Beschluss
664 M 719/22
Amtsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGD:2022:0517.664M719.22.00
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Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
des Landes NRW,
Gläubigerin,
gegen
Herrn C,
Schuldner,
wird auf die Erinnerung der Gläubigerseite vom 28.04.2022 der/die Gerichtsvollzieher/in G angewiesen, die Zwangsvollstreckung aus dem Auftrag der Gläubigerin vom 03.03.2022
nicht mit der Begründung zu verweigern, der Auftrag sei nicht formwirksam elektronisch eingereicht.
Entscheidungsgründe
In der Zwangsvollstreckungssache des Landes NRW, Gläubigerin, gegen Herrn C, Schuldner, wird auf die Erinnerung der Gläubigerseite vom 28.04.2022 der/die Gerichtsvollzieher/in G angewiesen, die Zwangsvollstreckung aus dem Auftrag der Gläubigerin vom 03.03.2022 nicht mit der Begründung zu verweigern, der Auftrag sei nicht formwirksam elektronisch eingereicht. G r ü n d e : Die Erinnerung ist gem. § 766 ZPO statthaft und begründet. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat vorliegend den Auftrag vom 03.03.2022 zu Unrecht nicht weiter bearbeitet. Die Gläubigerin hat vorliegend ihren Auftrag vom 03.03.2022 an den Gerichtsvollzieher über das elektronische Behördenpostfach (beBPO) übermittelt. Als Absender wurde die Landeshauptstadt Düsseldorf genannt, eine qualifizierte Signatur fehlt. Eine persönliche Signatur des zuständigen Sachbearbeiters der Gläubigerin fehlt ebenfalls. Dies ist nicht zu beanstanden. Nach Ansicht des Gerichts bedarf es für die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen einem beBPO und dem EGVP einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person nicht. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ERVV kann ein nicht qualifiziert signiertes Dokument schriftformersetzend auf dem sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs übermittelt werden, wenn feststellbar ist, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde. Maßgeblich ist insoweit nur, dass das Prüfprotokoll den Absender, also die Behörde, als Inhaber des Postfachs ausweist, über das die Versendung erfolgt ist. Die Nennung des Namens der Person, die den Absendevorgang vorgenommen hat, erscheint danach nicht erforderlich (vgl. BVerwG B. v. 18.05.2020 - 1 B 23/20 und BVerwG vom 04.05.2020, AZ: 1 B 16/20). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Düsseldorf, 17.05.2022 Amtsgericht E Richterin am Amtsgericht