Leitsatz: Antwortet der Empfänger einer Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz nicht vollständig, kann sich hieraus ein Kostenerstattungsanspruch des Rechteinhabers ergeben. In dem Rechtsstreit der S GmbH (vormals V GmbH), vertr.d.d. Gf. D, O-Straße, München, Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X Rechtsanwälte, C-Straße, München, gegen Herrn C, L-Straße, Mülheim an der Ruhr, Beklagten, M, M-Straße, Mülheim a. d. Ruhr, Prozessbevollmächtigter, hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2020 durch den Richter am Amtsgericht N für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens bis zum 28.05.2020 zu tragen hat. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Klägerin Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Parteien stritten ursprünglich um Schadensersatzansprüche aufgrund der illegalen Vervielfältigung sowie des illegalen Angebotes zum Herunterladen des urheberrechtlich geschützten Films „Rush“. Nunmehr streiten die Parteien um die Kostentragung hinsichtlich der in diesem Verfahren angefallenen Kosten. Die Klägerin behauptet von sich, zur umfassenden Geltendmachung aller Rechte im Zusammenhang mit der Verletzung exklusiver Nutzungsrechte an dem vorgenannten Film durch sog. Filesharing ermächtigt zu sein. Die ursprüngliche Klägerin, die V GmbH, ist im Hersteller- bzw. Urhebervermerk ausdrücklich als Rechtsinhaberin ausgewiesen (Anl. K1). Das vorgenannte Medium wurde im Zeitraum vom 11.05.2014 bis zum 14.05.2014 über den Internetanschluss der beklagten Partei mittels verschiedener IP-Adressen Dritten öffentlich zum Download via online-Tauschbörse angeboten. Mit Schreiben vom 10.06.2014 forderte die Klägerin den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, zur Zahlung von Schadensersatz sowie zur Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung auf. Der Beklagte gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, mit der er sich rechtsverbindlich verpflichtete, künftige Rechtsverletzung zu unterlassen. Zahlungsansprüche wurden trotz mehrfacher Aufforderung seitens der Klägerin nicht erfüllt. Angaben zu anderen Nutzern seines Internetanschlusses während des Zeitpunktes der Rechtsverletzung machte der Beklagte nicht. Die klagende Partei ist der Ansicht, die beklagte Partei habe die Kosten des hiesigen Rechtsstreits zu tragen, da diese, was unstreitig ist, erst im Klageverfahren mitgeteilt habe, dass tatsächlich ein Dritter die ursprünglich ihr vorgeworfenen Rechtsverletzungen begangen habe. Denn außergerichtlich habe der Beklagte der Klägerin fehlerhafte Ermittlungen unterstellt und bestritten, dass eine Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss überhaupt erfolgt sei. Der Beklagte habe weder seinen Bruder befragt noch sei er auf die Idee gekommen, der Klägerin mitzuteilen, dass der Bruder zum Zeitpunkt des Verstoßes der Internetanschluss des Beklagten mitgenutzt habe. Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, dass sie zur Rubrumsberichtigung berechtigt sei, da die ursprüngliche Klägerin (V GmbH) aufgrund eines gesellschaftsrechtlichen Wandels entsprechend der zur Akte gereichten Handelsregisterauszüge – was insofern unstreitig ist – wie im jetzigen Rubrum aufgeführt geführt werde. Ursprünglich hat die Klägern beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 1.000 € betragen soll, sowie jeweils 107,50 € als Haupt- bzw. Nebenforderung, jeweils zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.11.2016 zu zahlen. Nachdem am 31.08.2017 antragsgemäß ein Versäumnisurteil mit der Maßgabe ergangen ist, dass der Beklagte zu einer Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 1.500,00 € verurteilt worden ist, und der Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt hat, hat die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Nunmehr beantragt die Klägerin, festzustellen, dass die Beklagte die Kosten des Verfahrens bis zum Zeitpunkt der Zulassung der Klageänderung zu tragen hat. