahlungsfähig zu sein. Der Bundesgerichtshof hat in dem von dem Amtsgericht zitierten Urteil vom 4. August 2016 (4 StR 523/15) ausgeführt: Danach ist der Vertragspartner zwar im Allgemeinen nicht ohne weiteres verpflichtet, bei Vertragsschluss unaufgefordert alle für den anderen Teil irgendwie erheblichen Tatsachen zu offenbaren. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung jedoch außer bei bestehenden Vertrauensverhältnissen auch für die Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen, bei denen Treu und Glauben und die Verkehrssitte die Offenbarung der für die Entschließung des anderen Teils wichtigen Umstände gebieten (vgl. RGSt 70, 151, 155 ff.; BGH, Beschluss vom 22. März 1988 – 1 StR 106/88, wistra 1988, 262, 263; Urteile vom 16. November 1993 – 4 StR 648/93, BGHSt 39, 392, 399 und vom 15. Juni 1966 – 4 StR 162/66, GA 1967, 94 mwN; Beschlüsse vom 8. November 2000 – 5 StR 433/00, BGHSt 46, 196, 203 und vom 2. Februar 2010 – 4 StR 345/09, NStZ 2010, 502). Ein solcher Fall kann nach der jüngeren Rechtsprechung etwa auch bei Vorliegen "besonderer Umstände im zwischenmenschlichen Bereich" gegeben sein (BGH, Urteil vom 16. November 1993 aaO S. 401). Aufgrund des dem damaligen Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts würde die Kammer den Schuldner grundsätzlich für verpflichtet erachten, den Beteiligten zu 1. auf seine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit hinzuweisen. Ein Hinweis auf die prekäre finanzielle Situation ist jedoch während der Vergleichsverhandlungen durch die Schreiben des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners erfolgt, so dass es nunmehr dem Beteiligten zu 1. oblegen hätte, ggf. weitere Erklärungen / Sicherheiten in den Vergleich aufzunehmen. Zudem ist die Besonderheit zu beachten, dass die Berufshaftpflichtversicherung des Schuldners involviert war, wie dem Schriftsatz des damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners – Rechtsanwalt E. – vom 2. August 2012 (Bl. 396f GA) an die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. zu entnehmen ist. In diesem wurde ausgeführt, dass die hinter dem Schuldner stehende Berufshaftpflichtversicherung bereit sei, an den Beteiligten zu 1. zur abschließenden Abgeltung sämtlicher Ansprüche einen Betrag in Höhe von 67.000,00 € zu zahlen. Sollte es nicht zum Abschluss eines Vergleichs kommen, der wie das vorliegende Angebot durch die Berufshaftpflichtversicherung seines Mandanten gedeckt ist, stehe für ihre Mandantschaft vor dem Hintergrund der Vermögenslage des Schuldners zu befürchten, dass sie letztlich leer ausgehe. Eine Stellungnahme des Beteiligten zu 1. vom 27. August 2012 leitete Rechtsanwalt E. an die Berufshaftpflichtversicherung weiter. Die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. schlüsselten den dem Beteiligten zu 1. entstandenen Schaden mit Schriftsatz vom 18. September 2012 im Einzelnen auf und unterbreiteten nach weiteren Kontakten dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 Angebote bezüglich der Erledigung sämtlicher Verfahren / Ansprüche von ihnen vertretener Gläubiger. Bezüglich des Beteiligten zu 1. war eine Zahlung von 100.000,-- € vorgesehen. Auf den Vergleichsbetrag in Höhe von 100.000,-- € zahlte die Berufshaftpflichtversicherung des Schuldners am 19.12.2012 einen Betrag in Höhe von 90.000,-- € und am 14.01.2013 einen weiteren in Höhe von 5.000,-- €. Der Beteiligte zu 1. geht davon aus, dass die restlichen 5.000,-- € den Selbstbehalt je Versicherungsfall darstellen. Hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1. um diesen Selbstbehalt gewusst, hätte er den Vergleich so nicht abgeschlossen. Es sei davon auszugehen, dass der Haftpflichtversicherer den Schuldner vor Abschluss des Vergleichs auf den Selbstbehalt hingewiesen habe. Der Schuldner trägt hierzu vor, dass die Berufshaftpflichtversicherung (F. Versicherung AG) die Vergleichssummen in den beiden Parallelverfahren vollumfänglich gezahlt habe und sich in dem Rechtsstreit mit dem Beteiligten zu 1. zur Zahlung von 100.000,-- € als Vergleichsbetrag einverstanden erklärt habe. Dies belegt das Schreiben der F. an Rechtsanwalt E. vom 18. Oktober 2012 (Bl. 465 GA). In diesem Schreiben wird nicht andeutungsweise auf einen Selbstbehalt eingegangen. Es gibt somit keinen konkreten, objektivierbaren Anhaltspunkt, dass dem Schuldner zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bewusst war, dass die F. ggf. lediglich einen um den Selbstbehalt reduzierten Betrag an den Beteiligten zu 1. überweisen würde. Damit sind die Voraussetzungen einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nicht ausreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht. Hinsichtlich der nicht ausreichenden Darlegung und Glaubhaftmachung einer wirtschaftlichen Schlechterstellung im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO wird auf die Ausführungen des Amtsrichters in dem angefochtenen Beschluss und dem Nichtabhilfebeschluss vom 11. April 2019 verwiesen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).