OffeneUrteileSuche
Leitsatz

X ZR 79/22

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:151024UXZR79
50mal zitiert
16Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:151024UXZR79.22.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 79/22 Verkündet am: 15. Oktober 2024 Wieseler Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: ja BGB § 651h Abs. 3; Richtlinie (EU) 2015/2302 Art. 12 Abs. 2 a) Ein Einreiseverbot für das Zielland ist für die Beurteilung der Frage, ob außergewöhn- liche Umstände vorliegen, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförde- rung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen, auch dann von Bedeutung, wenn das Verbot befristet ist und das Ende der Frist vor dem geplanten Reisebeginn liegt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 47 ff.). b) Ein Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 651h Abs. 3 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn der Reisende bereits mehrere Monate vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktritt. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - X ZR 79/22 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, den Richter Hoffmann und die Richterinnen Dr. Marx, Dr. Rombach und Dr. von Pückler für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2022 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Der Kläger begehrt die Rückerstattung der Vergütung für eine Flugreise. Der Kläger buchte bei der Beklagten im August 2019 für sich und seine Ehefrau eine Flugreise nach Kanada, die vom 21. Juli bis 2. August 2020 statt- finden und insgesamt 6.368 Euro kosten sollte. Der Kläger zahlte den vollen Rei- sepreis an die Beklagte. Am 17. März 2020 gab das Auswärtige Amt wegen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus eine zunächst bis 30. April 2020 befristete weltweite Reise- warnung aus. Am 18. März 2020 ordneten die kanadischen Behörden eine Schließung der Landesgrenze für alle Reisenden an, mit Ausnahme kanadischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger. Mit E-Mail vom 19. März 2020 erklärte der Kläger, er wolle die Reise stor- nieren, insbesondere wegen der Grenzschließungen in Deutschland, Europa und Kanada sowie wegen des voraussichtlichen Andauerns der Virusausbreitung. Am 1. Juli 2020 sagte die Beklagte die Reise aufgrund der Covid-19-Pandemie und der weltweiten Reisewarnung ab. Dem wiederholten Begehren des Klägers auf Rückerstattung des geleisteten Reisepreises kam sie in der Folgezeit nicht nach. Der Kläger reichte daraufhin eine Klage auf Rückzahlung des Reiseprei- ses in Höhe von 6.368 Euro ein. Vor deren Zustellung zahlte die Beklagte 5.730 Euro an den Kläger. Dieser nahm die Klage in entsprechender Höhe zu- rück. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 638 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision strebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage an. 1 2 3 4 5 6 7 - 4 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist unbegründet. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Landgericht habe die E-Mail vom 19. März 2020 zu Recht als Rück- trittserklärung ausgelegt und einen Anspruch des Klägers auf Rückerstattung des Reisepreises angenommen. Die Beklagte könne dem Rückerstattungsanspruch nicht einen eigenen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB ent- gegenhalten. Eine Entschädigungspflicht sei gemäß § 651h Abs. 3 BGB ausge- schlossen. Bei der Covid-19-Pandemie handele es sich um einen unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand. Ob die Reise dadurch erheblich beeinträchtigt werde, beurteile sich nach einer ex-ante-Prognose im Zeitpunkt der Rücktrittser- klärung. Ausreichend für eine erhebliche Beeinträchtigung sei bereits, wenn mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen sei. Im Streitfall habe aufgrund der Schließung der Landesgrenzen und der weltweiten Reisewarnung des Auswärtigen Amtes eine erhebliche Wahrschein- lichkeit dafür bestanden, dass die gebuchte Reise durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie wesentlich beeinträchtigt sein würde. Das Risiko, nicht in das Zielland einreisen zu können und jedenfalls während der Beförderung einer er- höhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt zu sein, stelle eine erhebliche Beeinträch- tigung der Reise dar. Die Befristung der Maßnahmen ändere nichts an dieser Risikoprognose, da sich daraus keine Wahrscheinlichkeitsbeurteilung für die Zeit danach ableiten lasse. Angesichts der Unberechenbarkeit des SARS-CoV-2-Vi- rus und der sich daraus entwickelnden Pandemie sei die Fortdauer dieser der 8 9 10 11 12 13 - 5 - Eindämmung dienenden Maßnahmen im Rücktrittszeitpunkt hinreichend wahr- scheinlich gewesen. Dem Ausschluss des Entschädigungsanspruchs stehe nicht entgegen, dass der Kläger bereits vier Monate vor der Reise den Rücktritt erklärt habe. Eine Wartefrist sei vom Gesetz nicht vorgesehen und dem Reisenden nicht zumutbar. II. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 1. Die Beklagte hat gemäß § 651h Abs. 1 Satz 2 BGB ihren Anspruch auf den Reisepreis verloren, weil der Kläger durch die E-Mail vom 19. März 2020 nach § 651h Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam vom Pauschalreisevertrag zurückgetre- ten ist. 2. Die Beklagte kann dem dadurch begründeten Anspruch auf Rück- zahlung des noch nicht erstatteten Teils des Reisepreises keinen Anspruch auf Entschädigung aus § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB entgegenhalten. Das Berufungsgericht hat zu Recht entschieden, dass ein solcher Ent- schädigungsanspruch im Streitfall gemäß § 651h Abs. 3 Satz 1 BGB ausge- schlossen ist, weil bereits im Zeitpunkt des Rücktritts zu besorgen war, dass die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Be- stimmungsort wegen der Covid-19-Pandemie und der auf ihr beruhenden Maß- nahmen zumindest erheblich beeinträchtigt sein würde. a) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Covid- 19-Pandemie im vorgesehenen Reisezeitraum (Juli/August 2020) einen unver- meidbaren und außergewöhnlichen Umstand im Sinne von § 651h Abs. 3 Satz 2 BGB darstellte. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist es in der Regel nicht zu beanstanden, dass ein Tatrichter die Covid-19-Pandemie als Umstand wertet, der grundsätzlich geeignet ist, die Durchführung der Pauschalreise erheblich zu beeinträchtigen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 14 15 16 17 18 19 20 - 6 - 2023, 828 = RRa 2023, 118 Rn. 21; Urteil vom 14. November 2023 - X ZR 115/22, NJW-RR 2024, 193 Rn. 18; Urteil vom 23. Januar 2024 - X ZR 4/23, NJW-RR 2024, 466 Rn. 17). Dies steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Euro- päischen Union (EuGH, Urteil vom 8. Juni 2023 - C-407/21, RRa 2023, 183 Rn. 45 - UFC; Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 48 - Kiwi Tours). b) Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entschieden, dass im Zeitpunkt des Rücktritts eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür be- standen hat, dass die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Perso- nen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigt sein würde. aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht die Erkenntnismöglichkeiten im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung als maßgeblich angesehen. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union nach Erlass des angefoch- tenen Urteils zu Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (nachfolgend: Richt- linie) entschieden hat, ist für die Feststellung, ob unvermeidbare, außergewöhn- liche Umstände aufgetreten sind, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchti- gen, (nur) die Situation zu berücksichtigen, die zu dem Zeitpunkt bestanden hat, zu dem der Reisende vom Reisevertrag zurückgetreten ist (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 49 - Kiwi Tours). bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass im Streitfall bereits am 19. März 2020 mit einer erheblichen Beeinträchtigung in die- sem Sinne zu rechnen war. (1) Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, lässt sich die Frage, ob eine pandemische Lage am Bestimmungsort eine erhebliche Beein- trächtigung der Reise zur Folge hat, nicht pauschal beantworten. Maßgeblich 21 22 23 24 25 26 - 7 - sind die Umstände des jeweiligen Falls, insbesondere die Gefahren, die dem Rei- senden bei Durchführung der Reise drohen (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 37). Von Bedeutung ist ins- besondere, ob die Durchführung der Reise dem Reisenden trotz der außerge- wöhnlichen Umstände und der daraus resultierenden Risiken zumutbar ist. Die Beurteilung dieser Frage obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 84/21, NJW 2022, 3711 Rn. 27 = RRa 2022, 275; Urteil vom 28. März 2023 - X ZR 78/22, NJW-RR 2023, 828 Rn. 25 = RRa 2023, 118). (2) Danach ist die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts im Streitfall aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. (a) Zu Recht hat das Berufungsgericht dem im Zeitpunkt des Rücktritts geltenden Einreiseverbot erhebliche Bedeutung beigemessen. Schon aus Rechtsgründen war eine Beförderung des Klägers und seiner Ehefrau an den Bestimmungsort ausgeschlossen, wenn die am 18. März 2020 ergangene Anordnung der kanadischen Behörden auch noch während des vor- gesehenen Reisezeitraums fortgegolten hätte. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass hierfür im Zeitpunkt des Rücktritts eine erhebliche Wahr- scheinlichkeit bestand, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere steht dieser Würdigung nicht entgegen, dass die Maß- nahme bis 30. Juni 2020 befristet war. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Indizwirkung einer befriste- ten Reisewarnung als eher gering zu bewerten, wenn nicht absehbar ist, ob die Warnung verlängert wird, und zwischen dem Fristende und dem vorgesehenen Beginn der Reise noch geraume Zeit verbleibt. Endet die Frist jedoch nur wenige Tage vor dem geplanten Reisebeginn, ist es dem Reisenden nicht ohne weiteres zumutbar, die weitere Entwicklung abzuwarten (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 53). 27 28 29 30 31 - 8 - Diese Grundsätze gelten auch und erst recht für ein behördliches Einrei- severbot (Führich, NJW 2022, 1641 Rn. 15; Löw, VuR 2023, 10, 12; Staudinger/ Achilles-Pujol in Schmidt, COVID-19, Rechtsfragen zur Corona-Krise, 3. Aufl. 2021, § 7 Rn. 26). Im Streitfall lag zwischen dem Ende der Befristung des Einreiseverbots und dem geplanten Reisebeginn zwar ein Zeitraum von drei Wochen. Angesichts der Länge der angeordneten Befristung und des Umstands, dass die weitere Ent- wicklung im Frühjahr 2020 nicht vorherzusehen war, ist es jedoch nicht zu bean- standen, dass das Berufungsgericht die mit einem weiteren Zuwarten verbun- dene Belastung für den Reisenden als schwerwiegend angesehen hat. (b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zudem der am 17. März 2020 herausgegebenen Reisewarnung bei dieser Ausgangslage erhebliches Ge- wicht beigemessen. Das Bestehen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes für den betref- fenden Zeitraum stellt nach der Rechtsprechung des Senats in der Regel ein er- hebliches Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände am Bestim- mungsort dar (BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 47 f.). In gleichem Sinne hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschie- den. Nach seiner Rechtsprechung ist offiziell von der Einreise abratenden Emp- fehlungen oder Beschlüssen ein erheblicher Beweiswert dafür beizumessen, dass in den betreffenden Ländern tatsächlich solche Umstände aufgetreten sind (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-299/22, RRa 2024, 186 Rn. 37, 44 - Tez Tour). Danach hat das Berufungsgericht der Befristung der Reisewarnung zu Recht keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. 32 33 34 35 36 37 - 9 - Die Befristung der Reisewarnung war zwar deutlich kürzer als diejenige des Einreiseverbots. Angesichts der damals herrschenden Unsicherheit über die weitere Entwicklung hat das Berufungsgericht diesen Umstand aber zu Recht nicht als ausschlaggebend angesehen. Dass eine erhebliche Unsicherheit be- stand, wird durch die Unterschiede in der Befristung eher noch bestätigt. (c) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zudem das Risiko, jeden- falls während der Beförderung einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt zu sein, als zusätzlichen Umstand berücksichtigt, der zusammen mit den anderen relevanten Gesichtspunkten dazu führen kann, dass das mit der Durchführung der Reise verbundene Risiko schon im Zeitpunkt des Rücktritts als unzumutbar anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. August 2022 - X ZR 66/21, NJW 2022, 3707 = RRa 2022, 283 Rn. 49). (d) Entgegen der Auffassung der Revision führt eine etwaige Unkenntnis des Klägers bezüglich konkreter Fallzahlen oder Schutzmaßnahmen am Bestimmungsort der Reise nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Maßgeblich sind nicht die konkreten Kenntnisse des vom Vertrag zurück- tretenden Reisenden, sondern die Erkenntnismöglichkeiten aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durch- schnittsreisenden zum Rücktrittszeitpunkt (EuGH, Urteile vom 29. Februar 2024 - C-299/22, RRa 2024, 186 Rn. 72 - Tez Tour; C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 32 - Kiwi Tours). cc) Schließlich hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, dass ein Ausschluss des Entschädigungsanspruchs nach § 651h Abs. 3 BGB auch dann in Betracht kommt, wenn der Reisende bereits mehrere Monate vor Reise- beginn vom Vertrag zurücktritt. (1) In Teilen der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur wird vertreten, dem Reisenden sei es zumutbar, die weitere Entwicklung abzu- warten, bevor er den Rücktritt von der Pauschalreise erkläre. Ein "verfrühter" oder 38 39 40 41 42 43 - 10 - "voreiliger" Rücktritt führe daher nicht zum Ausschluss der Entschädigungspflicht nach § 651h Abs. 3 BGB (LG Stuttgart, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 5 S 28/21, RRa 2022, 66, juris Rn. 26 ff., 31; LG Bochum, Urteil vom 13. Juli 2021 - 10 S 9/21, juris Rn. 20; AG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2021 - 54 C 483/20, BeckRS 2021, 8352 Rn. 21; AG Aschaffenburg, Urteil vom 18. Ja- nuar 2021 - 126 C 1267/20, BeckRS 2021, 3262 Rn. 6; Staudinger in Führich/ Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl. 2024, § 16 Rn. 19). Gefordert wird ein zeitnahes Abwarten bis zum Reisebeginn, teilweise bis zu vier Wochen vor Reisebeginn (AG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2021 - 54 C 483/20, BeckRS 2021, 8352 Rn. 21). (2) Einer anderen Ansicht zufolge ist es dem Reisenden nicht zuzumu- ten, weitere Entwicklungen abzuwarten; der Rücktritt sei vielmehr jederzeit zu- lässig. Der Zeitpunkt des Rücktritts sei lediglich für die Prognoseentscheidung bedeutsam. Diese sei bei größerem zeitlichem Abstand zwischen Rücktrittserklä- rung und Reisebeginn schwieriger, was sich infolge der Darlegungs- und Beweis- last im Rahmen des § 651h Abs. 3 BGB zu Lasten des den Rücktritt erklärenden Reisenden auswirken könne (LG Bonn, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 8 S 60/21, BeckRS 2021, 30995 Rn. 7; LG Hannover, Urteil vom 27. September 2021 - 1 S 52/21, RRa 2022, 29, juris Rn. 8; AG Duisburg, Urteil vom 28. Januar 2021 - 3 C 1231/20, RRa 2021, 116 = BeckRS 2021, 14319 Rn. 25; AG München, Urteil vom 27. Oktober 2020 - 159 C 13380/20, BeckRS 2020, 31180 Rn. 20; Löw, NJW 2020, 1252; Ullenboom, RRa 2021, 155; Tonner in MünchKomm.BGB, 9. Aufl. 2023, § 651h Rn. 72). (3) Die zuletzt genannte Auffassung ist zutreffend. Für den Ausschluss der Entschädigungspflicht kommt es alleine darauf an, ob die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB nach der zum Zeitpunkt des Rücktritts zu treffenden Prognoseentscheidung vorliegen. Ist dies der Fall, ist der Reisende nicht gehal- ten, die weitere Entwicklung vor Reisebeginn abzuwarten. 44 45 - 11 - (a) Gegen eine starre Wartefrist spricht bereits der Wortlaut von § 651h Abs. 3 BGB und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie. (b) Auch aus Sinn und Zweck der genannten Vorschriften kann eine starre Wartefrist nicht hergeleitet werden. (aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebietet das der Richtlinie zugrundeliegende Ziel, ein hohes Verbraucher- schutzniveau zu gewährleisten, dass der Reisende sein Rücktrittsrecht wirksam geltend machen kann. Deshalb darf die Möglichkeit, dieses Recht auszuüben, nicht von Entwicklungen abhängig gemacht werden, die nach der Rücktrittserklä- rung eintreten, denn dies würde zu einer fortdauernden Unsicherheit führen, die erst zu dem für den Beginn der Pauschalreise vorgesehenen Zeitpunkt beseitigt sein würde (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-584/22, RRa 2024, 62 Rn. 43 f. - Kiwi Tours). Daraus ergibt sich zwar nicht, dass der Zeitraum zwischen der Rücktritts- erklärung und dem geplanten Reisebeginn generell unerheblich ist. Dieser As- pekt muss in seiner Bedeutung aber umso mehr zurücktreten, je größer die Wahr- scheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung ist, je gravierender die zu be- sorgenden Beeinträchtigungen sind und je geringer die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Besserung bis zum geplanten Reisebeginn ist. (bb) Dies führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zu einer un- billigen, einseitigen Risikoverteilung zulasten des Reiseveranstalters. Je weiter der Zeitpunkt des Rücktritts vom Beginn der Reise entfernt ist, desto schwieriger wird für den Reisenden Darlegung und Nachweis, dass die Voraussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB zum Zeitpunkt der Reise (fort-)bestehen werden (Tonner in MünchKomm.BGB, 9. Aufl. 2023, § 651h Rn. 71). Erklärt der Reisende den Rücktritt zu einem frühen Zeitpunkt, trägt er mithin das Risiko, dass er die Vor- aussetzungen des § 651h Abs. 3 BGB nicht hinreichend darlegen kann und zur Leistung einer Entschädigung verpflichtet bleibt. 46 47 48 49 50 - 12 - (c) Vor diesem Hintergrund ist es aus Rechtsgründen nicht zu bean- standen, dass das Berufungsgericht im Streitfall angesichts der im März 2020 angeordneten Maßnahmen, der Unvorhersehbarkeit der weiteren Entwicklung sowie des Risikos, jedenfalls während der Beförderung einer erhöhten Anste- ckungsgefahr ausgesetzt zu sein, eine ausreichende Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Beeinträchtigung im Reisezeitraum bejaht hat, obwohl bis zum ge- planten Beginn der Reise noch ein Zeitraum von vier Monaten verblieb. III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Die für die Entscheidung des Streitfalls wesentlichen Fragen sind durch die oben aufgezeigte Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Dieser hat zu- dem mehrfach entschieden, dass bei einer weltweiten gesundheitlichen Notlage wie der Covid-19-Pandemie davon auszugehen ist, dass sie unter den Begriff "unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie fallen kann. Die tatrichterliche Beurteilung des Streitfalls durch das Be- rufungsgericht hält sich innerhalb des damit vorgegebenen Rahmens. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bacher Hoffmann Marx Rombach von Pückler Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.06.2021 - 2-24 O 408/20 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.06.2022 - 16 U 132/21 - 51 52 53 54