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klageänderung bereits unzulässig sei. Die Beklagte behauptet, dass er zum Zeitpunkt der vorprozessualen Korrespondenz keine Kenntnis davon gehabt habe, dass der ihm zur Last gelegte Verstoß durch seinen Bruder begangen worden sei. Namentlich habe er erst im Laufe des Verfahrens durch das Telefonat seiner Ehefrau mit seinem Bruder in Algerien von dem Sachverhalt hingewiesen. Vorher sei nicht bewusst gewesen, dass sein Bruder zum Zeitpunkt des Rechtsverstoßes bei ihm in Deutschland zu Besuch gewesen sei. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Rubrumsberichtigung ist zulässig, denn die Klägerin hat mittels des mit Schriftsatz vom 11.02.2020 zur Akte gereichten Handelsregisters dargelegt, dass die Klägerin nunmehr wie im Rubrum aufgeführt firmiert. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die seitens der Klägerin vorgenommene Klageänderung zulässig, worauf das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2020 hingewiesen hat. Die in dem Übergang zum Feststellungantrag hinsichtlich der Kostenlast liegende Klageänderung ist zulässig, weil sachdienlich (§ 263 Alt. 2 ZPO), da sie Folgeprozesse über den nunmehr geltend gemachten materiellen Kostenerstattungsanspruch vermeidet. Indem sie zu einem Austausch des Streitgegenstandes und nicht nur zu einer Beschränkung des ursprünglichen Klageantrages ohne Änderung des Klagegrundes führt, liegt darin entgegen der Auffassung der beklagten Partei hingegen keine teilweise Klagerücknahme im Sinne der §§ 264 Nr. 2, 269 ZPO. Anstelle von Schadensersatzansprüchen nach §§ 97, 97a UrhG, macht die klagende Partei nunmehr einzig einen materiellen Kostenerstattungsanspruch wegen treuwidrig unrichtiger bzw. unvollständiger Auskunft geltend, wodurch sich sowohl der Klageantrag als auch der diesem zugrundeliegende Sachvortrag vollständig verändert haben (so auch AG Köln, Urt. vom 25.07.2019, Az.: 148 C 408/18 – zitiert nach juris) Das für eine Feststellungsklage erforderliche sog. Feststellungsinteresse liegt vor. Dies ist stets dann der Fall, wenn einem Recht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht, etwa weil der Prozessgegner dessen Existenz ernstlich bestreitet oder dessen Verjährung unmittelbar bevorsteht (vgl. BeckOK ZPO/ Bacher , 32. Ed. 1.3.2019, ZPO § 256 Rn. 20 f.). So ist es auch hier, nachdem die beklagte Partei jegliche Verpflichtung zur Erstattung der durch den hiesigen Rechtsstreit entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten entschieden von sich gewiesen und der klagenden Partei somit jeglichen Erstattungsanspruch abgesprochen hat (so auch AG Köln, Urt. vom 25.07.2019, Az.: 148 C 408/18 – zitiert nach juris). Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin ist aktivlegitimiert, denn ausweislich der Anl. K1 ist die ursprüngliche Klägerin als Rechtsinhaberin bezüglich des streitgegenständlichen Mediums ausgewiesen. Das Bestreiten der beklagten Partei ist mithin unbeachtlich, denn die Veröffentlichung eines Werkes im Internet stellt ein Vervielfältigungsstück des Werkes im Sinne der §§ 10 Abs. 1 16 Abs. 1 UrhG dar. Hieraus ergibt sich die Vermutung der Urheberschaft der ursprünglichen Klägerin, die nicht hinreichend erschüttert wurde. Der klagenden Partei steht gegen die beklagte Partei ein Kostenerstattungsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 242 BGB zu. Das Amtsgericht Köln führt in seinem Urteil vom 25.07.2019 (Az.: 148 C 408/18) Folgendes aus: „§ 280 Abs. 1 BGB ist vorliegend anwendbar, da die Parteien durch ein Gefälligkeitsverhältnis miteinander verbunden sind. Der Begriff des Schuldverhältnisses und damit des Anwendungsbereichs von § 280 BGB ist weit