OffeneUrteileSuche
Urteil

54 C 483/20

Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGD:2021:0125.54C483.20.00
8mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

In dem Rechtsstreit

1.              der Frau C1, D-Str., Gengenbach,

2.              des Herrn C2, D-Str., Gengenbach,

Kläger,

Prozessbevollmächtigte              zu 1, 2:Rechtsanwälte G, X-Straße, Offenburg,

gegen

die B GmbH, vertr. d. d. Gf. W, E-Straße, Düsseldorf,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte A, W-Straße, Kalkar,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 25.01.2021

durch den Richter C3

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2.) 0,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit 1. der Frau C1, D-Str., Gengenbach, 2. des Herrn C2, D-Str., Gengenbach, Kläger, Prozessbevollmächtigte zu 1, 2:Rechtsanwälte G, X-Straße, Offenburg, gegen die B GmbH, vertr. d. d. Gf. W, E-Straße, Düsseldorf, Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A, W-Straße, Kalkar, hat das Amtsgericht Düsseldorf im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 25.01.2021 durch den Richter C3 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2.) 0,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.01.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO). Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage war nur teilweise begründet. I. Zunächst ist klarzustellen, dass die von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 18.01.21 angestrebte "Rubrumsberichtigung" als Klagerücknahme hinsichtlich der Klägerin zu 1.) umzudeuten war. Die Parteien eines Prozesses sind vom Kläger in der Klageschrift zu bezeichnen. Ist eine Bezeichnung nicht eindeutig, ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählte Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Vorliegend hat die Klägerseite die Formulierung „Eheleute C1 und C2“ gewählt. Hieraus wird deutlich, dass beide Eheleute als Kläger im Verfahren auftreten sollten. Bleibt die Partei nicht dieselbe, liegt keine „Berichtigung“ vor, sondern es wird eine Parteiänderung vorgenommen. Vorliegend hat die Klägerseite mitgeteilt, dass die Klägerin zu 1.) nicht Teil des Rechtsstreits sein solle, da lediglich der Kläger zu 2.) Vertragspartner der Beklagten und damit aktivlegitimiert ist. Dies stellt eine Änderung des ursprünglich bezeichneten Rechtssubjekts und folglich eine Klagerücknahme dar. II. Der Kläger zu 2.) hat lediglich teilweise einen Anspruch auf Rückerstattung des in Höhe von 500,00 EUR einbehaltenen Reisepreises. Die Beklagte ist lediglich zur Rückerstattung in Höhe von 0,50 EUR verpflichtet. 1. Die Parteien sind durch einen Pauschalreisevertrag verbunden, auf den die §§ 651a ff. BGB Anwendung finden. Der Kläger zu 2.) buchte für sich und seine Ehefrau (die ursprüngliche Klägerin zu 1.)) im Januar 2020 eine Pauschalreise bei der Beklagten nach Mallorca für den Zeitraum 10.09.2020 bis 17.09.2020 zum Gesamtpreis von 1998,00 EUR. a) Der Kläger zu 2.) ist auch für den auf die ursprüngliche Klägerin zu 1.) entfallenden Teil des Reisepreises aktivlegitimiert. Bucht der Anmeldende - so wie hier - nicht ausdrücklich im Namen eines anderen, so genügt es auch, wenn sich dies aus den Umständen ergibt, § 164 Abs. 1 BGB. Von entscheidender Bedeutung kann in diesem Zusammenhang der Familienname der Mitreisenden sein. Ist deren Familienname der gleiche wie der des Anmeldenden, so sprechen die Umstände nach § 164 Abs. 1 BGB dafür, dass ein Familienangehöriger den Flug für sich und einen anderen Familienangehörigen bucht. Bucht aber jemand für sich und einen anderen Familienangehörigen, so liegt im Allgemeinen ein Handeln im eigenen Namen vor. Hier ist der Wille des anmeldenden Familienangehörigen anzunehmen, auch für den anderen Vertragspartner zu werden. Bucht hingegen jemand für einen Mitreisenden mit einem abweichenden Familiennamen, so deuten die Umstände regelmäßig darauf hin, dass der Anmeldende als Vertreter dieses Mitreisenden handelt (so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1987, 888; OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 636; 1990, 188; LG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2007 – 22 S 255/06, BeckRS 2008, 3928 Rn. 9, beck-online). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend ein einheitlicher Pauschalreisevertrag zustande gekommen, sodass die Klägerin insgesamt für die sich aus dem Pauschalreisevertrag möglicherweise ergebenden Rückzahlungsansprüche aktivlegitimiert ist. b) Die Pauschalreise wurde durch den Kläger zu 2.) unstreitig am 02.08.2020 gem. § 651 h Abs. 1 BGB bzw. dem diesen nachgebildeten § 5.1. der Reisebedingungen vor Reisebeginn storniert. Dadurch entfällt gem. § 651 h Abs. 1 BGB bzw. § 5.2. der Reisebedingungen jedoch grundsätzlich das Recht des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis, er kann jedoch stattdessen grundsätzlich eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich gem. § 651 h Abs. 2 BGB bzw. § 5.3. der Reisebedingungen nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der ersparten Aufwendungen sowie dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Dabei ist es zulässig, die Entschädigungssumme pauschal unter Berücksichtigung dieser Kriterien und des Zeitraums zwischen Rücktritt und Reisebeginn in den Reisebedingungen festzulegen. Diesen Anforderungen genügt die Regelung in § 5.3. der Reisebedingungen, die für den hiesigen Fall eine Entschädigung von 25 % des Reisepreises, mithin von 499,50 EUR vorsieht. Soweit die Beklagte vorliegend einen darüber hinaus gehenden Betrag von 0,50 EUR einbehalten hat, ist dieser dem Kläger zu 2.) zu erstatten. 2. Ein darüber hinausgehender Entschädigungsanspruch entfiele nur dann, wenn vorliegend am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, welche die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB, § 5.2. der Reisebedingungen. Nur dann wäre die Beklagte auch zur Rückerstattung des einbehaltenen Reisepreises verpflichtet. Daran fehlt es jedoch hier. a) Derartige Umstände liegen nach den genannten Vorschriften dann vor, wenn sie nicht der Kontrolle der jeweiligen Partei unterworfen sind und sich ihre Folgen trotz zumutbarer Vorkehrungen nicht hätten vermeiden lassen. Bei der gegenwärtigen Covid-19-Pandemie ist unzweifelhaft das Vorliegen von unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da auch der Erwägungsgrund 31 der Reiserechtsrichtlinie den Ausbruch einer schweren Erkrankung am Reiseziel als erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit ausdrücklich als Beispiel nennt (Führich NJW 2020, 2137). b) Allerdings ist auch erforderlich, dass durch diese Umstände die Reise erheblich beeinträchtigt wird. Es ist insoweit eine Prognoseentscheidung zu treffen, ob die Pauschalreise aus einer ex ante-Betrachtung erheblich beeinträchtigt sein wird (Ruks, Die Haftung für außergewöhnliche Umstände, S. 66 f.; Staudinger/Ruks, DAR 2020, 314, 315). Spätere Ereignisse können die ex-ante-Beurteilung nicht nachträglich ändern (Staudinger/Ruks, DAR 2020, 314, 315). Für diese Prognoseentscheidung trägt der Reisende die Beweislast. Hierbei ist er auf Indizien angewiesen, die er bei seiner Rücktrittserklärung glaubhaft machen muss (Führich NJW 2020, 2137 Rn. 4). In seinem Urteil vom 15.10.2002 (X ZR 147/01, NJW 2002, 3700) urteilte der Bundesgerichtshof, dass ein Kündigungsrecht wegen höherer Gewalt (nach jetzigem Recht: Rücktritt infolge außergewöhnlicher Umstände) auch dann besteht, wenn mit dem Eintritt eines schädigenden Ereignisses mit erheblicher, und nicht erst mit überwiegender, Wahrscheinlichkeit zu rechnen ist. Dabei ließ der Bundesgerichtshof eine meteorologische Prognose von 25% für den Eintritt eines Hurrikans ausreichen. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesamtreise durch Reisemängel liegt in der Regel vor, wenn eine Reiseleistung wie Flug oder Beherbergung überhaupt nicht erbracht wird. Soweit eine Reiseleistung in ihrer Tauglichkeit nur durch kleinere Mängel herabgesetzt erscheint, wie ein fehlendes AIl Inclusive-Buffet oder fehlende Animation, ist nur eine Preisminderung begründet. Bei anderen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie am Urlaubsort angeordneten Maßnahmen wie dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ist gar nur eine hinzunehmende Unannehmlichkeit anzunehmen bzw. von einer Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos auszugehen. Anders ist es, wenn eine die Reise prägende Reiseleistung schwere Mängel aufweist (Führich NJW 2020, 2137 Rn. 3). Bei der Stornierung einer Reise infolge einer Pandemie ist daher angesichts des schwer vorhersehbaren Pandemiegeschehens und der Ausbreitung im Zielgebiet maßgeblich auf den jeweiligen Stornierungszeitpunkt und die Einzelfallumstände abzustellen. Erklärt der Reisenden somit vorschnell den Rücktritt, trägt er das Risiko, dass er seine Prognose nicht hinreichend darlegen kann (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.8.2020 – 32 C 2136/20 (18), BeckRS 2020, 19493 Rn. 23, beck-online; Schmid, Covid-19, § 7 Rn. 24; Staudinger/Ruks, DAR 2020, 314, 315). Es vermag nämlich nicht zu überzeugen, dass der Kunde möglichst frühzeitig vom Vertrag zurücktritt und dann auf die Fortdauer der Krise bis zu einem späteren Zeitpunkt spekuliert. Dieses Vorgehen würde sich faktisch immer zulasten des Veranstalters auswirken, falls nachträglich die spätere Reise von einer Krise betroffen ist und quasi „rückwirkend“ doch keine Entschädigung gezahlt werden müsste oder das Arrangement nicht beeinträchtigt ist und der Kunde dann nur die zum frühen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung günstigere Stornogebühr entrichten soll. Etwa an § 651 h Abs. 5 BGB zeigt sich, dass konzeptionell Rücktritt sowie Bezifferung der Rückerstattung in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen (AG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.8.2020 – 32 C 2136/20 (18), BeckRS 2020, 19493 Rn. 23, beck-online; Staudinger/Achilles-Pujol, in: Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 1. Aufl. 2020, § 7 Rn. 24). Ein tragfähiges Indiz für außergewöhnliche Umstände stellen jedenfalls amtliche Reisewarnungen sowie Hinweise der WHO und des RKI dar (Beck-OGK BGB/Harke, § 651h Rn. 47; MüKo-BGB/Tonner, § 651h Rn. 43; Ruks, Die Haftung für außergewöhnliche Umstände, S. 67 f. d.A.; Daßbach/Bayrak, NJ 2020, 185, 188). Abzugrenzen sind die außergewöhnlichen Umstände insoweit vom persönlichen, allgemeinen Lebensrisiko des Reisenden. Grundsätzlich sind aber - um den Reisenden nicht zu überfordern - an die Darlegung und den Nachweis der konkreten Umstände im Reisegebiet zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung keine allzu strengen Anforderungen zu stellen; insbesondere wenn diese schon längere Zeit zurück liegen. Erforderlich ist hierbei nicht zwingend, dass zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits Reisewarnungen für das Reisegebiet vorliegen oder dass das Zielgebiet von dem Ausbruch betroffen ist. Vielmehr genügt zur dahingehenden Einordnung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung (Harke, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.04.2020, § 651h Rdnr. 47; AG Frankfurt a. M., Urteil vom 11.8.2020 – 32 C 2136/20 (18), BeckRS 2020, 19493 Rn. 24, beck-online). Wenn der Reisebeginn nicht unmittelbar bevorsteht, ist es dem Reisenden jedoch zumutbar, vorerst die weitere Entwicklung abzuwarten, bevor er seinen Rücktritt ausübt (ÖstOGH RRa 2004, 277; Führich NJW 2020, 2137 Rn. 14). Hinsichtlich der zeitlichen Grenzen für einen Rücktritt werden in der Literatur unterschiedliche Ansätze vorgeschlagen: So vertritt beispielsweise Führich, vom Reisenden angesichts der Erforderlichkeit einer zuverlässigen Prognoseentscheidung zu verlangen, mit dem Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn zu warten (Führich NJW 2020, 2137 Rn. 14). c) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger zu 2.) trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände i.S.d. § 651h Abs. 3 BGB nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) dargelegt. Er hat insbesondere nicht hinreichend dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Stornierung etwa 5 ½ Wochen vor Reiseantritt bereits absehbar war, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der für den Zeitraum vom 10.09. bis 17.09.2020 gebuchten Pauschalreise kommen würde. Der Kläger zu 2.) hat insbesondere nicht dargelegt, dass 5 ½ Wochen vor Reiseantritt bereits absehbar war, dass für den Reisezeitraum eine Reisewarnung für die betroffene Region bestehen würde. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass die Reisewarnungen stets nur befristet ausgesprochen und immer wieder neu an das Infektionsgeschehen angepasst wurden. Soweit teilweise Einschränkungen, welche sodann im Reisezeitraum galten, wie etwa eine Maskenpflicht oder aber die Schließung von Gastronomiebetrieben, vorgetragen werden, gelten hierzu die eingangs geschilderten Grundsätze. Insbesondere ist jedoch nicht ersichtlich, warum es dem Kläger zu 2.) nicht zumutbar gewesen sein soll, die weitere Entwicklung jedenfalls bis vier Wochen vor Reiseantritt abzuwarten. Ein derartiges Zuwarten mit dem Rücktritt stellt für den Reisenden auch keine unzumutbaren Anforderungen auf. Auf Seiten des Reisenden sind zwar sein Interesse, an möglichst frühzeitiger Gewissheit über die Durchführung der Reise sowie die mit der Corona-Pandemie einhergehende allgemeine Verunsicherung zu berücksichtigen. Allerdings ist es Ziel des § 651h BGB, einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Reisendem und Reiseveranstalter zu schaffen. Dem wird es nicht gerecht, dem Reisenden bereits erheblich im Vorfeld des eigentlichen Reisebeginns einen Rücktritt zu gestatten, denn dann läge das Prognoserisiko stets allein beim Reiseveranstalter. Dies gilt vor allem deshalb, weil sich das Pandemie-Geschehen kaum sinnvoll vorhersehen ließ und auch die Beschränkungen des öffentlichen Lebens in sehr kurzen Zeitabständen neu angepasst wurden. Dem wird es gerecht, von dem Reisenden zumindest zu verlangen, jedenfalls bis vier Wochen vor Reisebeginn mit dem Rücktritt zu warten. Mit diesem Vorlauf wird es dem Reisenden noch ermöglicht, sich rechtzeitig darauf einzustellen, dass seine Reise nicht wie geplant stattfindet und mit seinen Reiseplanungen noch zu warten. Andererseits lässt sich mit einem Vorlauf von jedenfalls vier Wochen zumindest eine einigermaßen sichere Prognose über die Beschränkungen am Urlaubsort und bestehende Reisewarnungen treffen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Frist im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht sachgerecht ist, bestehen nicht. Vielmehr war bereits zum Stornierungszeitpunkt absehbar, dass sich die Lage eher verbessern würde, sodass gerade deshalb ein weiteres Zuwarten vom Reisenden verlangt werden kann. Lediglich am Rande, da vorliegend nicht streitentscheidend, sei erwähnt, dass das Gericht durchaus auch eine noch kürzere als die in Literatur und Rechtsprechung häufig zitierte vierwöchige Frist für ausreichend erachtet, um den berechtigten Interessen des Reisenden gerecht zu werden. Auch dass dem Kläger zu 2.) aufgrund ihrer besonderen Situation ein Zuwarten nicht möglich gewesen wäre, hat diese nicht dargelegt. Soweit der Kläger zu 2.) ferner auf seine gesundheitliche Disposition und sein Alter hinweist, führt dies ebenfalls nicht zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 651h BGB. Vorerkrankungen von Reisenden oder der Umstand, dass sie aufgrund ihres Alters zu einer Risikogruppe in Bezug auf die Coronapandemie gehören, fallen in die Risikosphäre des Reisenden, nicht in die des Reiseveranstalters. Weder nach dem Wortlaut des § 651h BGB noch nach der hinter dieser Vorschrift stehenden Ratio ist ein solcher Umstand entscheidungserheblich. II. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB. Die Klageschrift wurde der Beklagten am 05.01.2021 zugestellt. III. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht indes aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sind stets nur dann ersatzfähig, wenn die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich ist (vgl. Palandt, § 249 Rn. 57). Bei einem berechtigten Betrag von 0,50 EUR ist dies indes erkennbar nicht der Fall. Ein wirtschaftlich denkender Mensch, hätte bei einem solchen Kleinstbetrag keinen Rechtsanwalt mit einer vorgerichtlichen Mahnung beauftragt, der hierfür als Gebührenforderung mehr als das 162-fache dieses Betrages verlangt. IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Der Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. C3