gefasst und umfasst neben rechtsgeschäftlichen auch gesetzlich begründete Sonderverbindungen, mögen sie ein-, zwei-, gegen- oder mehrseitiger, entgeltlicher oder unentgeltlicher Natur sein (vgl. BeckOK BGB/ Lorenz , 50. Ed. 1.5.2019, BGB § 280 Rn. 2). Eine Sonderverbindung im vorstehend genannten Sinne besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwa auch zwischen Abmahnendem und dem zu Recht abgemahnten Rechtsverletzer, woraus sich beispielsweise Aufklärungspflichten ergeben können (so BGH, NJW 1995, 715 (716) m.w.N. – beck-online). Dies vorausgeschickt übersieht das erkennende Gericht zunächst nicht, dass sich diese im Wettbewerbsrecht entwickelten Grundsätze nicht unreflektiert auf das Urheberrecht übertragen lassen mögen, und zwar vorliegend schon alleine deshalb, weil die beklagte Partei die ihr ursprünglich vorgeworfenen Rechtsverletzungen (inzwischen) unstreitig nicht selbst begangen und für diese auch nicht als Störer einzustehen hat. Ebenso wenig verkennt es, dass in Literatur und Rechtsprechung streitig ist, ob zwischen dem zu Unrecht abgemahnten Anschlussinhaber und dem Abmahnenden eine Sonderrechtsbeziehung besteht (dafür: Röß , NJW 2019, 1983 (1984); i.E. wohl auch BeckOK UrhR/ Reber , 23. Ed. 20.4.2018, UrhG § 97a Rn. 29; dagegen etwa: i.E. Forch , GRUR-Prax 2014, 367 (368 f.); LG Köln, Urteil vom 11.09.2012 – 33 O 353/11 – beck-online). Für die Annahme einer solchen sprechen jedoch die folgenden Erwägungen: Schon ab dem Moment, in dem der Internetanschluss des Abgemahnten – wie hier – unstreitig von einem Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen genutzt wird, stehen sich jener und der Rechtsinhaber nicht länger wie unbeteiligte Dritte gegenüber. Denn damit wird eine im unmittelbaren Einflussbereich des Anschlussinhabers stehende und seiner Sachgewalt unterliegende Einrichtung (sei es dessen Router oder darüber hinaus womöglich auch ihm gehörende internetfähige Endgeräte) in einer Art und Weise verwendet, die zumindest den objektiven Tatbestand einer Straftat im Sinne von § 106 UrhG zulasten des Rechtsinhabers erfüllt. Mahnt dieser nun den Anschlussinhaber ab und reagiert letzterer, indem er nicht lediglich eine Unterlassungserklärung (ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht) abgibt, entsteht zwischen ihnen spätestens in diesem Zeitpunkt ein Gefälligkeitsverhältnis (i. w. S.) mit Rücksichtnahmepflichten nach § 241 Abs. 2 BGB. Ein solches ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der eine z.B. aus Freundschaftlichkeit oder bloßer Hilfsbereitschaft bereit erklärt, etwas zu tun, wozu er kraft Gesetz nicht verpflichtet ist und wofür er auch nicht entlohnt wird, ohne dass zugleich ein Leistungsanspruch des anderen entsteht. Hinzutreten muss der Wille, sich rechtlich zu binden, wobei es allerdings nicht auf den inneren Willen ankommt, sondern darauf, wie sich das Verhalten der Beteiligten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles für einen objektiven Beobachter darstellt. Von Bedeutung sind insbesondere die wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit für den Begünstigten, Art, Grund und Zweck der Gefälligkeit sowie die Interessen der Beteiligten (vgl. zum Ganzen Palandt/ Grüneberg , BGB, 78. Aufl. 2019, Einl v § 241, Rn. 7). Antwortet der zu Unrecht abgemahnte Verbraucher dem Abmahnenden, so geschieht dies freiwillig, denn (jedenfalls derzeit) besteht keine ausdrücklich kodifizierte Auskunftspflicht. Einen Auskunftsanspruch und damit spiegelbildlich eine Auskunftspflicht sieht das Gesetz nur in § 101 Abs. 1 und 2 UrhG vor, die jedoch jeweils ein Handeln gewerblichen Ausmaßes voraussetzen, woran es bei privaten Anschlussinhabern regelmäßig fehlt. Ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Auskunftsanspruch gem. §§ 259, 260, 242 BGB (hierzu s. BeckOK UrhR/ Reber , 24. Ed. 20.4.2018, UrhG § 97 Rn. 134) besteht ebenfalls nur gegenüber dem Rechtsverletzer. Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 101 UrhG einerseits und gewohnheitsrechtlichem Auskunftsanspruch andererseits stellt die Abmahnung daher das einzige Mittel des geschädigten Rechtsinhabers dar, um an diejenigen Informationen zu gelangen, derer er bedarf, um seine Rechte effektiv geltend machen zu können (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 22.03.2018 – I ZR 265/16 – Rn. 19 ff. nach juris – Riptide). Er kann zwar den Anschluss, über den die Rechtsverletzung begangen wurde, und damit den Anschlussinhaber ermitteln. Die Bestimmung des wahren Täters ist ihm jedoch nicht möglich, da diese Kenntnisse von der Nutzung des Anschlusses durch den Inhaber wie auch potentielle Dritte erfordert, die ihm naturgemäß verschlossen sind und die ihm nur der Anschlussinhaber vermitteln kann. Infolgedessen kommt dessen Angaben für den Rechtsinhaber eine evident hohe Bedeutung zu. Umgekehrt liegt die genaue Darstellung der Geschehensabläufe auch im Interesse desjenigen Anschlussinhabers, der die Tat – wie hier – nicht selbst begangen hat, da sie ihm die Gelegenheit zur Abwehr eines Klageverfahrens eröffnet. Indem der Abgemahnte auf die Abmahnung durch Abgabe einer über eine bloße Unterlassungserklärung hinausgehende Antwort reagiert, erkennt er das Auskunftsbedürfnis und -interesse des Rechtsinhabers an und signalisiert zugleich den Willen, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Für die Annahme eines Gefälligkeitsverhältnisses (oder auch anderweitig begründeten Sonderrechtsbeziehung, vgl. Röß , a.a.O, der eine berechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag annimmt) mit daraus resultierenden Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB, deren Verletzung wiederum eine Schadensersatzpflicht auslösen kann, sprechen dabei insbesondere unionsrechtliche Erwägungen. Bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung und Anwendung nationalen Rechts können nämlich die Vorgaben der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: DurchsetzungsRL) wie auch der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.05.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: UrheberrechtsRL) nicht außer Acht bleiben. Gemäß Art. 3 Abs. 1 DurchsetzungsRL müssen u.a. die dem Urheberrechtsinhaber zur Seite gestellten Rechtsbehelfe fair und gerecht sein und dürfen nicht unnötig oder kompliziert sein oder mit unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen einhergehen. Ferner müssen sie verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein (Art. 3 Abs. 2 DurchsetzungsRL). Auch Art. 8 UrheberrechtsRL sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für den Fall der Verletzung geistigen Eigentums angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe zu schaffen haben, die ihrerseits wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Umgekehrt würde jedoch vielmehr der Rechtsinhaber von der Geltendmachung seiner Rechte abgeschreckt, könnte er die zur Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten nicht oder nur auf zeitraubenden und kostenintensiven Umwegen von dem wahren Täter erstattet verlangen. Das wäre jedoch der Fall, lehnte man eine rechtliche Sonderbeziehung im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB zwischen Abmahnendem und zu Unrecht Abgemahnten ab. Der wahre Rechtsverletzer hat zwar die Kosten der diesem gegenüber erfolgten Abmahnung zu erstatten (s. BGH a.a.O., Leitsatz). Die Kosten eines Vorprozesses gegen den zu Unrecht abgemahnten Anschlussinhaber, der die die ihm bekannte Täterschaft eines Dritten nicht offenbart und damit einen Prozess gegen sich selbst provoziert, fällt jedoch nicht in den Schutzbereich der §§ 97, 97a UrhG. Diese sollen den Rechtsinhaber vor der Verletzung seines geistigen Eigentums und der Belastung mit Abmahnkosten bewahren, nicht aber davor, dass ein Dritter in Gestalt des für die Rechtsverletzung nicht verantwortlichen Anschlussinhabers unvollständige, unwahre und/oder zumindest irreführende Angaben macht, die den Rechtsinhaber dazu verleiten, gegen diesen anstelle des Rechtsverletzers gerichtlich vorzugehen. Eine derartige Reaktion erweist sich auch nicht als zu erwartende, durch die ursprüngliche Rechtsverletzung adäquat herausgeforderte Folge der originären Rechtsverletzung, mit der der wahre Täter zu rechnen hätte. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, hätte der dergestalt agierende Anschlussinhaber die Kosten der Rechtsverfolgung aber immer noch im Wege einer kumulativen Kausalität mitverursacht mit der Konsequenz, dass er für diese aufzukommen hat. Ohne seine die Täterschaft des Dritten zumindest verschleiernde Antwort wäre es zu dem ersten Prozess gegen ihn nicht gekommen. Den Rechtsinhaber bei dieser Sachlage auf einen Folgeprozess gegenüber dem Rechtsverletzer zu verweisen, um die Kosten des ersten Prozesses einfordern zu können, stellte zudem eine Art. 3 Abs. 1 DurchsetzungsRL widersprechende unnötige und verzögernde Verkomplizierung dar (s. Röß , a.a.O., 1986). Nach allem ist es daher entgegen der Auffassung der beklagten Partei auch nicht widersprüchlich, wenn sie zwar für die Kosten des hiesigen Rechtsstreits aufzukommen hat, nicht aber für die ihr gegenüber entstandenen Abmahnkosten, da nur letztere allein auf einem Verhalten des wahren Täters beruhen. Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen kann, nachdem die beklagte Partei auf die Abmahnung durch Abgabe einer Erklärung reagiert hat, jedenfalls vorliegend dahinstehen, ob eine generelle Antwort- bzw. Auskunftspflicht des zu Unrecht Abgemahnten besteht (dies bejahend Röß a.a.O., 1985; verneinend Forch , a.a.O., 368). Infolgedessen bedarf es keiner Erörterung, ob eine solche gemäß der Auffassung der beklagten Partei mit ihrem Recht auf Schutz der Privat- bzw. Intimsphäre, ggf. auch zugunsten Dritter, kollidiert, wobei insoweit zu berücksichtigen wäre, dass der Schutz des geistigen Eigentums nicht per se hinter diesen zurückzustehen hätte (so jedenfalls zum Verhältnis des Schutzes von Ehe und Familie einerseits und geistigem Eigentum andererseits EuGH, Urteil vom 18.01.2018 – C-149/17 –, Rn. 51 f. nach juris – Bastei Lübbe sowie BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.02.2019 – 1 BvR 2556/17 –, juris – Loud). Vorprozessual hat die beklagte Partei treuwidrig gegen die ihr obliegende Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB verstoßen. Obschon wie ausgeführt (derzeit) keine explizit kodifizierte Auskunftspflicht des zu Unrecht abgemahnten, nicht gewerblichen handelnden Anschlussinhabers besteht, ist dieser nach Treu und Glauben gleichwohl verpflichtet, den Rechtsinhaber nicht durch unwahre, unvollständige oder doch zumindest irreführende Angaben zu der Führung eines originär aussichtslosen Prozesses zu verleiten. Da die beklagte Partei weder Rechtsverletzer noch Störer ist, war die Klage in ihrer ursprünglichen Form zu keinem Zeitpunkt begründet. Dies konnte die klagende Partei vorprozessual jedoch nicht erkennen. Mit Abmahnung vom 02.03.2015 (Anlage K4-1) hatte diese die beklagte Partei auf die über deren Anschluss begangene Rechtsverletzung wie auch darauf hingewiesen, dass diese, sollte sie nicht selbst Täterin gewesen sein, genau zu der Täterschaft eines Dritten vorzutragen habe (s. dort S. 2 f. = Bl. 46 f. GA). Gleichwohl reagierte die beklagte Partei unter dem 10.03.2015 mit einem bloßem Standardschreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten, welches jegliche Auseinandersetzung mit ihrem konkreten Einzelfall missen lässt. Weder erwähnt sie dort ihre übrigen Familienmitglieder noch den Studienfreund ihres Ehemannes, den Zeugen K., geschweige denn dessen „Geständnis“ ihrem Ehemann gegenüber. Indem sie stattdessen und auf Grundlage der ihr bekannten Angaben des Zeugen K. entgegen besseren Wissens (neben der Höhe des Lizenzschadens) explizit in Frage stellte, dass ihr Anschluss überhaupt zutreffend ermittelt worden sein könnte, ohne für ihre Zweifel konkrete Anhaltspunkte zu nennen, durfte die klagende Partei seinerzeit davon ausgehen, dass die Beklagte Täterin der ihr ursprünglich vorgeworfenen Rechtsverletzung war und eine Klage gegen diese Aussicht auf Erfolg versprach. Dritttäter schieden demnach mit hoher Wahrscheinlichkeit aus. Und das unsubstanziierte Bestreiten der ordnungsgemäßen Anschlussermittlung genügte bereits seinerzeit nicht, um sich erfolgreich gegen eine Klage wegen Filesharings zu verteidigen, hatte der BGH doch schon mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08 –, Rn. 27 nach juris – Sommer unseres Lebens) entschieden, dass ein pauschales Bestreiten des Anschlussinhabers diesbezüglich unerheblich ist.“ Das hiesige Gericht schließt sich diesen überzeugenden Ausführungen an mit der Folge, dass die Klage begründet ist. Indem der Beklagte vorgerichtlich mit der Klägerin korrespondiert hat, ist zwischen den Parteien ein Schuldverhältnis im Sinne des § 280 I BGB entstanden. Dem Beklagten hätte es daher – da er sich dazu entschieden hat, der Klägerin zu antworten – oblegen, vollständig und wahrheitsgemäß zu antworten. Soweit der Beklagte im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass der Beklagte erst im Laufe des Verfahrens durch das Telefonat seiner Ehefrau mit seinem Bruder Kenntnis von dessen Täterschaft erlangt hat, wird verkannt, dass es dem Beklagten jedenfalls oblegen hätte, der Klägerin mitzuteilen, dass nicht nur er und seine Ehefrau zum Tatzeitpunkt Zugang zum Internetanschluss gehabt haben, sondern auch sein Bruder. Dies gilt umso mehr, als dass der Klägerin regelmäßig einzig die Abmahnung des Inhabers des Internetanschlusses zur Verfügung steht, um den Täter zu ermitteln, ist dieser der einzig vorhandene Anknüpfungspunkt. Die Information kann ihm aufgrund der kurzen Zeitabstände zwischen der Rechtsverletzung und der Abmahnung auch nicht entgangen sein. Der Beklagte hat der Klägerin mithin bewusst Informationen vorenthalten. Dass die beklagte Partei diese Pflichtverletzung auch zu vertreten hat, ist gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vermuten, nachdem diese keine relevanten Entschuldigungsgründe vorgebracht hat. Zwar mag es zutreffend sein, dass der Beklagte erst im Laufe des hiesigen Verfahrens von der Täterschaft seines Bruders erfahren hat. Im hätte es jedoch – wie bereits ausgeführt – oblegen, der Klägerin jedenfalls mitzuteilen, dass sein Bruder der Internetanschluss und KG gleichen Zeitpunkt genutzt hat, denn das muss ihm aufgrund des kurzen Zeitfensters zwischen Rechtsverletzung und Abmahnung noch bekannt gewesen sein. Nach allem hat die beklagte Partei den der klagenden Partei infolge ihrer Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu erstatten. Dieser besteht vorliegend in der (potentiellen) Belastung mit den Kosten des hiesigen Rechtsstreits. Hätte die klagende Partei ihre Klage nicht umgestellt, hätte sie diese gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO tragen müssen, weil sie dann vollständig unterlegen wäre, nachdem die beklagte Partei weder Täterin der ihr ursprünglich vorgeworfenen Rechtsverletzung ist, noch für diese als Störerin einzustehen hatte. Hätte der Beklagte dagegen die Täterschaft seines Bruders bereits vorprozessual offenbart, hätte die klagende Partei von der Erhebung einer Klage gegen ihn abgesehen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.107,50 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de . N